Die Baumschnittförderung wird fortgeführt. Sammelanträge können Sie bis 15. Juni 2026 beim zuständigen Regierungspräsidium stellen.
Ziel
Die Förderung Baumschnitt-Streuobst ist Teil der Streuobstkonzeption Baden-Württemberg 2030 und hat das Ziel, durch einen fachgerechten Baumschnitt die Erhaltung und Entwicklung der Streuobstbestände in Baden-Württemberg zu unterstützen und den Lebensraum für streuobstwiesentypische Tiere und Pflanzen zu fördern. Durch den Aufbau von Netzwerken, Arbeitsgruppen und Initiativen sollen Strukturen für die gemeinsame Pflege von Streuobstbäumen geschaffen werden.
Mittelherkunft
Landesmittel
Zuwendungsempfänger
Eine Förderung können Vereine, Aufpreisinitiativen, Landschaftserhaltungsverbände, Mostereien, Abfindungsbrennereien, Kommunen und Gruppen von mindestens drei Privatpersonen oder landwirtschaftlichen Betrieben beantragen. Über einen Sammelantrag bündeln sie Streuobstflächen mehrerer Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Pächterinnen und Pächter, sodass 100 bis 1.000 Bäume in einem Antrag zusammengefasst sind.
Förderfähige Maßnahmen
Gefördert wird der fachgerechte Baumschnitt großkroniger, starkwüchsiger und in weiträumigem Abstand stehender Streuobstbäume ab dem 3. Standjahr mit einer Stammhöhe von mindestens 1,40 m in der freien Landschaft.
Doppelförderungsausschluss
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
Für im Antrag aufgeführten Flächen, für die Teilnehmende am Sammelantrag Fördermittel im Rahmen von staatlichen Förderprogrammen und Regelungen (z. B. über die Landschaftspflegerichtlinie oder kommunale Förderprogramme zum Baumschnitt) für die gleichen Sachverhalte beantragt haben oder erhalten, wird keine Förderung gewährt.
Von der Förderung ausgeschlossen sind außerdem
- Flächen, auf denen Ökokonto- oder Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden
- abgestorbene Bäume
- Brennkirschenanlagen
- Streuobstbestände, die sich nicht in der freien Landschaft befinden
- Flächen außerhalb Baden-Württembergs
Fördervoraussetzungen
- Die beantragten Bäume müssen im Förderzeitraum einmal fachgerecht geschnitten werden.
- Nach Durchführung der Schnittmaßnahmen ist jährlich ein Auszahlungsantrag zu stellen.
- Die Empfänger verpflichten sich, die mit dieser Zuwendung gepflegten Obstbäume für einen Zeitraum von drei Jahren zu erhalten (Erhaltungspflicht mit Nachpflanzgebot).
Förderung
- Die Zuwendungen werden in Form von Pauschalbeträgen pro Jahr in Höhe von bis zu 18 Euro pro fachgerecht geschnittenem Baum gewährt.
- Mindestens ein Drittel der beantragten Schnittmaßnahmen muss bis Ende des Schnittzeitraums 2026/2027 erfolgen.
Zusatzhinweise
Es wurde förderrechtlich die Option geschaffen, dass interessierte Kommunen den Fördersatz um bis zu 10 Euro je Baumschnitt erhöhen können. Dieses Top-Up gilt nicht als Doppelförderung.
Antragstellung und zuständige Behörde
Antragsunterlagen und Ansprechpersonen an den Regierungspräsidien finden Sie hier.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zu anderen Fördermöglichkeiten und weiteren Themen rund um das Streuobst in Baden-Württemberg finden Sie auch auf dem Streuobstportal des Landes.
Stand: 11/2025