Artikel 79
Auswahl von Vorhaben
(1) Nach Anhörung des in Artikel 124 genannten Begleitausschusses (im Folgenden „Begleitausschuss“) legen die nationale Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls regionale Verwaltungsbehörden oder bezeichnete zwischengeschaltete Stellen Auswahlkriterien für Interventionen im Rahmen folgender Interventionskategorien fest: Investitionen, Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum, Zusammenarbeit, Wissensaustausch und Verbreitung von Information. Mit diesen Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Unterstützung im Einklang mit der Zielsetzung der Interventionen gewährleistet werden.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass für Interventionen in Form von Investitionen, die eindeutig Umweltzwecken dienen oder im Zusammenhang mit Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, keine Auswahlkriterien gelten.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann in ordnungsgemäß begründeten Fällen nach Anhörung des Begleitausschusses ein anderes Auswahlverfahren festgelegt werden.
(2) Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden oder der bezeichneten zwischengeschalteten Stellen nach Absatz 1 lässt die Aufgaben der lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060 unberührt.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird.
(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Auswahlkriterien gemäß Absatz 1 nicht für Vorhaben gelten, die mit einem Exzellenzsiegel im Rahmen von Horizont 2020, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (47) eingerichtet wurde, von Horizont Europa oder nach dem Programm für Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen (LIFE), das mit der Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates (48) eingerichtet wurde, zertifiziert wurden, sofern diese Vorhaben mit dem GAP-Strategieplan im Einklang stehen.
(5) Vorhaben dürfen ganz oder teilweise außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats, auch außerhalb der Union,
durchgeführt werden, sofern sie zur Erreichung der Ziele des GAP-Strategieplans beitragen.
Bedeutung, Zweck und Ziele der Auswahlkriterien
Auswahlkriterien dienen bei der Auswahl der Förderanträge für die Förderung mit ELER-Mitteln der Feinsteuerung. Sie sollen insbesondere die Gleichbehandlung der Antragstellerinnen / Antragsteller sowie eine bessere Nutzung der Finanzmittel im Sinne einer Bestenauslese gewährleisten. Sie müssen transparent, zählbar und kontrollierbar sein.
Es können nur solche Fördervorhaben bewilligt werden, die unter Anwendung von Auswahlkriterien ausgewählt worden sind. Die Anwendung der Auswahlkriterien erfolgt auch in Fällen, in denen das verfügbare Budget ausreichend ist oder größer ist als die Nachfrage nach Fördermitteln.
Förderprogramm | nächster geplanter Termin der Auswahl | geplantes Budget |
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Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) |
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Diversifizierung |
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Marktstrukturverbesserung |
11.12.2024 |
2,7 Mio € |
IKLB (Förderung von Investitionen in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben) |
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Weiterbildungsoffensive - |
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Weiterbildungsoffensive - |
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Weiterbildungsoffensive - |
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Innovative Maßnahmen für Frauen im Ländlichen Raum (IMF) |
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NWW |
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Naturparke |
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Voraussetzung für die Einbeziehung der Förderanträge in die Auswahlverfahren ist die rechtzeitige Vorlage der Förderanträge (einschließlich sämtlicher Anlagen) bei den jeweiligen Bewilligungsbehörden.
Stand: 04.12.2024
Auf dieser Seite gelangen Sie zu den Auswahlkriterien der Fördermaßnahmen der Förderperiode
2014-2022.