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Steckbrief Ökologische Vorrangfläche
Bracheflächen mit Honigpflanzen
Gewichtungsfaktor | Mindestfläche | Mindestbreite | Nutzung |
1,5 | --- | --- | möglich |
Beschreibung
- Aussaat bis 31.05. des Antragsjahres.
- Einjährige Blühmischung: Mindestens 10 Arten der Liste Gruppe A (Anlage 5 2)), die zusätzlich auch um Arten aus der Liste Gruppe B ergänzt werden kann.
- Mehrjährige Blühmischung (maximal 3 Jahre, ab 2019 möglich): Mindestens 5 Arten aus der Liste Gruppe A und mindestens 15 Arten aus der Liste Gruppe B aus Anlage 5 2).
- Mindeststandzeitraum
- Bei einjährigen Blühmischungen: 01.01.-31.12. bzw. in bestimmten Fällen bis 01.10., nur wenn eine Folgekultur angebaut wird, die erst im nächsten Jahr geerntet wird.
- Bei mehrjährigern Blühmischungen: 01.01.-31.12. bzw. in bestimmten Fällen bis 01.10. im letzten Standjahr, wenn eine Folgekultur angebaut wird, die erst im nächsten Jahr geerntet wird.
- Pflege/Mindesttätigkeit
- Bei einjährigen Blümischungen: Aussaat im Antragsjahr reicht als Mindesttätigkeit aus.
- Bei mehrjährigen Blühmischungen: Aussaat im Antragsjahr reicht als Mindesttätigkeit aus. In den nachfolgenden Jahren
gilt die Auflage der Mindesttätigkeit (Mähen oder Mulchen und Abfahren des Schnittguts bzw. zerkleinern und auf der Flächen
verteilten). Im zweiten Jahr der Brache mit Honigpflanzen besteht die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, dass in
diesem Jahr keine Mindesttätigkeit stattfinden muss. Zu beachten sind die bestimmten Zeiträume und Auflagen der
CC-Vorschriften.
- Für die Brachflächen mit Honigpflanzen gilt der Verbotszeitraum des Pflanzenschutzmittel wie für die Brache (Stilllegung).
- Früheste mögliche Inanspruchnahme der Fläche
- Bei einjährigen Blühmischungen: Ab 01.10., wenn eine Folgekultur angebaut wird, die erst im nächsten Jahr geerntet wird oder Beweidung mit Schafen/Ziegen ab dem 01.10. möglich.
- Bei mehrjährigen Blühmischungen: Ab 01.10., wenn im letzten Standjahr eine Folgekultur angebaut wird, die erst im nächsten Jahr geerntet wird oder Beweidung mit Schafen/Ziegen ab dem 01.10. möglich. Die Beweidung mit Schafen/Ziegen ist jedes Jahr ab dem 01.10. möglich.
- Nutzungsmöglichkeiten
- Bei einjährigen Blühmischungen: Abfahren des Schnittguts bzw. verkleinern und auf der Fläche verteilen möglich. Möglichkeit zur Verwendung für Biogasnutzung besteht, wenn nach Ablauf des Mindeststandzeitraumes geerntet (nach 31.12.) wird und neue Folgekultur auf der Fläche angebaut wird. Wenn allerdings nach der Brache mit Honigpflanzen eine "normale" Brache folgt, darf das Schnittgut nicht für Biosgasnutzung verwendet werden.
- Bei mehrjährigen Blühmischungen: Abfahren des Schnittguts bzw. verkleinern und auf der Fläche verteilen möglich.
- Saatgutetiketten mit Angaben der Mischungspartner und die Rechnung müssen für Kontrollzwecke vorgelegt werden können,
bei Eigenmischungen sind Rückstellproben notwendig.
Hinweise zur Antragstellung
- vgl. Codeliste zum Gemeinsamen Antrag
-
Nutzungscode 065 (Brache mit Honigpflanzen-einjährig): ÖVF-Code (FIONA) 12
- Nutzungscode 066 (Brache mit Honigpflanzen-mehrjährig): ÖVF-Code (FIONA) 13
Rechtsgrundlagen
1) Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der VO
(EU) Nr. 1305/2013, 1306/2013, 1307/2013, 1308/2013 und 652/2014
2) Paragraph 32a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, Anlage 5
der dritten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
LEL Schwäbisch Gmünd, Stand 03/2020
Landschaftselemente (CC-relevant)
Beizen
von Saatgut im Rahmen des PSM-Verbots auf ÖVF
Antwort der EU-KOM vom 06.12.2017
ÖVF -
Übersicht zu den Bestimmungen
Stand: 29.03.2019
ÖVF
- Übersicht zu den Rechtsgrundlagen
Stand: 29.03.2019
Naturschutzfachliche Ausgestaltung von Ökologischen Vorrangflächen (Institut für Ländliche Strukturforschung Frankfurt a.M. (IFLS), Juni 2016
Erfahrungen mit dem Greening im Jahr 2016
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10746; 18. Wahlperiode 21.12.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Caren Lay, Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10569 –