Ziel(e)
- Verhinderung der Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung
- Verbesserung der Wasserwirtschaft, einschließlich des Umgangs mit Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln
- Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, auch in Natura-2000-Gebieten und in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, der Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert, sowie des Zustands der europäischen Landschaften
- Verringerung der aus der Landwirtschaft stammenden Treibhausgas- und Ammoniakemissionen
- Förderung der Kohlenstoff-Speicherung und -Bindung in der Land- und Forstwirtschaft
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
- 430 Euro je ha für Acker/Grünland.
- 950 Euro je ha für Gartenbauflächen.
- 1.450 Euro je ha für Dauerkulturen.
Fördervoraussetzungen/Auflagen
Ein Vertrag mit einer Öko-Kontrollstelle muss zum Verpflichtungsbeginn (spätestens 1.1.) abgeschlossen sein. Der Vertrag ist mit dem Förderantrag einzureichen, sofern er nicht bereits der Bewilligungsstelle vorliegt.
Die Förderung wird einmalig bei Umstellung des gesamten Unternehmens auf den ökologischen Landbau und für höchstens 2 Jahre gewährt.
Aus der Erzeugung genommene Flächen sind nicht förderfähig. Ab 2024 gilt: GLÖZ 8-Flächen gemäß §
20 Absatz 1 GAPKondV sind bis zu einem Anteil von 4 % der Ackerfläche förderfähig.
- Ein Bericht über die Kontrolle nach amtlichem Muster sollte bis spätestens zum 20. Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres vorgelegt werden. Solange der Bericht nicht bei der unteren Landwirtschaftsbehörde vorliegt, kann die Ausgleichsleistung nicht ausgezahlt werden.
- Bewirtschaftung des gesamten Unternehmens entsprechend der EU-Öko-Verordnung (EU) 2018/848 in ihrer jeweils geltenden Fassung (ausgenommen sind die Bereiche Aquakultur und Bienenhaltung).
Sonstiges
Dem Landratsamt ist bei erstmaliger Antragstellung ein Vertrag vorzulegen, woraus ersichtlich ist, dass der Betrieb mindestens ab Beginn des Verpflichtungszeitraums (1. Januar) von einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle überprüft wird. Beim Wechsel zu einer anderen Kontrollstelle muss eine lückenlose Kontrolle gewährleistet sein. Der neue Vertrag ist dem Landratsamt unverzüglich vorzulegen.
5-jähriger Verpflichtungszeitraum für Ökolandbau.
Ziel(e)
- Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, auch in Natura-2000-Gebieten und in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, der Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert, sowie des Zustands der europäischen Landschaften
- Verbesserung der Wasserwirtschaft, einschließlich des Umgangs mit Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln
- Verhinderung der Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung
- Verringerung der aus der Landwirtschaft stammenden Treibhausgas- und Ammoniakemissionen.
- Förderung der Kohlenstoffspeicherung und -bindung in der Land- und Forstwirtschaft
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
- 240 Euro je ha für Acker/Grünland.
- 680 Euro je ha für Gartenbauflächen.
- 1.000 Euro je ha für Dauerkulturen.
Fördervoraussetzungen/Auflagen
Ein Vertrag mit einer Öko-Kontrollstelle muss zum Verpflichtungsbeginn (spätestens 1.1.) abgeschlossen sein. Der Vertrag ist mit dem Förderantrag einzureichen, sofern er nicht bereits der Bewilligungsstelle vorliegt.
Ein aktuell gültiges Zertifikat gemäß Art. 35 VO (EU) 2018/848 der Öko-Kontrollstelle muss vorhanden sein.
Aus der Erzeugung genommene Flächen sind nicht förderfähig. Ab 2024 gilt: GLÖZ 8-Flächen gemäß §
20 Absatz 1 GAPKondV sind bis zu einem Anteil von 4 % der Ackerfläche förderfähig.
- Ein Bericht über die Kontrolle nach amtlichem Muster sollte bis spätestens zum 20. Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres vorgelegt werden. Solange der Bericht nicht bei der unteren Landwirtschaftsbehörde vorliegt, kann die Ausgleichsleistung nicht ausgezahlt werden.
- Bewirtschaftung des gesamten Unternehmens entsprechend der EU-Öko-Verordnung (EU) 2018/848 in ihrer jeweils geltenden Fassung (ausgenommen sind die Bereiche Aquakultur und Bienenhaltung).
Sonstiges
Dem Landratsamt ist bei erstmaliger Antragstellung ein Vertrag vorzulegen, woraus ersichtlich ist, dass der Betrieb mindestens ab Beginn des Verpflichtungszeitraums (1. Januar) von einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle überprüft wird. Beim Wechsel zu einer anderen Kontrollstelle muss eine lückenlose Kontrolle gewährleistet sein. Der neue Vertrag ist dem Landratsamt unverzüglich vorzulegen.
5-jähriger Verpflichtungszeitraum für Ökolandbau.
Ziel(e)
- Verhinderung der Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung
- Verbesserung der Wasserwirtschaft, einschließlich des Umgangs mit Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln
- Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, auch in Natura-2000-Gebieten und in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, der Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert, sowie des Zustands der europäischen Landschaften
- Verringerung der aus der Landwirtschaft stammenden Treibhausgas- und Ammoniakemissionen
- Förderung der Kohlenstoff-Speicherung und -Bindung in der Land- und Forstwirtschaft
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
40 Euro je Hektar, max. 600 Euro pro Betrieb und Jahr.
Fördervoraussetzungen/Auflagen
Betriebe, welche den Vorgaben für D 2 (Einführung oder Beibehaltung Ökolandbau) entsprechen, können einen Ausgleich der erforderlichen betrieblichen Transaktionskosten erhalten.
Ein Vertrag mit einer Öko-Kontrollstelle muss zum Verpflichtungsbeginn (spätestens 1.1.) abgeschlossen sein. Der Vertrag ist mit dem Förderantrag einzureichen, sofern er nicht bereits der Bewilligungsstelle vorliegt.
Ein aktuell gültiges Zertifikat gemäß Art. 35 der VO (EU) 2018/848 der Öko-Kontrollstelle muss vorhanden sein, außer wenn in Kombination mit D2 „Ökolandbau – Einführung“ beantragt wird.
- Ein Bericht über die Kontrolle nach amtlichem Muster sollte bis spätestens zum 20. Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres vorgelegt werden. Solange der Bericht nicht bei der unteren Landwirtschaftsbehörde vorliegt, kann die Ausgleichsleistung nicht ausgezahlt werden.
- Bewirtschaftung des gesamten Unternehmens entsprechend der EU-Öko-Verordnung (EU) 2018/848 in ihrer jeweils geltenden Fassung (ausgenommen sind die Bereiche Aquakultur und Bienenhaltung).
Sonstiges
Dem Landratsamt ist bei erstmaliger Antragstellung ein Vertrag vorzulegen, woraus ersichtlich ist, dass der Betrieb mindestens ab Beginn des Verpflichtungszeitraums (1. Januar) von einer zugelassenen Öko-Kontrollstelle überprüft wird. Beim Wechsel zu einer anderen Kontrollstelle muss eine lückenlose Kontrolle gewährleistet sein. Der neue Vertrag ist dem Landratsamt unverzüglich vorzulegen.
Stand 11/2023