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Umweltzulage Wald (UZW)

Ziel

Die Umweltzulage Wald bietet einen Ausgleich sowohl für Nutzungsbeschränkungen in FFH-Waldlebensraumtypen in Natura2000-Gebieten (UZW-Natura 2000) als auch für Benachteiligungen, die sich aufgrund des Auerwildvorkommens im Waldbesitz ergeben (UZW-Auerhuhn).

Mittelherkunft

EU, Land Baden-Württemberg

Zuwendungsempfangende

  • Begünstigte können natürliche und juristische Personen des privaten Rechts sein, die ihren Unternehmenssitz in der EU haben und Eigentümerin oder Eigentümer von Waldflächen in Baden-Württemberg sind.
  • Gemeinschaftswald gehört im Sinne dieser Fördermaßnahme zum Privatwald und wird dem Kreis der Begünstigten zugerechnet.
  • Anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) in der jeweils geltenden Fassung können Träger gemeinschaftlicher Maßnahmen im Privatwald sein.
  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Ziff. 59 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 und Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Förderfähige Maßnahmen

Die Umweltzulage Wald-Natura2000 wird für Privatwaldflächen gewährt, die innerhalb des Umweltdatenlayers Natura 2000 Wald liegen, in der die zuwendungsfähigen FFH-Waldlebensraumtypflächen (WLRT-Flächen) erfasst sind.

Die Umweltzulage Wald-Auerhuhn fördert Privatwaldflächen gemäß Kartierung der FVA innerhalb des Umweltdatenlayers Auerhuhnvorrangflächen der Kategorien „Kerngebiet des Vorkommens (ehem. „Aktuelle Auerhuhnverbreitung“) und „Randbereich des Vorkommens“ (ehem. „Wiederbesiedlung“).

Fördervoraussetzungen

  • Waldflächen befinden sich im Eigentum der antragstellenden Person (Ausnahme: Gemeinschaftswald/Realgenossenschaften, anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften).
  • Im Falle eines FBG-Sammelantrages durch eine Forstbetriebsgemeinschaft müssen sich die beantragten Waldflächen im Eigentum der FBG-Mitglieder befinden, für welche der Sammelantrag gestellt wird.
  • Flächen, die Bestandteil eines Antrags auf Gewährung einer Einkommensverlustprämie sind, sind von der Förderung bei der Umweltzulage Wald ausgeschlossen, solange der reguläre Prämienzeitraum der Einkommensverlustprämie andauert. Waldflächen müssen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen, naturnahen Waldwirtschaft gepflegt werden.
  • Die begünstigten Waldflächen müssen Waldflächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) sein

Art und Höhe der Förderung

  • Zuschuss als Festbetragsfinanzierung
  • Umweltzulage Wald: 50 EUR/ha WLRT-Fläche bzw. Auerhuhnvorrangfläche
  • Mindestauszahlungsbetrag: 150 EUR
  • Auszahlung am Ende des Verpflichtungszeitraumes (ab Juli des Folgejahres)

Auflagen

Voraussetzung zur Gewährung der Zuwendung ist die Einhaltung der nachfolgenden Auflagen:

  1. für die Umweltzulage Wald-Natura 2000
    Der Anteil von nicht lebensraumtypischen Baumarten darf je FFH-Gebiet und Waldlebensraumtyp 25 % nicht überschreiten. Bezugsfläche ist die entsprechende Eigentumsfläche. Nicht lebensraumtypische Baumarten dürfen innerhalb von Waldlebensraumtypen nur in Mischung vorkommen - ein kleinbestandsweises (> 0,5 ha) oder großflächigeres Vorkommen ist unzulässig. Nicht gesicherte Verjüngung, in der noch keine Erstpflege stattgefunden hat, ist bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen.
  2. für die Umweltzulage Wald-Auerhuhn

    Bei der Durchführung forstbetrieblicher Maßnahmen (z.B. Holzernte) innerhalb der Auerhuhnvorrangflächen in der Zeit von 1. Dezember bis 15. Juli sind die Handlungsempfehlungen für die Forstwirtschaft gemäß Anhang I und II des Aktionsplans Auerhuhn - Maßnahmenplan 2023 – 2028 zu beachten und zu dokumentieren.
    Bei der Jagdausübung innerhalb der Auerhuhnvorrangflächen im Zeitraum 1. Dezember bis 15. Juli sind die Handlungsempfehlungen für die Jagd gemäß Anhang I und III des Maßnahmenplans Auerhuhn 2023 – 2028 zu beachten.

Die Zuwendungsvoraussetzungen sowohl für UZW-Natura 2000 als auch für UZW-Auerhuhn sind im Zeitraum vom 1. Juli des Antragsjahres bis zum 30. Juni des Folgejahres einzuhalten.

Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der Verwaltungsvorschrift Umweltzulage Wald (siehe Rechtsgrundlagen).

Antragstellung

Untere Landwirtschaftsbehörde bis 15. Mai 2024 des Jahres mit Gemeinsamer Antrag

Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button am rechten bzw. unteren Bildrand.

Stand:  01/2024

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