Förderung der Artenvielfalt sowie der Anlage, Aufwertung, Gestaltung und Pflege von Biotopen
Zweck der Zuwendung
Die einzelne Maßnahme muss ein naturschutzfachliches Ziel verfolgen. Ziele sind:
- Artenschutz,
- Biotopgestaltung, -aufwertung und -neuanlage,
- Biotop- und Landschaftspflege.
Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende sind
- natürliche Personen,
- juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- juristische Personen des Privatrechts.
Bewilligungsstellen
Bewilligungsstellen sind
- die Regierungspräsidien
- bei Maßnahmen, die ein Stadt- oder Landkreis oder eine Einrichtung, an der ein Stadt- oder Landkreis beteiligt ist, beantragt oder bei Maßnahmen die kreisübergreifend erfolgen sowie bei Zuwendungsverträgen in deren Zuständigkeitsbereich,
- ansonsten die unteren Verwaltungsbehörden.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss in Form einer Anteils- oder Vollfinanzierung gewährt. Mehrjährige Bewilligungszeiträume sind möglich.
Bei einem Antrag:
- Förderfähige Ausgaben sind die nach Anhang 1 ermittelten Kosten und Aufwendungen.
- Flächensätze nach Anhang 1 werden in Höhe von 100 % gefördert. Abweichend davon erhalten Kommunen einen Zuschuss von 50 % und bei besonders naturschutzwichtigen Maßnahmen (siehe Nummer 3.14) von 70 % der förderfähigen Ausgaben als Anteilsfinanzierung.
- Im Übrigen wird ein Zuschuss von 70 % und bei landwirtschaftlichen Betrieben von 90 % der förderfähigen Ausgaben als Anteilsfinanzierung gewährt. Abweichend davon erhalten Kommunen einen Zuschuss von 50 % und bei besonders naturschutzwichtigen Maßnahmen (siehe Nummer 3.14) von 70 % förderfähigen Ausgaben als Anteilsfinanzierung.
- Als Teil einer Gesamtmaßnahme können durchlaufende Ausgaben mit 100 % (nach Maschinenringsätzen) ersetzt werden. Anfallende Ausgaben für die ordnungsgemäße Verwertung von anfallendem Pflegematerial wie Aufwuchs oder Schnittgut bei Dritten (insbesondere Kompostieranlagen) werden stets mit 100 % gefördert.
- Bei Anträgen einer Kommune oder Teilnehmergemeinschaft wird die unbare Eigenleistung in Form von geleisteter Arbeit, Maschinen- und Materialkosten auf Basis eines detaillierten Einzelnachweises als zuwendungsfähig anerkannt. Die unbare Eigenleistung darf einen ortsüblichen Satz und einen angemessenen Zeitaufwand nicht überschreiten.
Bei einem Zuwendungsvertrag:
- Die Zuwendung erfolgt als Vollfinanzierung.
- Förderfähige Ausgaben sind nach Anhang 1 zu ermitteln.
- Zuwendungen nach Ziffer 5.4.2 an Kommunen können auf eigenen Flächen der Kommunen nicht gewährt werden.
- Zuwendungen nach Ziffer 5.4.2 an Vereine können nicht gewährt werden. Vereine können nur über einen Antrag nach Ziffer 5.4.1 gefördert werden.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Landwirtschaftliche Betriebe oder deren Zusammenschlüsse, unabhängig von ihrer Rechtsform, werden unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorrangig berücksichtigt.
Verfahren
- Die Zuwendung wird auf Antrag oder über einen Zuwendungsvertrag gewährt.
- Anträge sind bei der Bewilligungsstelle anhand der entsprechenden Vordrucke zu stellen und bis spätestens 15. November des laufenden Jahres (keine Ausschlussfrist) einzureichen.
- Die Bewilligungsstellen der Stadt- und Landkreise geben die für das Folgejahr als zuwendungsfähig eingestuften und priorisierten Vorhaben bis Ende des laufenden Jahres an das Regierungspräsidium in Form des Kreispflegeprogramms weiter.
- Für Vorhaben im Rahmen von PLENUM, LEADER, Biosphärengebiet, Nationalpark gelten ergänzend die dafür separat aufgestellten Verfahrensvorschriften.
- Die Vorhaben werden im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium bewilligt.
- Auszahlungen sind für Anträge bei der Bewilligungsstelle anhand des entsprechenden Vordrucks zu beantragen.
- Zuwendungsempfangende stellen den Auszahlungsantrag mit Verwendungsnachweis (z. B. Rechnungen) auf der Basis entsprechender Ausgabennachweise beziehungsweise ausgeführter Tätigkeiten entsprechend den Bestimmungen des Zuwendungsbescheids oder des Zuwendungsvertrags und legen ihn der Bewilligungsstelle zur Prüfung vor. Diese prüft den Zahlungsantrag nach den geltenden EU- und nationalen Regeln, insbesondere nach VV - LHO (Nummer 11 zu § 44 LHO) vor der Auszahlung und weist den Betrag an.
- Das Vorliegen einer Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht nach § 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes ist zu berücksichtigen.
Beispiel Moorschutz
Stand: 01/2026
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