Terrassen
Beschreibung
- Von Menschen unter Verwendung von Hilfsmaterialien angelegte, linear-vertikale Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern. Hilfsmaterialien in diesem Sinne können z. B. Gabionen und Mauern sein.
- Trocken- und Natursteinmauern, die zugleich Bestandteil einer Terrasse sind, dürfen nicht beseitigt werden.
Weitere Informationen
- Teil der Gesamtfläche zu der das LE in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang steht (Grenzt das LE z.B. an einen Acker, gehört es zur landwirtschaftlich genutzten Fläche der Ackerparzelle) 2)
- Dürfen nicht beseitigt werden; auch dürfen Trocken- und Natursteinmauern die zugleich Bestandteil einer Terrasse sind, nicht beseitigt werden 1)
Rechtsgrundlagen
1) Paragraf 23 Absatz 1 Ziffer 9 GAP-Konditionalitäten-Verordnung
2) Paragraf 11 Absatz 5 Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vom 19.12.20222 (GAPInVeKoS-V)
Stand 02/2024