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Zuständigkeiten



Die Gemeinde

  • überwacht die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht,
  • entscheidet über die Aussetzung der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht im Benehmen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde gemäß § 29a Abs. 2 LLG BW.

Die Untere Landwirtschaftsbehörde

  • entscheidet über das Erlöschen der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht im Einvernehmen mit der Gemeinde, der unteren Forstbehörde und der unteren Naturschutzbehörde gemäß § 29a Abs. 3 LLG BW.

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