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Förderung von Investitionen in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben (IklB)

Ziel:

Kleine landwirtschaftliche Betriebe leisten einen wichtigen Beitrag zur Bewirtschaftung von Flächen in ungünstigen Lagen. Ziel der Förderung von Investitionen kleiner landwirtschaftlicher Betriebe ist es, über die Verbesserung

  • der Arbeitswirtschaft,
  • des Tierwohls sowie
  • des Einkommens

eine langfristige Bewirtschaftung zu sichern und damit den Erhalt der Kulturlandschaft durch Offenhaltung und Pflege zu unterstützen.

Mittelherkunft:

Im Rahmen des MEPL III werden für die Finanzierung der Vorhaben Mittel des Landes Baden-Württemberg eingesetzt.

Zuwendungsempfänger:

Natürliche oder juristische Personen, die Kleinst- oder kleine Unternehmen, unabhängig von der gewählten Rechtsform, führen, die

  • mind. 25 % ihrer Umsatzerlöse aus Bodenbewirtschaftung oder bodengebundener Tierhaltung erwirtschaften und welche die
  • Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) übersteigen. 

Natürliche oder juristische Personen, die im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Kleinst- oder kleine Unternehmen führen, dabei unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen und einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.

Ist die Investition zur Sicherung der langfristigen Grünlandbewirtschaftung im Rahmen des Erhalts der Kulturlandschaft durch Offenhaltung und Pflege erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde eine Ausnahme von der Anforderung an die Umsatzerlöse des ersten Tirets zulassen.

Förderfähige Maßnahmen:

Förderfähig sind Investitionen in Gebäude, Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter sowie bauliche und technische Anlagen kleiner landwirtschaftlicher Betriebe, wie z.B.

  • Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
  • Kauf von neuen Anlagen der Innenwirtschaft,
  • Kauf von neuen Hangspezialmaschinen,
  • allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen, Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien sowie für den Erwerb von Patenten und Lizenzen.

Förderungsausschluss:

Von der Förderung sind ausgeschlossen:

  • Investitionen in die Anbindehaltung bei Milchvieh, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Verbesserung des Tierwohls handelt (Kombihaltung in der Milchviehhaltung),
  • Nachtreibehilfen, die elektrische Spannung abgeben,
  • Sonstige Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft,
  • Maschinen der Innenwirtschaft,
  • Zinsen, laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
  • Investitionen in Wohnungen, Verwaltungsgebäude und separate Gebäude mit Sozialräumen,
  • Umsatzsteuer, Skonti, Beiträge, unbare Eigenleistungen und sonstige Preisnachlässe
  • Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können,
  • Landankäufe.

Fördervoraussetzungen:

Persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen

Der Empfänger einer Zuwendung muss über eine fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit verfügen, die ihn befähigt, einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß zu führen,
zudem muss der Nachweis einer nachhaltigen Tragfähigkeit der Maßnahme durch eine differenzierte Planungsrechnung oder Vorlage eines Investitionskonzeptes erbracht werden.

Betriebliche Voraussetzungen

Der Umfang des landwirtschaftlichen Betriebs darf einen Standardoutput von 100.000 Euro nicht überschreiten. Die landwirtschaftlichen Betriebsteile von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind zusammen zu betrachten. Sonstige Einkommensquellen bleiben dabei unberücksichtigt.

Förderung:

Die Zuwendung kann als Zuschuss gewährt werden:

  • Zuschuss:

Die Höhe der Förderung beträgt 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Eine Förderung erfolgt nur, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 20.000 EUR betragen. Der Höchstbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 200.000 EUR.

Bei Stallbauten für Tierarten, die in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur einzelbetrieblichen Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, müssen die dortigen Basisanforderungen erfüllt werden. 

Für Stallbauinvestitionen, die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung der Anlage 1 erfüllen (Premiumförderung), wird ein Zuschuss in Höhe von 40 Prozent gewährt. Abweichend davon werden Stallbauten für Rinder mit einem Zuschuss in Höhe von 30 Prozent gefördert.

(Neu ab 2022) Für Stallbauinvestitionen in Laufställe für Rinder, die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung der Anlage 1 erfüllen (Premiumförderung) und die der Umstellung von der Anbinde- zur Laufstallhaltung von Rindern dienen, kann ein Zuschuss in Höhe von 40 Prozent gewährt werden.

Zusatzhinweise:

1. Vor Bewilligung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden.

2. Anträge müssen nach den jeweils geltenden, vom MEPL III-Begleitausschuss beschlossenen, Auswahlkriterien ausgewählt werden.



Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der VwV Förderung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe

Beratung, Antragstellung und Information:

Die Beratung erfolgt bei der unteren Landwirtschaftsbehörde. Die Antragstellung erfolgt bei dem zuständigen Regierungspräsidium mittels Vordruck - ggf. unter Beteiligung eines Betreuers.

Untere Landwirtschaftsbehörden

Regierungspräsidien Abt. 3



Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button am rechten bzw. unteren Bildrand.

Stand: 04/2022

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