Mit dem Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT II) werden die erfolgreichen Vorgängerprogramme MEKA und FAKT I in der GAP-Förderperiode 2023-2027 fortgeschrieben und in wesentlichen Punkten weiterentwickelt.
Wichtige Schwerpunkte der Landesregierung insbesondere im Bereich Stärkung der Biodiversität, des Klimaschutzes und des Tierwohls führen zu neuen Fördermaßnahmen. Bewährte Fördermaßnahmen werden ausgebaut.
Tierschutz und artgerechte Tierhaltung sind wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgaben. Daher wird FAKT II ab 2023 um neue Maßnahmen zur Verbesserung des Tierwohls ergänzt. FAKT II bietet neben weiteren neuen Maßnahmen eine verbesserte Förderung der Grünlandstandorte. Eine stärkere Förderung des Ökologischen Landbaus honoriert dessen besondere Leistungen im Klima- und Ressourcenschutz sowie für den Erhalt der Artenvielfalt.
Rund 40 Prozent der für den nationalen GAP-Strategieplan Deutschlands für Baden-Württemberg vorgesehenen Finanzmittel zur Entwicklung des Ländlichen Raums für den Zeitraum 2023 bis 2027 entfallen auf das Programm FAKT II mit seinen rund 40 Maßnahmen. FAKT II bietet ab 2023 eine Vielzahl von neuen Maßnahmen und weiterentwickelten, bewährten Maßnahmen mit - gegenüber der derzeitigen Förderung - teilweise höheren Ausgleichssätzen an.
Unter Vorbehalt der Genehmigung des nationalen GAP-Strategieplans für Deutschland durch die EU-Kommission sollen ab 2023 in FAKT II die nachfolgend dargestellten flächenbezogenen und tierbezogenen Maßnahmen angeboten werden. Ab 2024 wird es auch im Rinderbereich neue Maßnahmen zum Tierwohl geben. Die dargestellten Prämienhöhen und Anforderungen der jeweiligen Maßnahmen sind ebenfalls noch unter Vorbehalt zu verstehen, da die Genehmigung des nationalen GAP-Strategieplans für Deutschland durch die EU-Kommission noch aussteht. Änderungen sind noch möglich.
Ziel
Das Ziel von FAKT II ist unter anderem der Erhalt und die Pflege der Kulturlandschaft, der Schutz des Klimas und der natürlichen Ressourcen Wasser, Boden, Luft, der Erhalt und die Verbesserung der Biodiversität sowie die Förderung der artgerechten Tierhaltung.
Mittelherkunft
EU, Bund, Baden-Württemberg
Zuwendungsempfänger
Landwirtschaftliche Unternehmen
Förderfähige Maßnahmen
FAKT II fördert – nach dem Baukastensystem kombinierbar – folgende Maßnahmen:
A - Umweltbewusstes Betriebsmanagement
B - Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und besonders geschützter Lebensräume
C - Sicherung landschaftspflegender, besonders gefährdeter Nutzungen und Tierrassen
E - Umweltschonende Pflanzenerzeugung und Anwendung biolog. / biotechn. Maßnahmen
F - Freiwillige Maßnahmen zum Gewässer- und Erosionsschutz
G - Besonders tiergerechte Haltungsverfahren
Fördervoraussetzungen
u.a.:
- Maßnahmen müssen für die Dauer von mindestens 5 Jahren durchgeführt werden. Die besonders tiergerechten Haltungsverfahren sind einjährig.
- Keine Ausbringung von kommunalem Klärschlamm und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen.
- Förderung erfolgt nur auf Flächen in Baden-Württemberg
- Fördervoraussetzungen, Auflagen/Verpflichtungen und ergänzende Hinweise zu FAKT II in der FAKT II-Broschüre.
Art und Höhe der Förderung
- Jede Maßnahme ist mit einer bestimmten Prämie, in der Regel je Hektar, Tier oder Baum, bewertet. → KURZÜBERSICHT FAKT-MASSNAHMEN
- Die Prämienzahlung erfolgt jährlich (im Folgejahr der Antragstellung).
