Wird einer der beiden Meldungen ausgegeben, gelten die Verpflichtungen nach GLÖZ 8 für Sie nicht, d.h. sie müssen keine nicht-produktiven Flächen erbringen, soweit die Angaben in Ihrem FLV korrekt sind.
Allerdings sind derzeit die Erläuterungstexte zu den beiden Ausnahmetatbeständen (s.u.) vertauscht:
Aktuell falsch:
A-71
Sie sind von GLÖZ 8 Bereitstellung nichtproduktiver Fläche ausgenommen, da lt. FLV mehr als 75 % Ihrer beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist oder für die Erzeugung von Gras und/oder Grünfutterpflanzen genutzt wird. (Ausnahme nach §22 Nr. 2 GAPKondV)
A-72
Sie sind von GLÖZ 8 Bereitstellung nichtproduktiver Fläche ausgenommen, da lt. FLV mehr als 75 % des Ackerlands zur Erzeugung von Gras/Grünfutterpflanzen/Leguminosen/als Brache (oder eine Kombination davon) dient. (Ausnahme nach §22 Nr. 1 GAPKondV)
Korrekt ab kommender Woche 16.05.2023
A-71
Sie sind von GLÖZ 8 Bereitstellung nichtproduktiver Fläche ausgenommen, da lt. FLV mehr als 75 % des Ackerlands zur Erzeugung von Gras/Grünfutterpflanzen/Leguminosen/als Brache (oder eine Kombination davon) dient. (Ausnahme nach §22 Nr. 1 GAPKondV)
A-72
Sie sind von GLÖZ 8 Bereitstellung nichtproduktiver Fläche ausgenommen, da lt. FLV mehr als 75 % Ihrer beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist oder für die Erzeugung von Gras und/oder Grünfutterpflanzen genutzt wird. (Ausnahme nach §22 Nr. 2 GAPKondV)