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Aktualisierung: Hinweis zu ÖVF-Brache- und ÖVF-Zwischenfruchtflächen

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 08.04. der Änderung der DirektZahlDurchfV zugestimmt. Das bedeutet, dass der Aufwuchs von ÖVF-Bracheflächen im Jahr 2022 ab dem 1. Juli durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden darf. Außerdem kann eine ÖVF-Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke im Jahr 2022 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden. Die Antragstellung für ÖVF-Flächen erfolgt dabei in gewohnter Weise. Die sonstigen Bedingungen für diese ÖVF-Flächen gelten unverändert.



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