Für die Teilmaßnahmen F1 bis F4 ist die Beschränkung auf die Wasser- bzw. Erosionskulisse aufgehoben. Eine Förderung ist künftig dann landesweit - außerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten der Wasserschutzgebiete - möglich.
F 1 - Winterbegrünung
Ausgleichsleistung: 100 €/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Zur Begrünung werden vorgegebene Saatgutmischungen mit mindestens 5 Mischungskomponenten verwendet
- Aussaat der Begrünung im Antragsjahr bis spätestens 31. August
- Keine Nutzung des Aufwuchses; Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer möglich
- Im Folgejahr kein Mulchen/Einarbeitung des Aufwuchses vor dem 15.Januar
- Ein Einsatz von Herbiziden von der Aussaat der Zwischenfrucht bis zur Einsaat der Folgekultur ist nicht zulässig. Hiervon ausgenommen ist die Applikation nach dem völligen Absterben oder der mechanischen Zerkleinerung des Zwischenfruchtbestandes unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur.
- Zwischen zwei Begrünungen auf derselben Fläche muss in jedem Fall eine Hauptkultur stehen
Hinweise
Es ist ausgeschlossen, dass der Zwischenfruchtanbau gleichzeitig als ÖVF anerkannt und im Rahmen von FAKT gefördert wird. Das Walzen, Mulchen, Schlegeln oder Häckseln der Pflanzen ist zulässig.
Eine Ummeldung der F1 Begrünung auf andere Flächen des Betriebes ist bis zum 31. August (Ausschlussfrist) möglich.
Die Winterbegrünung kann in aufeinanderfolgenden Jahren auf der gleichen Fläche gefördert werden. Sofern auf der Fläche eine FAKT-Brachebegrünung (E2.1 oder E2.2) beantragt oder ausgesät wurde, ist die Beantragung/Förderung der F1 nicht möglich.
Übersicht: Zugelassene Zwischenfruchtmischungen
F 2 - N-Depotdüngung mit Injektion
Ausgleichsleistung: 60 €/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
-
Ausbringung der gesamten mineralischen Stickstoffdüngermenge erfolgt in einer Gabe als Depotdüngung durch Injektion zur jeweils ausgewählten Kultur.
-
Vorlage der N-Düngebedarfsermittlung nach Vorgaben der Düngeverordnung und bei realistischer Ertragserwartung.
-
Erstellung einer Schlagbilanz.
-
Durchführung und Nachweis der Maßnahme über Eigenmechanisierung oder Lohnunternehmen/Maschinenring/Dienstleister.
Hinweise
Zusätzliche Qualitätsdüngergabe bei Weizen ist mit sonstiger Ausbringungstechnik zulässig. Eine Unterfußdüngung bei Mais zur Saat ist ebenfalls zulässig. Zugelassen sind Dünger, die Stickstoff ausschließlich in Form von Ammonium oder Harnstoff enthalten sowie Harnstoff-Ammoniumnitrat.
Für Kontrollzwecke sind Nachweise der Durchführung der Maßnahme über Lohnunternehmen/Maschinenring bereitzuhalten.
Eine Schlagbilanz kann beispielsweise mit den Anwendungen zur Düngebedarfsermittlung unter www.duengung-bw.de erstellt werden.
F 3 - Precision Farming
Ausgleichsleistung: 80 €/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Anwendung von Precision Farming
als Paket mit den Maßnahmen
- 1. "Stickstoffdüngung mit N-Sensor",
- 2. "Phosphat-Grunddüngung,
- 3. "Ermittlung des Phosphat-Düngebedarfs".
Hinweise
Als Nachweis der Durchführung sind die Düngebedarfsermittlung sowie der Ausdruck der digital erfassten Ausbringungskarte erforderlich.
1. Stickstoffdüngung mit dem N-Sensor
Die sensorgestützte Ausbringung von N-haltigen Mineraldüngern wird für den Einsatz in Getreide, Raps, Mais und
Kartoffeln gefördert.
2. Bodengehalte zur Ermittlung des Phosphat-Düngebedarfs
Als Nachweis der Durchführung dieser Teilmaßnahme sind die Analysenergebnisse und der Ausdruck der erstellten Nährstoffkarte
erforderlich.
3. Phosphat-Grunddüngung
Die Phosphatdüngung hat gemäß dem ermittelten Düngebedarf zu erfolgen, d.h. in Gehaltsklasse E keine Düngung
(organisch und mineralisch).
F 4 - Reduzierte Bodenbearbeitung mit Strip Till
Ausgleichsleistung: 120 €/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Förderfähig sind nur Flächen, auf denen die Kulturen Zuckerrüben, Mais, Soja oder Feldgemüse angebaut werden.
-
Einsatz der Strip-Till-Technik ist zu den Hauptkulturen Zuckerrüben, Mais, Soja und Feldgemüse zulässig.
-
Strip-Till („Streifenziehen“) im Herbst des Vorjahres oder im Frühjahr in die Stoppel mit Strohauflage oder Zwischenfrucht.
Danach keine weitere Grundbodenbearbeitung zulässig.
-
Im Antragsjahr Säen oder Pflanzen der Hauptfrucht in die Streifen mit GPS-Unterstützung. Das Ziehen der Streifen und die Aussaat werden absätzig durchgeführt.
-
Digitale Dokumentation bei Eigenmechanisierung oder Nachweis der Durchführung über Lohnunternehmen/Maschinenring/Dienstleister.
Hinweise
Die Maßnahme F4 kann mit der FAKT-Maßnahme F2 (Stickstoff-Depotdüngung mit Injektion) kombiniert werden
An der Teilmaßnahme F5 kann ab dem Antragsjahr 2020 landesweit teilgenommen werden.
F 5 - Freiwillige Hoftorbilanz
Ausgleichsleistung: 20 €/ha; maximal 180 €/Betrieb
Fördervoraussetzungen und Auflagen
-
Besatz von mind. 0,5 GV/ha LF
-
Erstellung einer jährlichen Hoftorbilanz im Unternehmen für die Nährstoffe Stickstoff, Phosphor (als Phosphat, P2O5) und Kalium (als Kali, K2O)
-
Bewertung der Nährstoffsalden
Hinweise
Der FAKT-Hoftorbilanzsaldo ist nicht CC-relevant.
Die Berechnung der Hoftorbilanz (Kalenderjahr, ab Beantragung 2016 auch Wirtschaftsjahr) ist jährlich bis 15. Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde vorzulegen.
Die Dungaufnahme und -abgabe wird lediglich zur Prüfung des Maximalbesatzes von 2,5 GV/LF herangezogen. Gemäß § 11a Absatz 2 Düngegesetz können Betriebe mit über 50 GV oder über 30 ha LF und mehr als 2,5 GV/ha LF (gilt auch bei Aufnahme von Wirtschaftsdünger) keine Förderung für F5 mehr erhalten. Wer zur Erstellung einer Stoffstrombilanz verpflichtet ist, kann daher keine Förderung über FAKT F5 erhalten.