Waldbauliche Förderung

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Ziel:

Die Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift dienen der nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der Waldfunktionen im Interesse der Allgemeinheit gemäß § 1 des Landeswaldgesetzes (LWaldG).

Mittelherkunft:

EU, Bund, Land Baden-Württemberg

Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger:

  • Natürliche sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in den Händen der vorgenannten Institutionen befindet

Förderfähige Maßnahmen:

Teil A – Förderung der Erstaufforstung

  • Begründung standortgerechter Laub- und Mischwälder auf bislang nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen inkl. Kultursicherung und Nachbesserung

Teil B – Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung

  • Erstellung und Erneuerung periodischer Betriebspläne und Betriebsgutachten
  • Umbau von Nadelreinbeständen oder nicht standortgerechten, nicht klimatoleranten Beständen sowie Weiterentwicklung und Wiederherstellung von stabilen, naturnahen, standortgerechten Laub- und Mischwäldern durch Saat, Pflanzung oder Naturverjüngung sowie Kultursicherung und Nachbesserung
  • Jungbestandspflege in Privatwaldbetrieben bis 200 ha

Teil G – Förderung der Schutz- und Erholungsfunktionen im Wald

  • Schutz und Erhaltung der Borkenkäfer-Pufferzonen des Nationalparks

Fördervoraussetzungen:

Bei der Projektförderung gilt allgemein:

  • Maßnahmen müssen nach anerkannten forstlichen Grundsätzen ausgeführt werden.
  • Waldbauliche Maßnahmen der Teile A und B müssen eine Mindestfläche von 0,1 ha aufweisen sowie den Grundsätzen der Richtlinie Landesweiter Waldentwicklungstypen (WET-RL) entsprechen.
  • Zweckbindungsfrist zur Erhaltung der Verpflichtungen und Auflagen beträgt in der Regel 10 Jahre.
  • Eine Förderung ist nur in zusammenhängenden Waldgebieten von mehr als 0,5 Hektar möglich.

Art und Höhe der Förderung:

  • Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung
  • Zuschuss als Festbetragsfinanzierung
  • Es gelten maßnahmenspezifische Zuwendungshöchstsätze bzw. Pauschalen
  • Mindestbewilligungsbetrag:
    • private Forstbetriebe bis 200 ha: 250 EUR
    • private und körperschaftliche Forstbetriebe bis 500 ha sowie forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse: 1.000 EUR
    • private und körperschaftliche Forstbetriebe über 500 ha: 2.500 EUR
       

Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der VwV NWW Waldbau. 

Antragsformular und Antragstellung:

Das Antragsformular muss heruntergeladen und lokal auf Ihrem Rechner gespeichert werden, damit die Funktionalitäten vollumfänglich genutzt werden können. Für das Bearbeiten des Antragsformulars empfiehlt sich der Adobe Acrobat Reader.

In der Forstlichen Förderung benötigt jede Antragstellerin und jeder Antragsteller eine Unternehmensnummer. Sofern Sie zum ersten Mal einen Förderantrag stellen, muss die Unternehmensnummer bei Ihrer zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde beantragt werden. Das Formular ist ebenfalls im Förderwegweiser hinterlegt.
Für die Antragstellung wenden Sie sich an die zuständige untere Forstbehörde.

Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter der Schaltfläche am rechten bzw. unteren Bildrand. Icon als Hinweis für weitere Informationen an den seitlichen Buttons

Stand: 29.07.2026