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Nachhaltige Waldwirtschaft (NWW)

Im Zuge der Überarbeitung des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) wurde auch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen für Nachhaltige Waldwirtschaft (VwV NWW) überarbeitet und neu aufgestellt. Die VwV NWW setzt die Anforderungen des novellierten Landeswaldgesetzes vom 21. Juni 2019 (GBl. S. 161, 162) um und berücksichtigt damit die Funktionen des Waldes als Produktionsstätte, Erholungs- und Naturraum. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Berücksichtigung der Ziele des Umwelt- und Naturschutzes hinsichtlich des Schutzes der Biodiversität und des Biotopverbunds sowie dem Erhalt von Tieren, Pflanzen und Lebensräumen.

Die novellierte VwV NWW tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft (17.07.2020).

Ziel:

Die Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift dienen der nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der Waldfunktionen im Interesse der Allgemeinheit gemäß § 1 des Landeswaldgesetzes (LWaldG).

Mittelherkunft:

EU, Bund, Land Baden-Württemberg

Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger:

  • Natürliche sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen der vorgenannten Institutionen befindet

Förderfähige Maßnahmen:

Teil A - Förderung der Erstaufforstung

  • Begründung standortgerechter Laub- und Mischwälder auf bislang nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen inkl. Kultursicherung, Nachbesserung und Bewässerung (Bewässerung ab der Frühjahrspflanzsaison 2021)

Teil B – Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung

  • Erstellung und Erneuerung periodischer Betriebspläne und Betriebsgutachten sowie sonstige Vorarbeiten wie Untersuchungen, Analysen, Standortgutachten, fachliche Stellungnahmen, etc.
  • Umbau von Nadelreinbeständen oder nicht standortgerechten, nicht klimatoleranten Beständen sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von stabilen, naturnahen, standortgerechten Laub- und Mischwäldern durch Saat, Pflanzung oder Naturverjüngung sowie Kultursicherung und Nachbesserung
  • Jungbestandspflege in Privatwaldbetrieben bis 200 ha
  • Bewässerung geförderter Kulturen sowohl im Jahr der Pflanzung, wie auch im ersten und zweiten Folgejahr (höchstens dreimal jährlich im Abstand von mindestens 6 Wochen, von März bis September; das Angebot kann erstmalig in 2021 beantragt werden). Die Antragstellung erfolgt nach Teil F - Förderung zur Bewältigung der Folgen von Extremwetterereignissen im Wald.
  • Bodenschutzkalkung

Teil C - Förderung von Gemeinschaftswäldern und forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen

  • Professionalisierung von forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen durch die Erstellung eines Geschäftsplans und der Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Personal
  • Koordinierung von Waldpflegeverträgen
  • Mitgliederinformation und –aktivierung
  • Überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebots und Koordinierung des Holzabsatzes
  • Antragsmanagement durch forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
  • Neugründung und Erweiterung von Gemeinschaftswäldern

Teil D - Förderung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur

  • Wegeneu-, aus- und -umbau
  • Wegegrundinstandsetzung nach Schadereignissen und im Erholungswald
  • Grundinstandsetzung von Kunstbauten und Wasserableitungssystemen von forstwirtschaftlichen Wegen

Teil E - Waldnaturschutzförderung

  • Erhaltung und Entwicklung von Habitatbäumen
  • Erhaltung und Entwicklung von Habitatbaumgruppen
  • Erhaltung und Entwicklung einzelner Habitatbäume mit gesonderter naturschutzfachlicher Begründung
  • Entwicklung und Erhaltung lichter, trockener und eichenreicher Wälder
  • Einführung, Wiederaufnahme und Weiterbetrieb der Nieder- oder Mittelwaldbewirtschaftung
  • Erhaltung und Entwicklung strukturierter Waldinnen und -außenränder
  • Entwicklung und Erhaltung von Auerhuhn-Lebensräumen
  • Neuanlage, Entwicklung und flächige Erweiterung von Waldbiotopen und Lebensstätten

Die Beschreibung finden Sie auf dieser Seite.

Teil F - Förderung der Beseitigung der Folgen von Extremwetterereignissen im Wald

  • Maßnahmen werden hier dargestellt 

Teil G - Förderung der Schutz- und Erholungsfunktionen im Wald

  • Verbesserung der Erholungsfunktion der Wälder durch Neuanlage von Mountainbike Single Trails
  • Bodenschonende Holzernte – Seilkraneinsatz, Vorrücken mit Rückepferden, Beschaffung von Holzerntetechnik
  • Schutz und Erhaltung der Borkenkäfer-Pufferzonen des Nationalparks

Fördervoraussetzungen:

Bei der Projektförderung gilt allgemein:

  • Maßnahmen müssen nach anerkannten forstlichen Grundsätzen ausgeführt werden
  • Waldbauliche Maßnahmen der Teile A und B müssen, um für eine Förderung in Frage zu kommen, eine Mindestfläche von 0,1 ha aufweisen sowie den Grundsätzen der Richtlinie Landesweiter Waldentwicklungstypen (WET-RL) entsprechen
  • Zweckbindungsfrist zur Erhaltung der Verpflichtungen und Auflagen beträgt in der Regel 10 Jahre, im Vertragsnaturschutz bis zu 20 Jahre
  • Förderung ist nur möglich in zusammenhängenden Waldgebieten von mehr als 0,5 ha

Art und Höhe der Förderung:

  • Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung
  • Zuschuss als Festbetragsfinanzierung
  • Es gelten maßnahmenspezifische Zuwendungshöchstsätze, bzw. Pauschalsätze
  • Mindestbewilligungsbetrag
  • private Forstbetriebe bis 200 ha: 250 EUR
  • private und körperschaftliche Forstbetriebe bis 500 ha sowie forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse: 1.000 EUR
  • private und körperschaftliche Forstbetriebe über 500 ha: 2.500 EUR



Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der Verwaltungsvorschrift Nachhaltige Waldwirtschaft.

Antragsformular und Antragstellung:

Die Unterlagen für die Antragsstellung finden Sie bei den Schaltflächen rechts, hier im Förderwegweiser.

Das Antragsformular muss heruntergeladen und lokal auf Ihrem Rechner gespeichert werden, damit die Funktionalitäten vollumfänglich genutzt werden können. Für das Bearbeiten des Antragsformulars empfiehlt sich der Adobe Acrobat Reader.

In der Forstlichen Förderung benötigt jede Antragstellerin und jeder Antragsteller eine Unternehmensnummer. Sofern Sie zum ersten Mal einen Förderantrag stellen, ist dieser bei Ihrer zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde zu beantragen. Das Formular ist ebenfalls im Förderwegweiser hinterlegt.

Für die Antragstellung wenden Sie sich an die zuständige untere Forstbehörde.



Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button  am rechten bzw. unteren Bildrand.

Stand: 16. Juli 2020

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