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Ökologische Vorrangflächen (ÖVF)
(Flächennutzung im Umweltinteresse nach VO (EU) Nr. 1307/2013 Art. 46)
Landwirtschaftliche Betriebe müssen ab dem Jahr 2015 grundsätzlich zunächst fünf Prozent ihrer Ackerflächen als ökologische Vorrangflächen bereitstellen. Diese Flächen müssen im Umweltinteresse genutzt werden (z.B. zum Erhalt von Hecken oder als Pufferstreifen zu Gewässern). Eine landwirtschaftlich produktive Nutzung bleibt unter bestimmten Bedingungen aber zulässig. Dazu gehört zum Beispiel der Anbau von Eiweißpflanzen, die den Stickstoff im Boden binden oder der Anbau von Zwischenfrüchten.
Bei den ökologischen Vorrangflächen wird den Landwirten ein hohes Maß an Flexibilität bei der Auswahl geeigneter Elemente gewährt: In Deutschland wird die Anwendung aller EU-rechtlich zulässigen Flächenkategorien ermöglicht. Die unterschiedliche ökologische Wertigkeit der verschiedenen Arten von ökologischen Vorrangflächen wird über Gewichtungsfaktoren berücksichtigt, die von der Europäischen Kommission in einem delegierten Rechtsakt festgelegt wurden. Das heißt zum Beispiel, dass eine deutlich höhere Fläche mit Zwischenfrüchten bebaut werden muss, um diese als äquivalent zu einem Hektar nicht genutzter ökologischer Vorrangflächen anzuerkennen. So beträgt der Gewichtungsfaktor für Zwischenfrüchte nur 0,3 dagegen beträgt der Gewichtungsfaktor für brach liegende Felder 1,0 und für die ökologisch besonders wertvollen Hecken gilt sogar ein Gewichtungsfaktor von 2,0 [BMEL 2014].
Folgende Nutzungen sind in Baden-Württemberg entsprechend der nachfolgenden Definitionen anerkannt:
- Brache (Stilllegung)
- Pufferstreifen ggf. auch entlang Wasserläufen
- Beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern (ohne Erzeugung)
- Niederwald mit Kurzumtrieb
- Aufforstungsflächen
- Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (einschließlich Untersaat)
- Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen
- Flächen mit Miscanthus
- Flächen mit Silphium perfoliatum
- Bracheflächen mit Honigpflanzen
- Landschaftselemente
Zu den Landschaftselementen, die als ökologische Vorrangflächen anerkannt werden können, gehören die- unter Cross Compliance geschützten Landschaftselemente
- Feldränder (nicht unter Cross Compliance geschützt)
LEL Schwäbisch Gmünd Stand 03/2018
Landschaftselemente (CC-relevant)
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Beizen von Saatgut im Rahmen des PSM-Verbots auf ÖVF
Antwort der EU-KOM vom 06.12.2017
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ÖVF - Übersicht neue ÖVF-Elemente
Stand: 23.04.2018
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Übersicht zu den Bestimmungen
Stand: 18.04.2018
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- Übersicht zu den Rechtsgrundlagen
Stand: 12.03.2018
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Naturschutzfachliche Ausgestaltung von Ökologischen Vorrangflächen (Institut für Ländliche Strukturforschung Frankfurt a.M. (IFLS), Juni 2016
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Erfahrungen mit dem Greening im Jahr 2016
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10746; 18. Wahlperiode 21.12.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Caren Lay, Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10569 –