Neu: Antragstellung ab sofort (teil)digitalisiert möglich
Die Landesforstverwaltung in Baden-Württemberg treibt die Digitalisierung im Förderwesen voran. Der Austausch zwischen Ihnen
als Antragstellenden und den unteren Forstbehörden (UFBen) ist ab sofort teildigitalisiert möglich und erwünscht. Sie
können unter anderem die Förderanträge und Zahlungsanträge (Verwendungsnachweise) im Bereich der nachhaltigen
Waldwirtschaft (NWW) papierlos über E-Mail bei Ihrer unteren Forstbehörde einreichen und auf Wunsch positive Bescheide
ausschließlich digital per E-Mail erhalten.
Bis zur Einführung eines volldigitalisierten Antragsverfahrens ist aber auch noch eine Antragstellung in Papierform möglich.
Weitere Informationen finden Sie im Dokument Vorgaben zur digitalen Antragstellung.
Die Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen für eine Nachhaltige Waldwirtschaft (VwV NWW) vom 13. Juli 2020 ist noch bis Ende 2026 gültig. Im Rahmen einer umfangreichen Novellierung wird die VwV derzeit überarbeitet. In Anlehnung an den Masterplan zur modernen Verwaltung soll im Rahmen der Novellierung eine forstliche Förderlandschaft geschaffen werden, die modern, digital und bürgernah ist.
Aus einer Verwaltungsvorschrift werden mehrere thematisch abgegrenzte kleinere Verwaltungsvorschriften. So sind bereits die Verwaltungsvorschrift über die Förderung von Bodenschonenden Holzerntetechniken und die Verwaltungsvorschrift über die Förderung Forstwirtschaftlicher Infrastruktur bereits veröffentlicht und in Kraft getreten. Die Bereiche der Förderung von Bodenschutzkalkungen, Förderung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen und die Förderung von Waldnaturschutzmaßnahmen folgen. Die Förderung von waldbaulichen Maßnahmen wird komplett modernisiert und in ein volldigitales Förderverfahren umgewandelt. Die Themenbereiche werden ihren eigenen Auftritt hier im Förderwegweiser erhalten. Ziel:
Die Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift dienen der nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der Waldfunktionen im Interesse der Allgemeinheit gemäß § 1 des Landeswaldgesetzes (LWaldG).
Ziel:
Die Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift dienen der nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der Waldfunktionen im Interesse der Allgemeinheit gemäß § 1 des Landeswaldgesetzes (LWaldG).
Mittelherkunft:
EU, Bund, Land Baden-Württemberg
Zuwendungsempfängerinnen/Zuwendungsempfänger:
- Natürliche sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen der vorgenannten
Institutionen befindet
Fördervoraussetzungen:
Bei der Projektförderung gilt allgemein:
- Maßnahmen müssen nach anerkannten forstlichen Grundsätzen ausgeführt werden
- Waldbauliche Maßnahmen der Teile A und B müssen, um für eine Förderung in Frage zu kommen, eine Mindestfläche von 0,1 ha aufweisen sowie den Grundsätzen der Richtlinie Landesweiter Waldentwicklungstypen (WET-RL) entsprechen
- Zweckbindungsfrist zur Erhaltung der Verpflichtungen und Auflagen beträgt in der Regel 10 Jahre, im Vertragsnaturschutz bis zu 20 Jahre
- Förderung ist nur möglich in zusammenhängenden Waldgebieten von mehr als 0,5 haTeil B – Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung
Art und Höhe der Förderung:
- Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung
- Zuschuss als Festbetragsfinanzierung
- Es gelten maßnahmenspezifische Zuwendungshöchstsätze, bzw. Pauschalsätze
- Mindestbewilligungsbetrag
- private Forstbetriebe bis 200 ha: 250 EUR
- private und körperschaftliche Forstbetriebe bis 500 ha sowie forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse: 1.000 EUR
- private und körperschaftliche Forstbetriebe über 500 ha: 2.500 EUR
Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der Verwaltungsvorschrift Nachhaltige Waldwirtschaft.
Stand: Juli 2026