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Förderung Baumschnitt-Streuobst

-- Die Antragsfrist für die aktuelle Förderperiode (2020 bis 2025) ist abgelaufen. Deshalb können für diese Förderperiode (2020 bis 2025) keine Sammelanträge mehr gestellt werden. --

Ziel

Die Förderung Baumschnitt-Streuobst aus der Streuobstkonzeption Baden-Württemberg hat das Ziel, durch einen fachgerechten Baumschnitt die Erhaltung und Entwicklung der Streuobstbestände in Baden-Württemberg zu unterstützen und den Lebensraum für streuobstwiesentypische Tiere und Pflanzen zu fördern. Durch den Aufbau von Netzwerken, Arbeitsgruppen und Initiativen sollen Strukturen für die gemeinsame Pflege von Streuobstbäumen geschaffen werden.

Mittelherkunft

Landesmittel

Zuwendungsempfänger

Eine Förderung können Vereine, Aufpreisinitiativen, Landschaftserhaltungsverbände, Mostereien, Abfindungsbrennereien, Kommunen und Gruppen von mindestens drei Privatpersonen beantragen. Über einen Sammelantrag bündeln sie Streuobstflächen mehrerer Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Pächterinnen und Pächter, sodass 100 bis 1.500 Bäume in einem Antrag zusammengefasst sind.

Zuwendungsempfänger sind:

  • Gruppen von Privatpersonen (mindestens 3)
  • Vereine
  • Aufpreisinitiativen
  • Landschaftserhaltungsverbände
  • Mostereien
  • Kommunen
  • Abfindungsbrennereien

Förderfähige Maßnahmen

Gefördert wird der fachgerechte Baumschnitt großkroniger, starkwüchsiger und in weiträumigem Abstand stehender Kern- und Steinobstbäume ab dem 3. Standjahr mit einer Stammhöhe von mindestens 1,40 m im Außenbereich beziehungsweise in der freien Landschaft.

Doppelförderungsausschluss

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

Für im Antrag aufgeführten Flächen, für die Teilnehmende am Sammelantrag Fördermittel im Rahmen von staatlichen Förderprogrammen und Regelungen (z. B. über die Landschaftspflegerichtlinie oder kommunale Förderprogramme zum Baumschnitt) für die gleichen Sachverhalte beantragt oder erhalten haben, wird wegen der gleichen Sachverhalte keine Förderung gewährt.

Flächen, auf denen Ökokonto-oder Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind außerdem

  • Abgestorbene Bäume
  • Brennkirschen- und Walnussbäume
  • Streuobstbestände, die sich nicht im Außenbereich bzw. in der freien Landschaft befinden
  • Flächen außerhalb Baden-Württembergs

Fördervoraussetzungen

  • Die beantragten Bäume müssen im Förderzeitraum mindestens zweimal fachgerecht geschnitten werden.
  • Nach Durchführung der Schnittmaßnahmen ist jährlich ein Auszahlungsantrag zu stellen. 
  • Die Empfänger verpflichten sich, die mit dieser Zuwendung gepflegten Obstbäume für einen Zeitraum von fünf Jahren zu erhalten (Erhaltungspflicht mit Nachpflanzgebot).

Förderung

  • Die Zuwendungen werden in Form von Pauschalbeträgen pro Jahr in Höhe von bis zu 15 Euro pro fachgerecht geschnittenem Baum gewährt.
  • Innerhalb der Förderperiode von fünf Jahren können maximal zwei Schnitte pro beantragtem Baum gefördert werden.

  • Pro Jahr können maximal 30 Prozent der Schnittmaßnahmen gefördert werden.

Zusatzhinweise

Es wurde förderrechtlich die Option geschaffen, dass interessierte Kommunen den Fördersatz um bis zu 10 Euro je Baumschnitt erhöhen können. Dieses Top-Up gilt nicht als Doppelförderung.

Antragstellung und zuständige Behörde

Die Antragsfrist für die aktuelle Förderperiode (2020 bis 2025) ist abgelaufen. Deshalb können für diese Förderperiode (2020 bis 2025) keine Sammelanträge mehr gestellt werden.

Hier finden Sie Ihre Ansprechpersonen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zur anderen Fördermöglichkeiten und weiteren Themen rund um das Streuobst in Baden-Württemberg finden Sie auch auf dem Streuobstportal des Landes unter www.streuobst-bw.info

Kontakt für mögliche weitergehende Fragen:

E-Mail: streuobst@mlr.bwl.de



Stand: 02/2022

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