Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 08.04. der Änderung der DirektZahlDurchfV zugestimmt. Das bedeutet, dass der Aufwuchs
von ÖVF-Bracheflächen im Jahr 2022 ab dem 1. Juli durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke
genutzt werden darf. Außerdem kann eine ÖVF-Fläche mit
Zwischenfruchtanbau oder Gründecke im Jahr 2022 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke
genutzt werden. Die Antragstellung für ÖVF-Flächen erfolgt dabei in gewohnter Weise. Die sonstigen Bedingungen für diese ÖVF-Flächen gelten
unverändert.