Förderung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur

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Ziel:

Ziel dieser Förderung ist die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine nachhaltige Bewirtschaftung, zur Prävention sowie Bewältigung von Schadereignissen und für die Erholung suchende Bevölkerung zugänglich zu machen.
Forstwirtschaftliche Wege sind vielfach aufgrund zunehmender Kalamitäts- sowie Extremwetterereignisse stark in Mitleidenschaft gezogen. Daher werden Instandsetzungs- und Ausbaumaßnahmen erforderlich, die gleichzeitig auch der Anpassung der Infrastruktur an Extremwetterereignisse in Folge des Klimawandels dienen. Die Förderung inkludiert auch Maßnahmen zum Wasserrückhalt im Wald, um Extremwetterereignissen wie Trockenheit oder Hochwasser entgegenzuwirken.

Mittelherkunft:

EU, Bund, Land Baden-Württemberg

Zuwendungsempfänger/-empfängerinnen:

  • Private Waldbesitzende, kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts, anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz.

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25% in den Händen der vorgenannten Institutionen befindet. 

Förderfähige Maßnahmen:

Wegeneu-, Wegeaus- und Wegeumbau

Gefördert wird der Neubau forstwirtschaftlicher Wege sowie der Aus- oder Umbau von Wegen, die bisher nicht den im Merkblatt „Forstwirtschaftliche Infrastruktur in Baden-Württemberg“ definierten Standards des forstwirtschaftlichen Wegebaus entsprechen.

Wegegrundinstandsetzung nach Schadereignissen oder im Erholungswald

Gefördert wird die Grundinstandsetzung forstwirtschaftlicher Wege. Diese ist förderfähig, wenn:

  1. die Grundinstandsetzung ursächlich durch ein Schadereignis, im Kontext von extremen Witterungsereignissen, notwendig geworden ist oder
  2. sich der Weg im Eigentum von Privatwaldbesitzenden mit einer Forstbetriebsfläche bis 500 Hektar befindet und innerhalb der Erholungswaldkulisse nach Waldfunktionenkartierung gelegen ist.

Grundinstandsetzung von Kunstbauten und Wasserableitungssystemen von forstwirtschaftlichen Wegen

  • Gefördert wird die Grundinstandsetzung, insbesondere von Anlagen zur Erschließung des Waldes und dessen Anschluss an das öffentliche Verkehrswegenetz. Darunter fallen auch Kunstbauten wie beispielsweise Brücken, Durchlässe und Furten sowie die Grundinstandsetzung der Wasserableitung von forstwirtschaftlichen Wegen. Kunstbauten, die der Erschließung des Waldes dienen, können außerhalb des Waldes liegen und unmittelbar an Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie an Straßen und Wegen innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete anschließen.

Erhöhte Anforderungen an die Wegeunterhaltung im Erholungswald

  • Gefördert werden in einem Zeitraum von fünf Jahren die Mehrkosten, welche sich durch die erhöhten Anforderungen im Erholungswald an die Unterhaltung von forstwirtschaftlichen Wegen ergeben. Forstwirtschaftliche Wege, für welche eine Förderung gewährt wird, sind für den Zeitraum von fünf Jahren in einem für Erholungssuchende in besonderer Weise geeigneten Zustand zu halten. 

Fördervoraussetzungen:

  • Bei der Durchführung der Maßnahme sind die behördenverbindlichen Fachplanungen zu berücksichtigen.
  • Bei der Planung und Ausführung der Maßnahme sind grundsätzlich die Standards des forstlichen Wegebaus entsprechend dem Merkblatt „Forstwirtschaftliche Infrastruktur in Baden-Württemberg“, einzuhalten.
  • Die geförderten Wege müssen unentgeltlich öffentlich zugänglich sein.
  • Zuwendungen werden nur bewilligt und ausbezahlt, wenn die Zuwendungshöhe mindestens 5.000 Euro beträgt. 

Art und Höhe der Förderung:

Tabelle: Art und Höhe der Förderung


Maßnahme Bedingung Art der Zuwendung Waldbesitzgröße <1.000 ha Waldbesitzgröße >1.000 ha
Nr. 4.1 Wegeneu-, Wegeaus- und Wegeumbau anerkannte Regeln des forstlichen Wegebaus beachten Anteilsfinanzierung 70% 40%
Nr. 4.2 Wegegrundinstandsetzung nach Schadereignissen und im Erholungswald nach Schadereignis oder im PW bis 500 ha im Erholungswald Anteilsfinanzierung 70% 40%
Nr. 4.3 Grundinstandsetzung von Kunstbauten und Wasserableitungssystemen von forstwirtschaftlichen Wegen anerkannte Regeln des forstlichen Wegebaus beachten Anteilsfinanzierung 70% 40%
Nr. 4.4 Erhöhte Anforderungen an die Wegeunterhaltung im Erholungswald Nur im Erholungswald

Festbetragsfinanzierung 1 €/ Laufmeter 1 €/ Laufmeter

Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der Verwaltungsvorschrift zur Förderung der Forstwirtschaftlichen Infrastruktur.
 

Antragsformular und Antragstellung:

Bitte beachten Sie, dass derzeit noch keine Antragsstellung möglich ist. Weiterhin ist das Formular derzeit noch nicht verfügbar. 

Die Förderunterlagen finden Sie auf der Schaltfläche rechts hier im Förderwegweiser.
Das Antragsformular muss heruntergeladen und lokal auf Ihrem Rechner gespeichert werden, damit die Funktionalitäten vollumfänglich genutzt werden können. Für das Bearbeiten des Antragsformulars empfiehlt sich der Adobe Acrobat Reader.
In der Forstlichen Förderung benötigt jede Antragstellerin und jeder Antragsteller eine Unternehmensnummer. Sofern Sie zum ersten Mal einen Förderantrag stellen, muss die Unternehmensnummer bei Ihrer zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde beantragt werden. Das Formular ist ebenfalls im Förderwegweiser hinterlegt.
Für die Antragstellung wenden Sie sich an die zuständige untere Forstbehörde.

 

Stand: 13.04.2026

 

Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter der Schaltfläche am rechten bzw. unteren Bildrand. Icon als Hinweis für weitere Informationen an den seitlichen Buttons