Steckbrief Ökologische Vorrangfläche
Streifen am Waldrand (ohne Produktion)
Gewichtungsfaktor | Mindestbreite | Maximalbreite | Nutzung |
1,5 | 1 m | 20 m | eingeschränkt |
Beschreibung
- Waldrandstreifen können als ÖVF ausgewiesen werden, wenn sie mindestens 1 Meter und maximal 20 Meter breit sind. Bei Überschreitung der Maximalbreite kann der Teil als ÖVF bis zu 20 Meter angerechnet werden, der Teil darüber hinaus nicht wird nicht angerechnet.
- Grundsätzlich darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. 3)
Aber: Es darf abweichend eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Streifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar bleibt. Zu beachten sind darüber hinaus die CC-Vorschriften und Zeiträume.
- Ab dem 1. August des Antragjahres ist eine Aussaat oder Pflanzung einer darauf folgenden Kultur, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur
Ernte führt, erlaubt.
- Das Pflanzenschutzmittelverbot erstrecht sich auch auf dieser Art von ÖVF, sofern auf diesen Flächen landwirtschaftliche Erzeugung stattfindet. 4)
Hinweise zur Antragstellung
- vgl. Codeliste zum Gemeinsamen Antrag
- Nutzungscode 054 (Streifen am Waldrand (ohne Produktion) ÖVF): ÖVF-Code (FIONA) 04
Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
1) Artikel 45 Absatz 7 VO (EU) Nr. 639/2014 vom 11.03.2014 - zur Ergänzung der VO 1307/2013
2) Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der VO (EU) Nr. 1307/2013 vom 17.12.2013 - mit Vorschriften über Direktzahlungen
3) Paragraf 29 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 03.11.2014
4) Artikel 45 Absatz 10b VO (EU) Nr. 639/2014 bzw. ÄnderungsVO (EU) Nr. 2017/1155 vom 15.02.2017
LEL Schwäbisch Gmünd, Stand 03/2020