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Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen (UuU)

Ziel

Die Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen dient der Unterstützung der Produktionsanpassung an sich wandelnde Marktbedingungen und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Weinbaus in Baden-Württemberg.

Mittelherkunft

EU

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Rebflächen in Baden-Württemberg, die als natürliche Personen, Zusammenschlüsse von natürlichen Personen sowie juristische Personen zuwendungsfähige Maßnahmen durchführen und die damit verbundenen Kosten tragen.

Anstalten des öffentlichen Rechts sind nicht antragsberechtigt.

Förderfähige Maßnahmen

Im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen können folgende Maßnahmen gefördert werden:

  1. Die Verbesserung der Bewirtschaftungstechnik durch Aufbau von Rebflächen mit dem Ziel, Flächen mit Gassenbreiten von mindestens 1,80 Metern zu schaffen.
  2. Die Schaffung von Direktzugfähigkeit sowie der Aufbau von Rebflächen ohne Vorgabe der Mindestgassenbreite ab einer Hangneigung von 30% (mindestens Hangneigungsklasse 2).
  3. Der Aufbau von Rebflächen nach Bodenordnungsverfahren.
  4. Der Aufbau von Rebflächen sowie von langfristig funktionsfähigen Böschungen/Mauern in Reblagen mit Lößterrassen/Terrassen, die ein Gefälle ab 30 % aufweisen, die zu einem wesentlichen Teil maximal 8 m breit sind oder deren wegemäßige Erschließung unzureichend ist; die Umstellung auf Querterrassen.
  5. Der Aufbau von Rebflächen sowie von langfristig funktionsfähigen Mauern in terrassierten Handarbeitslagen (Mauersteillagen).
  6. Die Anpflanzung von pilzwiderstandsfähigen Rebsorten in Kombination mit den Maßnahmen der Umstrukturierung und Umstellung.
  7. Die ortsfeste Installation von Tröpfchenbewässerungsanlagen.

Fördervoraussetzungen

Allgemeines

  • Die Förderung kann nur auf rechtmäßig zu bestockenden Rebflächen innerhalb Baden-Württembergs erfolgen, für welche eine Genehmigung der Umwandlung von nicht genutzten und noch gültigen Pflanzrechten oder eine Genehmigung der Wiederbepflanzung gemäß den neuen Anbauregeln im Weinbau vorliegt.
  • Die Mindestfläche, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 3 Ar nicht unterschreiten.

Verbesserung der Bewirtschaftungstechnik

  • Rebsortenwechsel
  • Gassenverbreitung um mindestens 15 cm
  • Umstellung von Flächen mit ungünstigen Bewirtschaftungsstrukturen
  • Umbepflanzung

Zweckbindungsfrist:

Geförderte Tröpfchenbewässerungsanlagen unterliegen einer Zweckbindung von 5 Jahren nach der Erstellung und müssen in dieser Zeit auf der Fläche vorhanden und einsetzbar sein.

Sanktionen bei der Übererklärung von Flächen:

Wird bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, dass die im Auszahlungsantrag beantragten und tatsächlich festgestellten Flächen nicht den Fördervoraussetzungen entsprechend bzw. nicht im beantragten Umfang bepflanzt wurden oder die beantragte Tröpfchenbewässerungsanlage nicht (ortsfest) installiert wurde, erfolgt eine Kürzung und ggf. eine Sanktion entsprechend § 30 der Verordnung  zur Änderung weinrechtlicher und hopfenrechtlicher Bestimmungen (BGBl 2023 Teil I Nr. 304) in der jeweils geltenden Fassung wie folgt:

Die Höhe der Unterstützung wird auf Grundlage der Differenz zwischen der Fläche, die nach Verwaltungskontrollen des Stützungsantrags genehmigt oder anschließend (z.B. im Auszahlungsantrag GA) geändert wurde und der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche, auf der das Vorhaben tatsächlich durchgeführt wurde, berechnet.

  • Wenn die Differenz 30 % nicht überschreitet, wird die Unterstützung auf Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet.
  • Wenn die Differenz mehr als 30 %, jedoch höchstens 50 % beträgt, wird die Unterstützung auf Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet und um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt.
  • Beträgt die Differenz mehr als 50 %, wird für das betreffende Vorhaben keine Unterstützung gewährt.

Art und Höhe der Förderung

Maßnahmen unter 1. und 2.

  • Flurstücke mit einer überwiegenden Hangneigung unter 30 %:
    bis zu 8.000 €/ha
    Flurstücke mit einer überwiegenden Hangneigung zwischen 30 % bis unter 45 %:
    bis zu 13.000 €/ha
    Flurstücke mit einer überwiegenden Hangneigung ab 45 %:
    bis zu 19.000 €/ha

Maßnahme 3

  • Bis zu 8.000 €/ha

Maßnahme 4

  • Bis zu 19.000 €/ha

Maßnahme 5

  • Bis zu 33.000 €/ha

Maßnahme 6

  • Bei der Pflanzung pilzwiderstandsfähiger Rebsorten erhöhen sich die Fördersätze bei den Maßnahmen 1 bis 5 jeweils um 1000 €/ha.

Maßnahme 7

  • Bis zu 1.800 €/ha

Förderausschluss

Flächen, die aus Mitteln des Umstrukturierungs- und Umstellungsprogramms gefördert wurden oder werden, sind in den zehn auf die Pflanzung folgenden Jahren von der Förderung der Umstrukturierung- und Umstellung von Rebflächen ausgeschlossen. Die Förderung einer Tröpfchenbewässerungsanlage ist je Fläche nur einmal möglich und kann nur gewährt werden, wenn auf dieser Fläche bisher keine Tröpfchenbewässerungsanlage installiert ist.

Auf Flächen, die ohne eine erforderliche Genehmigung (siehe Fördervoraussetzungen) mit Reben bepflanzt wurden oder für welche eine erforderliche Genehmigung der zuständigen Behörde bis zum 15. Juli des Jahres nicht vorliegt, ist die Maßnahme nicht förderfähig. Zudem ist eine Förderung auf Grundlage einer Neuanpflanzungsgenehmigung nicht zulässig.

Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag des jeweiligen Jahres, die hier abgerufen werden können.

Antragstellung

Die Förderanträge für das Durchführungsjahr 2025 sind bis zum 31. August 2024 zu stellen. 

Bitte beachten Sie, dass Sie Rebflächen, für die erst ab 2026 oder zu einem späteren Zeitpunkt Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach einer Brache beantragt werden soll, schon ab jetzt, wie im Merkblatt zur Antragstellung unter Nummer 3 beschrieben, Ihrer Unteren Landwirtschaftsbehörde vor der Rodung anzeigen sollten.

Die Unterlagen stehen Ihnen jetzt zur Verfügung. (Link zu den Formularen/Merkblättern

Der Zahlungsantrag ist über den Gemeinsamen Antrag bis zum 15. Mai 2025 abzuschließen. 

Bitte beachten: Die genannten Fristen sind Ausschlussfristen!



Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button am rechten bzw. unteren Bildrand.

Stand: 07/2024

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