Das Land stellt dieses Zuwendungsverfahren ausschließlich digital zur Verfügung.
Beträge unter 100 Euro können im Rahmen dieses Zuwendungsverfahrens nicht ausbezahlt werden. Das Verfahren endet mit der Feststellung des Auszahlungsbetrags.
Einsätze vor der Registrierung sind nicht förderfähig. Es können nur Einsätze im Land Baden-Württemberg gefördert werden!
Mindestdauer der Einsätze bei Bewegungsjagden müssen für Treiber und Stöberhunde je Tag mindestens 1,5 Std. ohne Unterbrechung betragen.
Bei den Bewegungsjagden darf es über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus keine Freigabebeschränkungen auf Schwarzwild geben.
Für die bejagbare Fläche des Jagdreviers dürfen bis zu 5 Treiber und 5 Hilfspersonen je 100 ha und Jagdjahr abgerechnet werden. Keine bejagbaren Flächen sind bspw. befriedete Bezirke und andere Flächen, auf denen die Jagd ruht.
Die Entschädigung je Treiber oder Hilfsperson muss einem Wert von mindestens 20 Euro (bar oder als Sachleistung) entsprechen. , für Drohnenführer 60 Euro (bar oder als Sachleistung). Mittreibende Stöberhundeführer, die Ihren Einsatz selbst abrechnen, dürfen nicht zusätzlich als Treiber abgerechnet werden. Hilfspersonen bei Bewegungsjagden müssen in den Bereichen Wildbergung, -versorgung, -transport, Verkehrssicherung, Organisation (Registrierung der Jäger, Kontrolle Jagdscheine, Ansteller, Wildbret-Hygiene, -beprobung) tätig sein. Der Einsatzbereich Bewirtung oder Verpflegung ist ausgeschlossen.
Die eingesetzten Stöberhunde müssen geeignet sein. Je Hundeführer sind bis zu 4 eigene Stöberhunde je Tag abrechenbar.Die eingesetzten Nachsuchenhunde müssen geeignet sein. Nachsucheneinsätze sind am Tag der Bewegungsjagd und zusätzlich für anerkannte Nachsuchegespanne ein Tag danach förderfähig, sofern diese drückjagdbedingt und notwendig sind und im Nachsuchebericht vermerkt werden. Die anerkannten Nachsuchegespanne müssen vom Landesjagdverband BW anerkannt sein.
Bitte beachten Sie bei der Antragstellung folgendes:
Die Zuwendungen werden als De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die
Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352
vom 24.12.2013, S. 1) gewährt.
Subventionsbetrug
Alle Tatsachen von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der beantragten Förderung abhängig
sind, sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (Subventionsbetrug).
Nach § 264 StGB macht sich strafbar, wer über subventionserhebliche Tatsachen falsche oder unvollständige Angaben macht oder Angaben hierüber unterlässt.