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Eine flächenbezogene kommunale Förderung für Blühflächen (z.B. über ein Förderprogramm der Gemeinde, Stadt oder des Landkreises) und eine gleichzeitige Förderung über die FAKT-Maßnahmen E1.2, E2.1, E2.2 und E7 ist ausgeschlossen.
E 1.1 - Begrünung im Acker-/Gartenbau
Ausgleichsleistung: 70 €/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Begrünungsaussaat in Form von Unter- oder Blanksaaten bis Mitte
September
- Keine Verwendung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in Reinsaat für die Begrünung
- Keine Nutzung des Aufwuchses (auch im Folgejahr); Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer möglich
- Mulchen/Einarbeiten des Aufwuchses nicht vor Ende November
- Ein Einsatz von Herbiziden von der Aussaat der Zwischenfrucht bis zur Einsaat der Folgekultur ist nicht zulässig. Hiervon ausgenommen ist die Applikation nach dem völligen Absterben oder der mechanischen Zerkleinerung des Zwischenfruchtbestandes unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur.
Hinweise
Zur Begrünung dürfen keine
landwirtschaftlichen Kulturpflanzen gemäß Anhang IX nach Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Reinsaat
verwendet werden.
Eine Ummeldung der E1.1 Begrünung auf andere
Flächen des Betriebes ist bis zum 15. September (Ausschlussfrist) möglich.
E 1.2 - Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau
Ausgleichsleistung: 90 €/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Zur Begrünung werden vorgegebene
Saatgutmischungen mit mindestens fünf Mischungskomponenten verwendet
- Aussaat bis Ende August
- Keine Nutzung des Aufwuchses; Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer möglich
- Mulchen/Einarbeiten des Aufwuchses nicht vor Ende November
- Ein Einsatz von Herbiziden von der Aussaat der Zwischenfrucht bis zur Einsaat der Folgekultur ist nicht zulässig. Hiervon ausgenommen ist die Applikation nach dem völligen Absterben oder der mechanischen Zerkleinerung des Zwischenfruchtbestandes unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur.
Hinweise
Es ist ausgeschlossen, dass der Zwischenfruchtanbau gleichzeitig als öVF für das Greening in der 1. Säule der GAP anerkannt und im Rahmen von FAKT gefördert wird. Eine Ummeldung der E1.2 Begrünung auf andere Flächen des Betriebes ist bis zum 31. August (Ausschlussfrist) möglich.
E 2.1 - Brachebegrünung mit Blühmischungen (ohne öVF Anrechnung)
Ausgleichsleistung: 710 €/ha; maximal 10 ha je Betrieb.
Eine Beantragung von mehr als 7 ha (bis max. 10 ha) ist allerdings nur bis zu einer Fläche von maximal 50 % der gesamten betrieblichen
Ackerfläche im Jahr der Antragstellung möglich.
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Jährliche Aussaat von vorgegebenen ein- oder überjährigen Blühmischungen auf aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen
- Aussaat im Herbst des Vorjahres (überjährig) oder im Frühjahr bis spätestens 15. Mai
- Mulchen/Einarbeiten des Aufwuchses nicht vor Ende November bzw. ab September bei Anbau einer Winterkultur
- Kein Einsatz von Stickstoffhaltigen Düngemitteln und von Pflanzenschutzmitteln
Hinweise
Bei streifenförmiger Ansaat (Blühstreifen) muss der Streifen eine Mindestbreite von fünf Metern aufweisen. Es ist auch eine flächige Ansaat möglich (Blühflächen).
Eine FAKT-Brachebegrünung mit Blühmischungen kann 2020 auf einer im Vorjahr als ÖVF-Zwischenfrucht ausgewiesenen Ackerfläche gefördert werden. Nach einer im Herbst 2019 beantragten/ausgesäten FAKT-Begrünungsmaßnahme ist dies jedoch nicht möglich.
Die Brachebegrünung mit Blühmischungen kann in aufeinanderfolgenden Jahren auf der gleichen Fläche gefördert werden. Sofern im Vorjahr auf derselben Fläche eine FAKT-Herbst-/Winterbegrünungsmaßnahme (E1.1 oder E1.2 oder F1) beantragt oder ausgesät wurde, ist die Beantragung/Förderung von E2.1 nicht möglich. Vor und nach der Brachebegrünung mit Blühmischungen kann keine andere FAKT-Begrünung gefördert werden. Die Teilmaßnahme Brachebegrünung mit Blühmischungen kann auch in Problem- und Sanierungsgebieten von Wasserschutzgebieten durchgeführt werden.
Maßnahme E2.2 ist ab dem Antragsjahr 2020 nicht verlängerbar.
E 2.2 - Brachebegrünung mit Blühmischungen (mit öVF Anrechnung)
Ausgleichsleistung: 330 €/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Jährliche Aussaat von vorgegebenen ein- oder überjährigen Blühmischungen auf aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen
- Aussaat im Herbst des Vorjahres bis spätestens 15. September (überjährig) oder im Frühjahr bis spätestens 15. Mai
- Mulchen/Einarbeiten des Aufwuchses bei Anbau einer Winterkultur ab September. Bei nachfolgender Sommerkultur Mulchen nicht vor Ende November und Einarbeiten nicht vor dem 1. Januar des Folgejahres.
