Landschaftspflegerichtlinie (LPR)
Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Förderung und
Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur (Landschaftspflegerichtlinie - LPR) bildet die Rechtsgrundlage und
ist das zentrale Instrument für die Förderung im Naturschutz. Sie wurde zuletzt im Jahr 2024 angepasst. Insbesondere durch die
Anhebung der Fördersätze im Vertragsnaturschutz, wurde den gestiegenen Betriebskosten Rechnung getragen.
Nähere Informationen erhalten Sie bei den Unteren Naturschutzbehörden und den Geschäftsstellen der Landschaftserhaltungsverbände.
Ziele
- Schutz, Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und der vielfältigen Landschaft als Lebensgrundlage und als Erholungsraum
- Schutz und Erhaltung von Tier- und Pflanzenarten und ihrer Lebensräume
- Sicherung und Entwicklung der Kulturlandschaft durch nachhaltige Landbewirtschaftung unter Berücksichtigung von Naturschutzbelangen
- Herdenschutz (Schutz vor Schäden durch den Wolf)
Mittelherkunft
EU, Bund, Land Baden-Württemberg
Zuwendungsempfänger
Maßnahmenspezifisch, überwiegend Landwirtinnen und Landwirte aber auch, Verbände oder Vereine, Privatpersonen, Kommunen (Stadt- und Landkreise, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände), etc.
Zuwendungsfähige Maßnahmen
- LPR Teil A: Vertragsnaturschutz - überwiegend mit Landwirtinnen und Landwirten:
- Extensivierung der Landbewirtschaftung
- Wiederaufnahme oder Beibehaltung einer extensiven Bewirtschaftung
- Pflege und Entwicklung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen
- LPR Teil B: Maßnahmen im Bereich Arten- und Biotopschutz (Broschüre: Ackernutzung
in Naturschutzgebiete (PDF-Dokument))
- LPR Teil C: Grunderwerb zur Biotopentwicklung
- LPR Teil D: Investitionen für die Landschaftspflege, Unterstützung für die Verarbeitung und Vermarktung
naturschutzgerecht produzierter Produkte, die Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Naturschutz sowie den Herdenschutz (ausschließlich
in Fördergebieten Wolfsprävention)
- LPR Teil E: Dienstleistungen zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege (z.B. Erstellung von Konzeptionen zum landesweiten Biotopverbund)
- LPR Teil F: Ausgleich von wolfsbedingten Schäden und Aufwendungen (ausschließlich in Fördergebieten
Wolfsprävention)
Zuwendungsvoraussetzungen
- Die Förderungen erfolgen nach Maßgabe naturschutzfachlicher Zielsetzungen und der verfügbaren Haushaltsmittel.
Art und Höhe der Förderung
- Vertragsnaturschutz (LPR Teil A): Zuwendung mit flächenspezifischen Inhalten, die zwischen Betrieben und Naturschutz abgestimmt sind, mit fünfjähriger Laufzeit
- Projektförderung und Investitionen (LPR Teil B und D) über Anträge oder Aufträge mit unterschiedlichen Zuschüssen je nach Maßnahme und Zuwendungsempfänger/in
- Mindestbewilligung: 100 €
Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der Landschaftspflegerichtlinie. |
Antragstellung
- Maßnahmenspezifisch: Untere Naturschutzbehörden, Untere Landwirtschaftsbehörde, Regierungspräsidien
- Vertragsnaturschutz (LPR Teil A): Zwischen unterer Verwaltungsbehörde und Bewirtschaftenden mit fünfjähriger Laufzeit abgestimmte Verpflichtung, Auszahlungsantrag an Untere Landwirtschaftsbehörde bis 15. Mai des Jahres über den Gemeinsamen Antrag. Bei Fragen stehen auch die Landschaftserhaltungsverbände zur Verfügung.
- Anträge für Investitionen, Maßnahmen und Projekte nach der Landschaftspflegerichtlinie Teil B-F sind bei den unteren Verwaltungsbehörden für das Folgejahr in der Regel bis 15.11. einzureichen.
- Förderanträge befinden sich im Förderwegweiser unter Förder- und Zahlungsanträge.
Weitere Informationen zum Herdenschutz sind auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg unter dem Thema „Der Wolf in Baden-Württemberg“ verfügbar.
Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button am rechten bzw. unteren Bildrand.
Stand: 08/2024