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Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterschafe und –ziegen sowie für Mutterkühe (Tierprämie)

Die Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterschafe, – ziegen und Mutterkühe (Tierprämie) kann jährlich unabhängig von anderen Direktzahlungen oder anderen Fördermaßnahmen im Gemeinsamen Antrag beantragt werden 

Die Zuwendungen für die Tierprämie werden aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) finanziert.

Wer ist antragsberechtig?

Nach § 22 Absatz 1 und § 26 Absatz 1 GAPDZG in Verbindung mit § 3a GAPDZG wird die gekoppelte Einkommensstützung nur an aktive Betriebsinhaber gewährt. Der Antragsteller muss die Voraussetzungen des § 8 GAPDZV erfüllen. Außerdem muss er eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben (Artikel 3 Verordnung (EU) 2021/2115, § 3 GAPDZV). Zu beachten ist ferner bei sehr kleinen Betrieben § 2 Absatz 2 GAPDZV, wonach eine Zahlung bei Unterschreiten einer gewissen Betriebsgröße oder Schwellenwert ausgeschlossen sein kann.

Fördervoraussetzungen

Schafe und/oder Ziegen

1. Förderfähig sind weibliche Schafe und/ oder Ziegen, 

  • die am 1. Januar 2024 mindestens 10 Monate alt sind und in der Stichtagsmeldung in der jeweiligen Altersgruppe zehn bis einschließlich 18 Monate sowie in der Altersgruppe ab 19 Monate angezeigt wurden,
  • die im Zeitraums vom 15. Mai bis zum 15. August (Haltungszeitraum) vom Betriebsinhabenden gehalten werden und
  • die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung erfüllen.

Für die Zuwendung müssen mindestens 6 Mutterschafe und oder -ziegen beantragt werden.

Der zu gewährenden Einheitsbetrag wird auf Basis der indikativen Mittelzuweisung jährlich neu berechnet.

Ausgleichsleistung: 35 Euro je Mutterschaf oder Mutterziege

Empfehlung: Wir empfehlen für Betriebsinhabende, die nicht über die Mindestbetriebsgröße für die Direktzahlungen (1 ha) verfügen, mindestens 7 Tiere zu beantragen, um den Schwellenwert von 225 Euro zu erreichen.

Weibliche Rinder

2. Förderfähig sind weibliche Rinder,

  • die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung (spätestens am 15.05.2023) das erste Mal gekalbt haben,
  • im Zeitraums vom 15. Mai bis zum 15. August (Haltungszeitraum) vom Betriebsinhabenden gehalten werden und
  • die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung erfüllen.

Die Abgabe von Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse aus Selbsterzeugung ist bei Beantragung der Mutterkuhprämie nicht zulässig. Die Verwendung im eigenen Betrieb zählt nicht als Abgabe.

Für die Zuwendung müssen mindestens 3 Mutterkühe beantragt werden.

Der zu gewährenden Einheitsbetrag wird auf Basis der indikativen Mittelzuweisung jährlich neu berechnet.

Ausgleichsleistung: 78 Euro je Mutterkuh

Weitere Informationen / ergänzende Hinweise

Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag 2024

Stand: 03/2024

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