Gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Staatliche Beihilfen sind somit gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV grundsätzlich verboten, da sie bestimmte Unternehmen, Wirtschaftszweige oder Industrien gegenüber ihren Mitbewerbern begünstigen und damit den freien Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt verzerren können. Allerdings lässt das EU-Beihilferecht bestimmte Ausnahmen von diesem prinzipiellen Verbot zu.
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine Beihilfe einzuführen, so muss diese bei der Europäischen Kommission angemeldet werden.
In den sogenannten De-minimis-Verordnungen werden Schwellenwerte festgelegt, bis zu denen Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden,
die nicht alle Merkmale des Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen. Aufgrund dessen werden De-minimis-Beihilfen nicht als Beihilfen
angesehen, die den Wettbewerb verzerren. Sie müssen daher nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet werden.
Von Bedeutung für den landwirtschaftlichen Bereich sind besonders die folgenden De-minimis-Verordnungen:
- Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen,
- Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom
15.12.2023)
- Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9.
- Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 190 vom 28. Juni 2014, S. 45.
Merkblätter
- Merkblatt zu De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (PDF, 731 KB, nicht barrierefrei) Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; 21.11.2019
Liste bekannter De-minimis-Beihilfen
Es folgt eine nicht abschließende Aufstellung von Fördermaßnahmen, in deren Rahmen Zahlungen nach den o.g. De-minimis-Verordnungen erfolgt sind:
De-minimis Beihilfen nach der Verordnung (EU) 2023/2831
- Qualitätsprogramm und Qualitätszeichen „Biozeichen Baden-Württemberg“
- Qualitätsprogramm und Qualitätszeichen „gesicherte Qualität mit Herkunftsangabe“
- Naturparkförderung (VwV NPBW)
- Förderung Forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse (VwV
NWW > Teil C)
- LEADER 2014-2020 (VwV
LEADER)
- IMF - Förderung von Existenzgründungen und Weiterentwicklungen (VwV IMF)
- Förderung von Investitionen zur Diversifizierung (VwV einzelbetriebliche Förderung)
- Programm „Agrar- und Ernährungswirtschaft – Betriebsmittel“ (Infos bei der
L-Bank)
De-minimis Beihilfen nach der VO (EU) Nr. 1408/2013
- Erschließung von Weinbergen durch Einschienenzahnradbahnen oder ähnliche Anlagen in Weinhau-Steillagen (VwV
Steillagenweinbau)
- Zuwendung zur Stärkung des ökologischen Landbaus (Verwaltungsvorschrift
des MLR über Zuwendungen zur Stärkung des ökologischen Landbaus)
- eine Vielzahl an kommunalen Maßnahmen, welche die Kommunen nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Regelung der Gewährung von kommunalen Beihilfen an Unternehmen des Agrarsektors (VwV – Kommunale Beihilfen im Agrarsektor) abwickeln
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Stand: 04/2024