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Förderung von Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf

Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (Landschaftspflegerichtlinie 2015 - LPR)  bildet die Rechtsgrundlage und ist das zentrale Instrument für die Förderung im Naturschutz. Sie wurde zuletzt im Juni 2020 um die Förderung von Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf (Herdenschutz) und Ausgleichszahlungen für Schäden durch den Wolf erweitert.

(Die VwV LPR 2015 ist am 31.12.2023 außer Kraft getreten und ist daher derzeit nicht auf verlinkten Landesrecht-BW-Seite abrufbar. Die neue VwV LPR wird dieses Jahr veröffentlicht und dann hier verlinkt. Ungeachtet dessen können wie bisher Anträge auf Förderung gestellt werden.)

Nähere Informationen zum Herdenschutz erhalten Sie bei den Unteren Naturschutz- und Landwirtschaftsbehörden oder der Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg (FVA).

Ziel

Zur Unterstützung der nachhaltigen Weidetierhaltung und um die mit der Rückkehr des nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 und § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) streng geschützten Wolfes verbundenen Konflikte zu verringern, können die durch den Wolf entstandene Schäden sowie Investitionen und Aufwendungen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf (Herdenschutz) ausgeglichen werden.

Mittelherkunft

EU, Bund, Baden-Württemberg

Zuwendungsempfangende

Landwirtinnen und Landwirte, Verbände oder Vereine, natürliche und juristische Personen des Privatrechts, Kommunen

Zuwendungsfähige Maßnahmen

Investitionen zum Herdenschutz (LPR Teil D5):

Förderfähig sind Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf an landwirtschaftlichen Nutztieren in Weidehaltung (wolfsabweisende Sicherung von Weiden und Offenställen in der Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung, in der landwirtschaftlichen Gehegehaltung von Schalenwild sowie von Schutzmaßnahmen für Kälber und Fohlen sowie Neuweltkameliden wie Alpakas oder Lamas).

  • Materialkosten für wolfsabweisende Zäune und Zubehör,
  • Erstellungskosten wolfsabweisender fester Elektrozäune,
  • wolfsabweisende Nachrüstung bestehender Festzäune.

Umfasst sind beispielsweise mobile Zäune, Material zur Elektrifizierung, Untergrabschutz, Zaunmaterial wie Weidezaungeräte, Litzen, Pfosten auch zur Sicherung von Offenställen.

Ausgleichszahlungen für Schäden durch den Wolf (LPR Teil F1), nach offizieller Begutachtung durch das FVA-Wildtierinstitut, sind zu beantragen bei dem Ausgleichsfonds Wolf:

  • Ausgleichszahlungen für tote/tödlich verletzte Weidetiere oder Gebrauchshunde,
  • Tierarztkosten und Kosten für Medikamente für verletzte Weidetiere oder Gebrauchshunde,            
  • Rettungseinsätze für versprengte Tiere (insbesondere Kosten für Polizei und Feuerwehr),
  • Tierkörperbeseitigung.

Unterhaltskosten für zertifizierte Herdenschutzhunde (LPR Teil F2)

  • pauschaler Jahresbetrag für die Unterhaltskosten, wie beispielsweise Futter und Tierarztkosten.

Der Mehraufwand beim Weidemanagement (LPR Teil F3):

  • Aufwand, der die ortsüblichen Maßnahmen zur Weidesicherheit übersteigt.

Erschwernisausgleich im Vertragsnaturschutz (LPR Teil A):

  • Erschwernisausgleich beim Weidemanagement auf Schaf- und Ziegenweiden.

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Zuwendungen werden ausschließlich in dem vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg ausgewiesenen Fördergebiet Wolfsprävention gewährt. Die Erstattung für Schäden durch den Wolf wird auch außerhalb des Fördergebiets gezahlt.
  • Bei flächenbezogenen Maßnahmen müssen Zuwendungsempfangende ihren Betriebssitz (bei Privatpersonen den Wohnsitz) in einem EU-Mitgliedstaat haben.
  • Mit der Beweidung/ Tierhaltung muss ein öffentliches Interesse verbunden sein (z.B. Offenhaltung, Erhaltung der Kulturlandschaft, Erhalt von Lebensräumen).
     

Art und Höhe der Förderung

  • Projektförderung über Anträge mit unterschiedlichen Zuschüssen je nach Maßnahme und Zuwendungsempfänger zwischen 50% und 100%.
  • Entschädigungszahlungen über den „Ausgleichsfonds Wolf“ für Schäden durch den Wolf 100%. Die Entschädigung wird auch außerhalb des Fördergebiets gezahlt. Innerhalb des Fördergebietes wird nach einer Übergangsfrist von einem Jahr nach Ausweisung des Fördergebietes ein Schaden jedoch nur erstattet, wenn der Grundschutz (Schafe, Ziegen, Gatterwild) zum Zeitpunkt des Übergriffes korrekt installiert war.
  • Aufwendungspauschale für zertifizierte Herdenschutzhunde: 1.920 € je Hund und Jahr.
  • Erschwernisausgleich im Vertragsnaturschutz für bestehende und neue Verträge: 100€ je Hektar und Jahr.
  • Der Mehraufwand wird über eine Pauschale in Höhe von jährlich 

    • bis zu 1.230 Euro je Kilometer mobilen Zaun für wolfsabweisende Zäune bei Schafen und Ziegen,

    • alle Übrigen bis zu 620 Euro je Kilometer mobilen Zaun,

    • bis zu 235 Euro je Kilometer feststehenden Elektrozaun

      ausgeglichen. Dazu wird auf bereits geförderte wolfsabweisende Zäune Bezug genommen.

Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der Landschaftspflegerichtlinie oder den Informationen auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg unter dem Thema „Der Wolf in Baden Württemberg“.

Antragstellung

  • Herdenschutzmaßnahmen innerhalb des Fördergebiets Wolfsprävention können bei dem für den Betriebssitz zuständigen Landratsamt – Untere Naturschutzbehörden –  beantragt werden. 
  • Bei mutmaßlich durch den Wolf verursachten Schäden wenden Sie sich an das  FVA-Wildtierinstitut (Tel. 0761/4018-274). Sie können Ihren Hinweis auch per E-Mail an info@wildtiermonitoring.de senden. Die Wildtierbeauftragten Ihres Landkreises nehmen Meldungen ebenso entgegen.
  • Mehraufwand im Vertragsnaturschutz: Öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Unterer Naturschutz- oder Unterer Landwirtschaftsbehörde am Landratsamt und Bewirtschaftenden mit fünfjähriger Laufzeit, Auszahlungsantrag an die Untere Landwirtschaftsbehörde bis 15. Mai des Jahres über den Gemeinsamen Antrag. Bei Fragen stehen auch die Landschaftserhaltungsverbände zur Verfügung.

Weitere Informationen sind auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg unter dem Thema „Der Wolf in Baden-Württemberg“ verfügbar und finden sich in der FAQ-Liste: „Von Tierhaltenden häufig gestellte Fragen rund um den Herdenschutz“.

Antworten zu häufig gestellten Fragen zur Förderung finden Sie in dieser FAQ-Liste: Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ) zur Förderung wolfsabweisender Herdenschutzmaßnahmen

 



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Stand: 03/2024

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