Steckbrief Ökologische Vorrangfläche
Feldrand/Pufferstreifen
Gewichtungsfaktor | Mindestbreite | Maximalbreite | Nutzung |
1,5 | 1 m | 20 m | eingeschränkt |
Beschreibung
- Seit 2018 werden alle Puffer- und Feldrandstreifen zu einer Kategorie zusammengefasst.
- Für alle Feldränder und Pufferstreifen gilt, dass der Streifen mindestens 1 m breit sein muss und maximal bis zu einer Breite
von 20 Metern als ÖVF anerkannt wird. Bei Überschreitung der Maximalbreite kann der Teil als ÖVF bis 20 Meter angerechnet
werden, der Teil darüber hinaus wird nicht angerechnet. 3)
- Ein Feldrand und/oder Pufferstreifen kann auf Dauergrünland oder Ackerland liegen bzw. angrenzen. Der Feldrand/Pufferstreifen Dauergrünland muss an Ackerland angrenzen und sowohl vom angrenzenden Acker- als auch von angrenzendem Dauergrünland unterscheidbar sein. 3)
- Pufferstreifen müssen nicht mehr an Wasserläufen liegen.
- Die Ufervegetation darf auch alleine (ohne Pufferstreifen) als ÖVF anerkannt werden, wenn sie unmittelbar an Ackerland angrenzt.
Für eine Ufervegetation besteht keine Mindestbreite.
- Grundsätzlich darf während des Jahres keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Zu beachten sind aber die bestimmten
Zeiträume und Auflagen der CC-Vorschriften 1).
- Schnittnutzung und Beweidung der Fläche ist möglich 3)
- Anmerkung: Auf Feldränder/Pufferstreifen ist ab dem 1. August des Antragjahres eine Aussaat oder Pflanzung einer darauf folgenden
Kultur, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, erlaubt. 3)
Hinweise zur Antragstellung
- vgl. Codeliste zum Gemeinsamen Antrag
- Nutzungscode 057 (Pufferstreifen ÖVF GL): ÖVF-Code (FIONA) 04
- Nutzungscode 058 (Pufferstreifen ÖVF AL): ÖVF-Code (FIONA) 04
- Nutzungscode 055 (Ufervegetation ÖVF): ÖVF-Code (FIONA) 05
Weitere Informationen
- Leitfaden "Gewässerrandstreifen
in Baden-Württemberg", Anforderungen und praktische Umsetzung
Veröffentlichung LUBW November 2015, Dateigröße 5,5 MB
Rechtsgrundlagen
1) Artikel 45 Absatz 5 VO (EU) Nr. 639/2014 vom 11.03.2014 - zur Ergänzung der VO 1307/2013
2) Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der VO (EU) Nr. 1307/2013 vom 17.12.2013 - mit Vorschriften über Direktzahlungen
3) Paragraf 28 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 03.11.2014
LEL Schwäbisch Gmünd, Stand 03/2020