Die Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterschafe, -ziegen und Mutterkühe (Tierprämie) kann jährlich
unabhängig von anderen Direktzahlungen oder anderen Fördermaßnahmen im Gemeinsamen Antrag beantragt werden.
Die Zuwendungen für die Tierprämie werden aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft (EGFL) finanziert.
Wer ist antragsberechtig?
Nach § 22 Absatz 1 und § 26 Absatz 1 GAPDZG in Verbindung mit § 3a GAPDZG wird die gekoppelte Einkommensstützung nur an aktive Betriebsinhaber gewährt. Der Antragsteller muss die Voraussetzungen des § 8 GAPDZV erfüllen. Außerdem muss er eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben (Artikel 3 Verordnung (EU) 2021/2115, § 3 GAPDZV). Zu beachten ist ferner, dass gemäß § 2 GAPDZV Betriebsinhaber, deren förderfähige Betriebsfläche kleiner als 1 Hektar ist, nur dann Direktzahlungen erhalten, wenn sie gekoppelte Tierprämien beantragen und die zu gewährende Direktzahlung vor Anwendung von Sanktionen mindestens 225 Euro beträgt.
Fördervoraussetzungen
Zahlung für Mutterschafe /-ziegen (ZSZ):
Förderfähig sind Mutterschafe und/ oder Ziegen,
- die aus tierschutzrechtlichem Aspekt in einem gebährfähigen Alter sind und auch als Muttertiere in Frage kommen.
- die im Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. August (Haltungszeitraum) von der betriebsinhabenden Person gehalten werden und
- die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung erfüllen.
Für die Zuwendung müssen mindestens 6 Mutterschafe und/ oder -ziegen beantragt werden. Der zu gewährenden Einheitsbetrag wird auf Basis der indikativen Mittelzuweisung jährlich neu berechnet. Der geplante Einheitsbetrag für das Antragsjahr 2025 beläuft sich voraussichtlich auf 39 Euro je Mutterschaf oder Mutterziege.
Empfehlung: Wir empfehlen für Betriebsinhabende, die nicht über die Mindestbetriebsgröße für die Direktzahlungen (1 ha) verfügen, mindestens 7 Tiere zu beantragen, um den Schwellenwert von 225 Euro zu erreichen.
Zahlung für Mutterkühe (ZMK):
Förderfähig sind weibliche Rinder,
- die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung (spätestens am 15.05.2025) das erste Mal gekalbt haben,
- im Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. August (Haltungszeitraum) von der betriebsinhabenden Person gehalten werden und
- die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung erfüllen.
Die Abgabe von Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse aus Selbsterzeugung ist bei Beantragung der Mutterkuhprämie nicht zulässig. Die Verwendung im eigenen Betrieb zählt nicht als Abgabe. Für die Zuwendung müssen mindestens 3 Mutterkühe beantragt werden. Der zu gewährenden Einheitsbetrag wird auf Basis der indikativen Mittelzuweisung jährlich neu berechnet. Der geplante Einheitsbetrag für das Antragsjahr 2025 beläuft sich derzeit auf 87,72 Euro je Mutterkuh.
Weitere Informationen / ergänzende Hinweise
Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag 2025
Stand 03/2025