D1 - Verzicht auf chemisch-synthetische Produktionsmittel
Ausgleichsleistung: 190 €/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Kein flächiger Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz- und Düngemittel im gesamten Unternehmen.
Hinweise
Eine Einzelpflanzenbekämpfung mit chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln im Grünland ist erst nach Genehmigung durch die untere Landwirtschaftsbehörde zulässig.
Energiepflanzen (NC 801 bis 805 und 852 bis 854) und Kurzumtriebsplantagen mit dem NC 841 sind nicht förderfähig. Ebenso wird Streuobst ohne Wiesennutzung (NC 481) bei D1 nicht gefördert.
Innerhalb von Naturschutzgebieten gelegenen Ackerflächen sind nicht förderfähig, die Flächen können aber auf den bestehenden FAKT-Verpflichtungsumfang angerechnet werden.
D 2 - Ökolandbau
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Bewirtschaftung des gesamten Unternehmens entsprechend der EU-Öko-Verordnung
- Vertrag mit der Öko-Kontrollstelle
- Jährliche Vorlage eines Öko-Kontrollberichts
Energiepflanzen (NC 801 bis 805 und 852 bis 854) und Kurzumtriebsplantagen mit dem NC 841 sind nicht förderfähig. Ebenso wird Streuobst ohne Wiesennutzung (NC 481) bei D2 nicht gefördert.
D 2.1 Einführung Ökolandbau in zweijähriger Umstellungszeit
Ausgleichsleistung: 350 €/ha für Acker/Grünland, 935 €/ha für Gartenbauflächen, 1.275
€/ha für Dauerkulturen
Hinweise
Weil die Verpflichtung zum 1. Januar des Antragsjahres beginnt, muss der Vertrag mit der Kontrollstelle spätestens zu diesem Zeitpunkt begonnen haben. Beim Wechsel zu einer anderen Kontrollstelle muss eine lückenlose Kontrolle gemäß den oben genannten EU-Vorschriften gewährleistet sein. Der neue Vertrag ist der unteren Landwirtschaftsbehörde unverzüglich vorzulegen. Zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, die in D 2 gefördert werden, zählen nur Kulturen, in denen auf den regelmäßigen Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutz- und Düngemitteln verzichtet wird und die der Erzeugung von Öko-Produkten dienen.
Betriebe, die 2019 oder früher eine gesamtbetriebliche Umstellung vorgenommen haben, können 2021 keine Einführungsprämie mehr erhalten. Die Einführungsprämie kann einem Betrieb nur für die erstmalige Umstellung auf Ökolandbau gewährt werden.
D 2.2 Beibehaltung Ökolandbau
Ausgleichsleistung: 230 €/ha für Acker/Grünland, 550 €/ha für Gartenbauflächen, 750
€/ha für Dauerkulturen
Hinweise
Weil die Verpflichtung zum 01.01. des Antragsjahres beginnt, muss der Vertrag mit der Kontrollstelle spätestens zu diesem Zeitpunkt begonnen haben. Beim Wechsel zu einer anderen Kontrollstelle muss eine lückenlose Kontrolle gemäß den oben genannten EU-Vorschriften gewährleistet sein. Der neue Vertrag ist der unteren Landwirtschaftsbehörde unverzüglich vorzulegen. Zur landwirtschaftlichen Nutzfläche, die in D 2 gefördert werden, zählen nur Kulturen, in denen auf den regelmäßigen Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutz- und Düngemitteln verzichtet wird und die der Erzeugung von Öko Produkten dienen.
D 2.3 Öko-Kontrollnachweis
Ausgleichsleistung: 40 €/ha (maximal 600 €/Betrieb)
Hinweise
Betriebe, welche den Vorgaben für D 2.1 oder D 2.2 entsprechen, können die Förderung für D 2.3 erhalten.
Liegt der Unternehmenssitz außerhalb von Baden-Württemberg und wird im Bundesland des Unternehmenssitzes eine entsprechende Teilmaßnahme beantragt, ist eine Förderung nach D2.3 nicht möglich.
Dokumente und Unterlagen sowie weitere
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