Förderung von Holz­ver­marktungs­ge­mein­schaf­ten

Lesezeit:
  • Teilen

Ziel der Förderung:

Um neue Lösungen für den Holzverkauf im Nichtstaatswald unter Beteiligung größerer, insbesondere auch kommunaler Waldbesitzer zu ermöglichen, wurden in den neu gefassten §§ 61 a und 61 b des Landeswaldgesetzes (LWaldG) durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161) und im Rahmen der rahmenrechtlichen Öffnungsklausel in § 37 Absatz 1 Satz 1 Bundeswaldgesetz auch für größere Waldbesitzer die Möglichkeit geschaffen, sich nach Landesrecht zu Waldwirtschaftsgenossenschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen zusammen zu schließen. Daher wurde die Holzvermarktungsgemeinschaft als neue Form eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses eingeführt.
Ziel dieser Verwaltungsvorschrift ist es, die Gründung von Holzvermarktungsgemeinschaften durch eine Anschubfinanzierung zu unterstützen sowie Holz der Mitglieder zu mobilisieren. 

Mittelherkunft:

Baden-Württemberg

Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger:

Nach Landesrecht Baden-Württemberg anerkannte Holzvermarktungsgemeinschaften (VwV-FWZ-Anerkennung)

Förderfähige Maßnahmen:

Förderung einer Anschubfinanzierung 

Gefördert werden die Sach- und Gründungskosten sowie die Aufwendungen für forstfachlich ausgebildetes Personal der Holzvermarktungsgemeinschaft.

Zusammenfassung des Holzangebotes

Gefördert werden Aufwendungen für die eigenständige und überbetriebliche Zusammenfassung des Holzangebotes und die Holzvermarktung durch eigenes forstfachlich ausgebildetes Personal der Holzvermarktungsgemeinschaft.

Fördervoraussetzungen:

  • Anerkennung der Holzvermarktungsgemeinschaft durch das Regierungspräsidium Freiburg nach der VwV-FWZ-Anerkennung
  • Zuwendungen werden nur bewilligt und ausbezahlt, wenn die Zuwendungshöhe mindestens 1.000 Euro beträgt
  • Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Personal

Art und Höhe der Förderung:

Förderung einer Anschubfinanzierung

  • Zuschuss zu den Aufwendungen für forstfachlich ausgebildetes Personal (Förderung von 90% im ersten Jahr, jährlich gesenkt um jeweils 10% auf 50% im fünften Jahr)
  • Zuschuss zu den Sach- und Gründungskosten der ersten 5 Jahre in Höhe von 80%

Zusammenfassung des Holzangebotes

  • Die Höhe der Zuwendung für die Zusammenfassung des Holzangebotes beträgt zwei Euro pro verkaufte Festmeter (fm) Holz.

Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der Verwaltungsvorschrift Holzvermarktungsgemeinschaften.
 

Antragsformular und Antragstellung:

Das Antragsformular muss heruntergeladen und lokal auf Ihrem Rechner gespeichert werden, damit die Funktionalitäten vollumfänglich genutzt werden können. Für das Bearbeiten des Antragsformulars empfiehlt sich der Adobe Acrobat Reader.

Unternehmensnummer

In der Forstlichen Förderung benötigt jede Antragstellerin und jeder Antragsteller eine Unternehmensnummer. Sofern Sie zum ersten Mal einen Förderantrag stellen, muss die Unternehmensnummer bei Ihrer zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde beantragt werden. Das Formular ist ebenfalls im Förderwegweiser hinterlegt.
Für die Antragstellung wenden Sie sich an die zuständige untere Forstbehörde.  

Stand: 09.06.2026

 

Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter der Schaltfläche am rechten bzw. unteren Bildrand. Icon als Hinweis für weitere Informationen an den seitlichen Buttons