Förderung von Investitionen zur Diversifizierung neu ab 2023

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Ziel der Förderung:

  • Unterstützung, wenn landwirtschaftliche Betriebe zusätzliche Einkommensquellen aus selbständiger Tätigkeit schaffen.
  • Förderung alternativer Entwicklungen für landwirtschaftliche Betriebe.
  • Erhaltung der Wirtschaftskraft im Ländlichen Raum.

Mittelherkunft:

·       EU-Mittel im Rahmen des GAP-Strategieplanes, Bund, Land

Zuwendungsempfänger: Wer wird gefördert?

  • Unternehmen der Landwirtschaft (einschließlich Fischerei- und Aquakulturunternehmen), des Wein- und Gartenbaus (alle Rechtsformen).
  • Von Landwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer (Einzelunternehmen), deren Ehegatten und Ehegattinnen sowie mitarbeitende Familienangehörige, soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbstständige Existenz gründen oder weiterentwickeln.

    ⇒Dabei müssen folgende beide Voraussetzungen im Hinblick auf das landwirtschaftliche Unternehmen erfüllt sein:
    • Mindestens 25 % der Umsatzerlöse aus Bodenbewirtschaftung bzw. bodengebundener Tierhaltung und
    • Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). 
  • Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

Förderfähige Maßnahmen: Was wird gefördert?

Investitionen in Gebäude und technische Anlagen zur

  • Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu landwirtschaftsnahen Produkten,
  • Verarbeitung und/oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

Beispiele: Hofladen, Hofkäserei

  • Bereitstellung von Dienstleistungen, insbesondere in landwirtschafts- und hauswirtschaftsnahen Bereichen.

Beispiele: Bau von Ställen für Pensionspferdehaltung, Ferienwohnungen für Gästebeherbergung auf dem Bauernhof, Gastronomieangebote (Hofcafés etc.)

 

Sonstige Bestimmungen/Einschränkungen:

  • Bei Investitionen im Bereich „Gästebeherbergung auf dem Bauernhof“ erfolgt eine Förderung von maximal 25 Gästebetten.
  • Bei Investitionen in die Pensionspferdehaltung sind bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung zu erfüllen.
  • Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich Direktvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien mit einer jährlichen Alkoholproduktion von bis zu 10 hl zuwendungsfähig.

Von der Förderung sind u.a. ausgeschlossen:

  • Investitionen zur Erzeugung ausschließlich landwirtschaftlicher Produkte
  • Aufwendungen, die den Erstverkauf oder die Vorbereitung von landwirtschaftlichen Primärprodukten an Wiederverkäufer und Verarbeiter betreffen
  • Förderung von Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft
  • Investitionen in Wohnungen, Verwaltungsgebäude und separate Gebäude mit Sozialräumen
  • genehmigungspflichtige Vorhaben, für die keine Genehmigung vorliegt und die nicht im Einklang mit den für das Vorhaben einschlägigen umweltrechtlichen
  • Vorgaben stehen
  • Landkauf
  • Umsatzsteuer, Skonti, Beiträge, unbare Eigenleistung und sonstige Preisnachlässe.
  • Zinsen, laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen
  • Erwerb von Produktionsrechten, Gesellschaftsanteilen sowie Ersatzinvestitionen
  • Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können
  • Investitionen, die allein der Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen dienen.

Fördervoraussetzungen:

  • Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der Maßnahme mittels eines Investitions- und Marketingkonzepts.
  • Fachliche Qualifikation, die dem Investitionsziel angemessen ist.
  • Positive Einkünfte im Einkommensteuerbescheid (im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide) dürfen 210.000 € je Jahr bei Unverheirateten bzw. 250.000 € je Jahr bei Verheirateten nicht überschreiten.

Wie sieht die Förderung aus?

  • Mindestinvestitionsvolumens von 20.000 € förderfähigen Kosten.
  • Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses als De-minimis-Beihilfe.
  • Fördersatz: 25 % der förderfähigen Kosten.
  • Maximale Höhe der Zuwendung: Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen (unabhängig vom Beihilfegebenden) darf 300.000 €, bezogen auf einen Zeitraum von 3 Jahren, nicht übersteigen.

Wichtige Hinweise:

  • Vor Bewilligung Ihres Förderantrages darf nicht mit dem Vorhaben begonnen werden!
  • Das gleiche Vorhaben darf grundsätzlich nicht mit anderen öffentlichen Förderprogrammen gefördert werden. 

Ausnahme: Die Kombination mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank, InvestEU oder der Förderbank des Landes sind unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenze von 300.000 € in 3 Jahren möglich.


Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der Verwaltungsvorschrift zur einzelbetrieblichen Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen.

 

Beratung, Antragstellung und Information:

  • Die Beratung erfolgt im Fachbereich Landwirtschaft des zuständigen Landratsamtes.
  • Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Regierungspräsidium, Referat 32 mittels Vordruck (ggf. unter Beteiligung eines Betreuers).



Stand: 03/2026

Weitere Informationen (auch zur Förderperiode 2014 - 2022)

Dokumente und Unterlagen, auch zur Förderperiode 2014-2022, sowie weitere Informationen finden Sie unter der Schaltfläche Icon als Hinweis für weitere Informationen an den seitlichen Buttons am rechten bzw. unteren Bildrand.