Die fallweise Betreuung wird ausschließlich von der Landesforstverwaltung, durch die unteren Forstbehörden bzw. durch speziell
dafür ermächtigte Kommunen, den sogenannten PW8-Kommunen, angeboten.
Bei der fallweisen Betreuung handelt es sich um ein Angebot, bei dem Sie bei Bedarf eine Försterin oder einen Förster für
eine bestimmte Maßnahme beauftragen können. Voraussetzung dafür ist der Abschluss einer Privatwaldvereinbarung.
Aufgrund der Förderung der fallweisen Betreuung durch das Land Baden-Württemberg, reduziert sich das zu zahlende Entgelt pro
Stunde.
Nähere Informationen erhalten Sie im Informationsblatt
zur Privatwaldvereinbarung und im Flyer
zur Privatwaldbetreuung.
Innerhalb dieser Betreuungsvariante gibt es ein breit gefächertes Vertragsangebot, je nach Waldbesitzgröße und individuellen Betreuungsinhalten. Alle Varianten sind grundsätzlich förderfähig. Für die Betreuung kann entweder die zuständige untere Forstbehörde bzw. die für die Privatwaldbetreuung zuständige Kommune oder ein dritter Dienstleister beauftragt werden. Diese Entscheidung hat keinen Einfluss auf eine eventuelle Förderfähigkeit.
Nähere Informationen erhalten Sie in den Informationsblättern zum Waldinspektionsvertrag
und zu den Treuhand-,Holzernte-
und Holzernterahmenverträgen sowie im Flyer
zur Privatwaldbetreuung.
Verträge in der ständigen Privatwaldbetreuung werden für die Dauer von drei bis 10 Jahre abgeschlossen. Es sind stets
ganze Monate abzuschließen. Im Regelfall ist der Vertragslaufzeitbeginn der 1. des Monats, in dem die zweite Unterschrift geleistet
wird. Davon abweichend kann, sofern beide Vertragsparteien dies wünschen, ein späterer Vertragslaufzeitbeginn gewählt
werden. Dabei ist zu beachten, dass der Vertragslaufzeitbeginn stets auf den 1. eines Monats zu legen ist.
Beispiel:
Erste Unterschrift am 17.07.2024 (Waldbesitzer)
Zweite Unterschrift am 05.08.2024 (Dienstleister)
Der Vertragslaufzeitbeginn wäre im vorliegenden Fall also der 01.08.2024. Davon abweichend ist auch ein späterer
Vertragslaufzeitbeginn zum 01.09.2024, 01.10.2024, 01.11.2024, usw. möglich.
Beim unterjährigen Abschluss eines Vertrags entstehen Zusatzmonate, die der regulären Vertragslaufzeit (in ganzen Jahren) zusätzlich aufgeschlagen werden.
Beispiel:
Vertragslaufzeitbeginn:01.07.2024
Vertragslaufzeitende: 31.12.2027
Es ergibt sich eine Vertragslaufzeit von 3 Jahren und 6 Zusatzmonaten.
Die Betreuung mittels eines Vertrages gemäß Privatwaldverordnung können Sie sich fördern lassen.
Der Förderantrag ist hierzu innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss schriftlich bei einer unteren Forstbehörde
einzureichen.
- Bei einem Vertrag mit einer unteren Forstbehörde, ist der Förderantrag bei dieser einzureichen.
- Bei einem Vertrag mit einer Körperschaft (PW8-Kommune) ist der Förderantrag bei der unteren Forstbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Körperschaft ihren Sitz hat, einzureichen.
- Bei einem Vertrag mit einem sachkundigen, dritten Dienstleister ist der Förderantrag bei der unteren Forstbehörde, bei der sich flächenmäßig der Großteil der vom Vertrag betroffenen forstlichen Betriebsflächen befindet, einzureichen.
Dem Förderantrag ist ein Original des Vertrages sowie eine De-minimis-Erklärung beizulegen.
Bei einem Vertrag mit einem sachkundigen, dritten Dienstleister ist zudem ein Sachkundenachweis nach § 3 Absatz 3 PWaldVO erforderlich.
Die Förderanträge sowie weitere erforderliche Unterlagen, wie Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen finden Sie gleich
nebenan in der Rubrik „Hinweise und Förderunterlagen“.
Bei der Betreuung durch eine untere Forstbehörde oder dafür ermächtigte Körperschaft (PW8-Kommune), welche die
landeseigene Software FOKUS2000 verwendet, wird der Förderantrag durch diese erstellt und Ihnen zur Unterzeichnung
übergeben.
Bei der Betreuung durch sachkundige, dritte Dienstleister werden die hier eingestellten Förderanträge benötigt.
Die Auszahlung der Förderung ist mittels eines Zahlungsantrags bei der zuständigen unteren Forstbehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Auszahlung ist bei jährlicher Zahlungsweise jährlich, bei Vorauszahlung einmalig, nach dem vertraglich vorgegebenen Fälligkeitstermin, spätestens jedoch zum 15. Oktober eines Jahres, einzureichen.
Dem Zahlungsantrag ist die Rechnung des Dienstleisters sowie ein entsprechender Zahlungsnachweis beizulegen. Dabei sind Kopien
ausreichend.
Weitere Unterlagen, die mit dem Zahlungsantrag einzureichen sind, erfahren Sie im Zuwendungsbescheid (Bewilligung der
Förderung).
Zuwendungen werden nur bewilligt und ausbezahlt, wenn pro Antrag, unabhängig von einmaliger Vorauszahlung oder jährlicher Zahlungsweise, mindestens 250 Euro (Bagatellgrenze) erreicht werden.
Ausnahme Holzernterahmenvertrag:
Wenn mit der Rechnung für ein abgelaufenes Vertragsjahr keine Zuwendung in Höhe von 250 Euro erreicht wird, kann mit der
Einreichung des Zahlungsantrags so lange gewartet und Rechnungen gesammelt werden, bis insgesamt eine „Gesamtzuwendung“ in
Höhe von mindestens 250 Euro erreicht wird. In diesem Fall gilt die Vorgabe zur jährlichen Einreichung eines Zahlungsantrages
nicht. Nicht abgerufene Zuwendungsteile, die bei der Bewilligung den einzelnen Vertragsjahren zugeteilt wurden, werden von der
Bewilligungsbehörde automatisch in das Folgejahr übertragen. Wird insgesamt, auch mit Sammeln der Rechnungen über die
gesamte Vertragslaufzeit die Bagatellgrenze für die Zuwendung in Höhe von mindestens 250 Euro nicht erreicht, ist eine
Förderung der betroffenen Betreuungsstunden nicht möglich.