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Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO)

Ziele

  • Schutz des Grundwassers in Wasserschutzgebieten und in als Wasserschutzgebiete vorgesehenen Gebieten vor Beeinträchtigungen durch Stoffeinträge aus der Landbewirtschaftung.
  • Minimierung von Nitrateinträgen und schnellstmögliche Sanierung nitratbelasteter Grundwasservorkommen durch grundwasserentlastende Bewirtschaftungsmaßnahmen.
  • Vermeidung von Verunreinigungen des Grundwassers mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen und deren Abbauprodukten sowie die schnellstmögliche Beseitigung vorhandener Belastungen.

Mittelherkunft

Land Baden-Württemberg

Geltungsbereich

Die SchALVO gilt in rechtskräftigen und vorläufig angeordneten Wasserschutzgebieten zum Schutz von Grundwasser sowie in Wasserschutzgebieten zum Schutz von oberirdischen Gewässern und in Quellenschutzgebieten.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter der Flächen am Tag der Antragstellung.

Zuwendungsvoraussetzungen für den Ausgleich

  • Die Einstufung der Gebiete erfolgt in Abhängigkeit des Nitratgehalts im Grundwasser in „Normalgebiete", „Nitratproblemgebiete" und „Nitratsanierungsgebiete".
  • Ausgleich kann grundsätzlich für landwirtschaftlich und ausnahmsweise für forstwirtschaftlich genutzte Flächen in Problem- und Sanierungsgebieten sowie in der Zone II von Wasserschutzgebieten gewährt werden.
  • Der Ausgleich erfolgt für entstandene wirtschaftliche Nachteile durch Nutzungsbeschränkungen bzw. Bewirtschaftungsauflagen in Wasser- und Quellenschutzgebieten, die über die Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung hinausgehen. Nähere Informationen zu den SchALVO-Bewirtschaftungsauflagen siehe SchALVO - Merkblätter.

Art und Höhe des Ausgleichs

  • Pauschalausgleich in Nitratproblem- und Nitratsanierungsgebieten.
  • Zusätzlicher flächenbezogener Sonderausgleich in Sanierungsgebieten.
  • Ausgleich für viehhaltende Betriebe mit einem Mindestviehbestand von 0,5 Großvieheinheiten pro Hektar in Abhängigkeit des Anteils der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) des Betriebes in der Wasserschutzgebietszone II.
  • Anstelle des pauschal gewährten Ausgleichs kann auch ein betriebsbezogener Ausgleich (Einzelausgleich) beantragt werden.
  • Der Mindestauszahlungsbetrag für den Ausgleich beträgt 50 Euro je Antragstellerin oder Antragsteller.
  • Die Ausgleichsleistungen gemäß der SchALVO mussten in Folge der 2020 geänderten Düngeverordnung (DüV vom 28. April 2020) an die neuen rechtlichen Standards angepasst und von der EU-Kommission (KOM) beihilferechtlich genehmigt werden.
    Seit 2021 beträgt somit in Nitratgebieten nach § 13a DüV der Pauschalausgleich 45 Euro je Hektar. Außerhalb von Nitratgebieten beträgt der Pauschalausgleich 120 Euro je Hektar. 
    Aufgrund der Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie in Verbindung mit der Verurteilung Deutschlands wegen Nicht-Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie darf außerdem seit 2018 in Nitrat-Sanierungsgebieten mit > 40 -50 mg/l Nitrat und steigendem Trend oder mit mehr als 50 mg/l Nitrat im Rohwasser kein Ausgleich mehr auf Grundlage der SchALVO gewährt werden. Ein entsprechender Ausgleich kann in diesen Fällen ausschließlich im Rahmen der De-minimis-Regelung erfolgen.


Die vollständige Beschreibung der ausgleichsfähigen Auflagen, Voraussetzungen für die Ausgleichsleistungen sowie Art und Höhe des Ausgleichs entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag auf dieser Seite

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt über FIONA bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde beim Landratsamt bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres im Rahmen des Gemeinsamen Antrags. Weitere Termine und Informationen finden sich in den "Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag" auf dieser Seite.



Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button am rechten bzw. unteren Bildrand.

Stand: 01/2024

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