- Kein Einsatz von Stickstoffhaltigen Düngemitteln und von Pflanzenschutzmitteln
Hinweise
Siehe Ausführungen bei. E 2.1. Eine betriebliche Obergrenze existiert für E 2.2 nicht.
E 3 - Herbizidverzicht im Ackerbau
Ausgleichsleistung: 80 €/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Nur bei Kulturen, in denen üblicherweise Herbizide eingesetzt werden
- Kein Einsatz von Herbiziden auf Ackerflächen im eingegangenen Verpflichtungsumfang
Hinweise
Ausgenommen sind solche Kulturen, in denen üblicherweise kein Herbizideinsatz erfolgt (z.B. in Klee, Luzerne oder Futtergemenge).
E 4 - Ausbringung von Trichogramma in Mais
Ausgleichsleistung: 60 €/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
Zwei Varianten, zwischen denen innerhalb der Förderperiode gewechselt werden kann:
- 1. Zweimalige Trichogramma-Ausbringung.
- 2. Einmalige Trichogramma-Ausbringung mit erhöhter Aufwandmenge.
- Sonderfall: In abgegrenzten Regionen Südbadens (Landkreise Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald und Emmendingen) wird neben der Ausbringung von Trichogramma eine weitere Bekämpfung (biologisch oder chemisch) ohne Ausnahmegenehmigung zugelassen.
Hinweise
Mit dieser Maßnahme wird der Einsatz des
Nützlings Trichogramma evanescens gegen den Maiszünsler gefördert. Nachweis der auf der
beantragten Fläche eingesetzten Nützlinge über Einkaufsbelege der verwendeten Produkte. Die zuständige
untere Landwirtschaftsbehörde kann im Einzelfall den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel
zulassen. Im Jahr der Ausnahmegenehmigung wird für die betreffende Fläche keine
Ausgleichsleistung gewährt.
E 5 - Nützlingseinsatz unter Glas
Ausgleichsleistung: 2.500 €/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Einsatz von Nützlingen im Unterglasanbau als Ersatz für chemisch-synthetische Insektizide
- Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Insektizide auf den beantragten Flächen gegen denselben Schädling
Hinweise
Nachweis der auf der beantragten Fläche
eingesetzten Nützlinge über Einkaufsbelege der verwendeten Produkte. Bei Mitgliedschaft in einer
Erzeugerorganisation (EZO) für Obst und Gemüse, die in ihrem operationellen Programm eine
vergleichbare Maßnahme anbietet, ist eine Förderung für E 5 ausgeschlossen. Die zuständige
untere Landwirtschaftsbehörde kann im Einzelfall den Einsatz chemisch-synthetischer
Pflanzenschutzmittel zulassen. Im Jahr der Ausnahmegenehmigung wird für die betreffende
Fläche keine Ausgleichsleistung gewährt.
E 6 - Pheromoneinsatz im Obstbau
Ausgleichsleistung: 100 €/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Anwendung der Pheromonverwirrmethode zur Bekämpfung mindestens einer Wicklerart
- Verzicht auf den Einsatz von chemisch-synthetischen Insektiziden gegen denselben Schädling auf der beantragten Fläche
Hinweise
Förderfähig ist beim Pheromonverfahren die gesamte Obstbaufläche – auch unbestockte Teile der beantragten Obstbaufläche (Nutzungscode 049) – sofern Dispenser nach den Vorgaben der amtlichen Beratung aufgehängt sind. Eine Fläche kann je Jahr nur einmal berücksichtigt werden. Maßnahmen der sogenannten Randabschirmung werden nicht gefördert.
E 7 - Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen (Lebensräume für Niederwild)
Ausgleichsleistung: 540 Euro je ha, keine Obergrenze
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Die Maßnahme ist während des Verpflichtungszeitraums auf derselben Fläche durchzuführen
- Aussaat einer vorgegebenen Blühmischung (M3) auf aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen in einer Aussaatstärke von mindestens 10 kg/ha bis spätestens 15. Mai.
- Die Mindestgröße des förderfähigen Einzelschlages beträgt 0,3 ha Fläche
- In den Folgejahren ist auf der Förderfläche bis einschließlich 15. Januar eine Winterruhe einzuhalten. Danach kann mit Mulchen und Bodenbearbeitung auf ca. der Hälfte (mindestens 1/3, jedoch maximal 2/3) der Fläche für die Neuansaat bis zum 15. Mai begonnen werden.
- Bodenbearbeitung und Neueinsaat müssen in den Folgejahren auf der Förderfläche wechselnd durchgeführt werden.
- Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ist untersagt.
- Im letzten Jahr der Verpflichtung ist eine ackerbauliche Nutzung (Vorbereitung einer Folgekultur) auf der Förderfläche wieder
ab dem 1. September möglich.
Hinweise
Um die ökologische Funktionsfähigkeit der Vorhabensart zu gewährleisten, ist eine Mindestbreite der Förderfläche von 10 m erforderlich. Die Maßnahme kann in Problem- und Sanierungsgebieten von Wasserschutzgebieten und im Anschluss an eine im Vorjahr als ÖVF-Zwischenfrucht ausgewiesene Ackerfläche gefördert werden. Sofern im Vorjahr auf derselben Fläche eine FAKT-Herbst-/ Winterbegrünungsmaßnahme (E1.1 oder E1.2 oder F1) beantragt oder ausgesät wurde, ist die Beantragung/Förderung von E7 nicht möglich.