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Förderung von regionalen Schlachthöfen bei Investitionen in eine Schlachtung nach Tierwohl-Kriterien

Die Verwaltungsvorschrift ist zum 31.12.2023 außer Kraft getreten. Ab 01.01.2024 ist keine Antragstellung mehr möglich.

Ziel:

Die regionalen Schlachthöfe sollen bei Investitionen in eine Schlachtung nach Tierwohl-Kriterien unterstützt werden. Die Förderung leistet einen Beitrag dazu, Schlachthöfe in Baden-Württemberg an die vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) festgelegten besonderen Tierwohl-Kriterien anzupassen.

Mittelherkunft:

Land Baden-Württemberg

Zuwendungsempfänger:

  • Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung von Fleisch, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse erstreckt
  • Erzeugerzusammenschlüsse

Von der Förderung ausgeschlossen sind u.a.:

  • Unternehmen/Zusammenschlüsse, die mehr als 250 Personen beschäftigen oder die einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro erzielen bzw. deren Jahresbilanzsumme 43 Mio. Euro übersteigt
  • Einzelerzeugerbetriebe
  • Unternehmen in Schwierigkeiten

Förderfähige Maßnahmen:

  • Neubaumaßnahmen von regionalen Schlachthöfen
  • Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen bei bestehenden Schlachthöfen
  • Anschaffung und Installation von Kameraüberwachungssystemen einschließlich der zugehörigen Software
  • Anschaffung von mobilen Schlachteinheiten
  • Nebenkosten wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Kosten für Büroeinrichtungen
  • Anschaffungskosten Kraftfahrzeuge
  • der Kauf gebrauchter Maschinen und Einrichtungen
  • Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstücken, die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben
  • im Fall von Leasingkauf, andere als die in Art. 17 Abs. 5 Buchstaben a und b VO (EU) 702/2014 der EU-Kommission genannten, mit Leasingverträgen zusammenhängenden Koste wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten
  • unbare Eigenleistungen, Skonti, Beiträge, sonstige Steuern sowie die Umsatzsteuer

Fördervoraussetzungen:

  • Die geförderten Investitionen müssen den vom MLR festgelegten besonderen Anforderungen an Tierwohl-Kriterien gemäß Anlage zur Verwaltungsvorschrift Förderung Schlachtung nach Tierwohl-Kriterien entsprechen
  • Wirtschaftlichkeit des Vorhabens
  • Die für die Durchführung des Vorhabens jeweils notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen müssen vor Bewilligung vorliegen
  • Die Investitionen dürfen nicht ausschließlich zur Erfüllung geltender EU-Normen dienen

Art und Höhe der Förderung:

  • Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung zur Projektförderung in Form von Zuschüssen gewährt
  • Die Zuwendung beträgt 40 % der förderfähigen Ausgaben
  • Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro zuwendungsfähige Ausgaben

 

Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der Verwaltungsvorschrift Förderung Schlachtung nach Tierwohl-Kriterien.
 

Antragstellung:



Bei den Regierungspräsidien mit den Antragsformularen



Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button  am rechten bzw. unteren Bildrand.

Stand: 02/2021

 

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