Ziel
Die Tierzucht leistet einen bedeutenden Beitrag zur Entwicklung bzw. Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Gesundheit der Tiere. Die Produktivität der Landwirtschaft wird hierdurch gesteigert und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter verbessert.
Darüber hinaus wird die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Nahrungsmitteln sichergestellt und wirkt sich somit positiv auf die Lebensqualität und Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher aus.
Ein weiterer sehr bedeutender Aspekt der Tierzucht ist der Erhalt der biologischen Vielfalt und der genetischen Ressourcen. Vor allem die Zucht gefährdeter Nutztierrassen trägt dazu bei, Biodiversität zu erhalten und einen Verlust genetischer Ressourcen zu verhindern. Heimische Tierrassen sind ein lebendiges Kulturgut, welche es zu bewahren gilt.
Die Verwaltungsvorschrift Tierzuchtförderung stellt einen wichtigen Beitrag dar, die für Baden-Württemberg typische, bäuerlich geprägte Tierzucht zu unterstützen, damit sich die o.g. nachhaltigen Auswirkungen weiter entfalten können.
Mittelherkunft
Landesmittel
Zuwendungsempfänger
- Rinderunion Baden-Württemberg e.V.,
- Schweinezuchtverband Baden-Württemberg e.V.,
- Züchtervereinigung Schwäbisch-Hällisches Schwein e.V.,
- Pferdezuchtverband Baden-Württemberg e.V.,
- Landesschafzuchtverband Baden-Württemberg e.V. und
- Ziegenzuchtverband Baden-Württemberg e.V.
Förderfähige Maßnahmen, Art und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt für
- Das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern inklusive Abstammungs- und Identitätssicherung sowie die Erstellung von EDV-Lösungen für die Datenerfassung und –aufbereitung. Der Zuschuss wird je betreutem Tier und Jahr gewährt (Festbetragsfinanzierung); maximal 100 % der Verwaltungskosten sind förderfähig.
- Die Durchführung und Entwicklung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen inklusive Erstellung von
EDV-Lösungen für die Datenerfassung und –aufbereitung. Der Zuschuss wird je geprüftem Tier und Jahr gewährt
(Festbetragsfinanzierung); maximal 70 % der Kosten sind förderfähig.
Förderverfahren
Die Anträge sind bis spätestens 31. März des jeweils laufenden Haushaltsjahres in einfacher Ausfertigung bei der
Bewilligungsbehörde einzureichen. Welche Behörde für die Bewilligung zuständig ist, richtet sich nach Abschnitt 4
§§ 8 und 9 der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft.
Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31. März des Folgejahrs vorzulegen. Einzureichen ist die Anzahl der tatsächlich betreuten/geprüften Tiere des abgelaufenen Jahres, eine Aufstellung der tatsächlich entstandenen Kosten sowie ein kurzer Sachbericht.
Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button am
rechten bzw. unteren Bildrand.
Stand: 08/2021