- Mindestauszahlungsbetrag: 250 € je Antrag
Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der Verwaltungsvorschrift. |
Antragstellung
Untere Landwirtschaftsbehörde beim Landratsamt. Förderantragsverfahren vom 1. Dezember bis 31. Januar des „Vorjahres“ über FIONA. Antragstellung bis 15. Mai des aktuellen Jahres mit dem Gemeinsamen Antrag.
Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button am
rechten bzw. unteren Bildrand.
Stand: 11/2022
Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT I - Förderperiode 2014-2022)
Neu: |
FAKT II - Broschüre |
Mit dem Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) wurde die Anfang der 1990er Jahre in Baden-Württemberg begonnene Förderung von Agrarumweltmaßnahmen fortgesetzt und auf aktuelle Problembereiche neu ausgerichtet. Rund ein Drittel der für den Maßnahmen- und Entwicklungsplan Ländlicher Raum Baden-Württemberg 2014–2020 (MEPL III) - der um die Jahre 2021 und 2022 in der zweijährigen Übergangsperiode bis zum Beginn der neuen Förderperiode verlängert wird - vorgesehenen Finanzmittel entfallen auf das Programm FAKT mit seinen rund 40 Teilmaßnahmen.
FAKT unterscheidet sich vom Vorgängerprogramm MEKA insbesondere durch eine bessere Förderung der Grünlandstandorte, eine stärkere Förderung des Ökologischen Landbaus und durch spezifische Maßnahmen zum Gewässer- und Erosionsschutz. Tierschutz und artgerechte Tierhaltung sind ein politischer Schwerpunkt der Landesregierung. Daher wird dem Tierwohl sowie dem Erhalt gefährdeter regionaltypischer Nutztierrassen in FAKT eine besondere Bedeutung beigemessen.
Ziel
Das Ziel von FAKT ist der Erhalt und die Pflege der Kulturlandschaft, der Schutz des Klimas und der natürlichen Ressourcen Wasser, Boden, Luft, der Erhalt und die Verbesserung der Biodiversität sowie die Förderung der artgerechten Tierhaltung.
Mittelherkunft
EU, Bund, Baden-Württemberg
Zuwendungsempfänger
Landwirtschaftliche Unternehmen
Förderfähige Maßnahmen
FAKT fördert – nach dem Baukastensystem kombinierbar – folgende Maßnahmen:
A - Umweltbewusstes
Betriebsmanagement
B - Erhaltung und
Pflege der Kulturlandschaft und besonders geschützter Lebensräume
C - Sicherung
landschaftspflegender, besonders gefährdeter Nutzungen und Tierrassen
D - Ökologischen
Landbau / Verzicht auf chemisch-synthetische Produktionsmittel im Betrieb
E - Umweltschonende
Pflanzenerzeugung und Anwendung biolog. / biotechn. Maßnahmen
F - Freiwillige
Maßnahmen zum Gewässer- und Erosionsschutz
G - Besonders
tiergerechte Haltungsverfahren
Fördervoraussetzungen
- Maßnahmen müssen für die Dauer von mindestens 5 Jahren durchgeführt werden. Die
Tierwohlmaßnahmen sind einjährig.
- Keine Ausbringung von kommunalem Klärschlamm
- Förderung erfolgt nur auf Flächen in Baden-Württemberg
- Fördervoraussetzungen, Auflagen/Verpflichtungen und ergänzende Hinweise zu FAKT in der Broschüre "Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag 2022" im Kapitel V.1 (S. 36 ff)
Art und Höhe der Förderung
- Jede Maßnahme ist mit einer bestimmten Prämie, in der Regel je Hektar oder Tier, bewertet. → KURZÜBERSICHT FAKT-MASSNAHMEN
- Die Prämienzahlung erfolgt jährlich.
- Mindestauszahlungsbetrag: 250 € je Antrag
- Degression der Förderung je Unternehmen bei über 100 ha LF für gesamtbetriebliche und bestimmte teilbetriebliche Maßnahmen
Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und
Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der Verwaltungsvorschrift. |
Antragstellung
Untere Landwirtschaftsbehörde beim Landratsamt. Vorantragsverfahren vom 2. November bis 15. Dezember des Vorjahres über FIONA. Antragstellung bis 16. Mai des aktuellen Jahres mit dem Gemeinsamen Antrag.
Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button am
rechten bzw. unteren Bildrand.
Stand: 02/2022