Ziel(e)
- Verringerung der aus der Landwirtschaft stammenden Treibhausgas- und Ammoniakemissionen
- Berücksichtigung der Unterschiede des Bodens und der Ertragsfähigkeit innerhalb eines Feldes anhand von Kennwerten
- Einsparung von Betriebsmitteln und ökologische Entlastung durch geringeren Einsatz von Herbiziden und mineralischen Düngern
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
50 Euro je ha
Fördervoraussetzungen/Auflagen
- teilflächenspezifische Stickstoffdüngung von Getreide (einschließlich Mais), Raps und Kartoffeln anhand von Ertrags-/Boden-/ Satelliten -/Drohnenkarten. Mindestens 60 % des nach Düngebedarfsermittlung ermittelten N-Düngebedarfs sind teilflächenspezifisch auszubringen. In Winterungen ist alternativ ein optischer Pflanzensensor zur Abschätzung des Stickstoffstatus (mit oder ohne Map-Overlay) zulässig.
- Nachweis der Durchführung erfolgt grundsätzlich mit digitalen Karten und elektronischer Dokumentation über Eigenmechanisierung oder Lohnunternehmen/ Maschinenring/Dienstleister.
- Sofern Aufzeichnungspflichten nach § 7 Abs. 2 SchALVO bestehen, kann die Maßnahme auf diesen Flächen nicht beantragt werden.
- Es gilt eine betriebliche Obergrenze von 150 Hektar für die Maßnahme.
- Vorlage der Ausdrucke der Ausbringkarten und Applikationskarten, auf deren Grundlage die Ausbringung erfolgte (Ertrags-/Boden-/Satelliten-/Drohnenkarten) von mind. 5 Prozent der beantragten Schläge (wobei jede beantragte Kultur zu berücksichtigen ist) nach Ablauf des Antragsjahres bei der unteren Landwirtschaftsbehörde.
- Es müssen für alle beantragten Kulturen die Ausbringungskarten im Betrieb für Prüfungen zur Verfügung stehen.
Sonstiges
Als Nachweis der Durchführung sind die N-Düngebedarfsermittlung sowie die digital erfassten Ausbringungs- und Ertrags-/Boden-/Satelliten-/Drohnenkarten (Applikationskarte), auf deren Grundlage die Ausbringung erfolgte, erforderlich.
Die Düngung mit Wirtschaftsdünger ist möglich, es ist der anrechenbare Stickstoff gemäß Düngeverordnung
zugrunde zu legen. Die Ausbringung von Wirtschaftsdünger kann im Rahmen von F3 allerdings nicht als teilflächenspezifische
Düngung anerkannt werden. D.h. maximal 40 % des nach Düngebedarfsermittlung ermittelten N-Düngebedarfs kann in Form von
Wirtschaftsdüngern ausgebracht werden.
Cultan-Depotdüngungsverfahren sind zulässig. Darunter fallen aber keine Wirtschaftsdünger (siehe oben).
5-jähriger Verpflichtungszeitraum.
Ziel(e)
- Verhinderung der Bodenerosion durch Wind- und Wassererosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung
- Verringerung der aus der Landwirtschaft stammenden Treibhausgas- und Ammoniakemissionen durch hohe Flächenleistung mit geringem Dieselverbrauch durch die nur streifenweise Lockerung
- Förderung der Pflanzenentwicklung durch die schnellere Erwärmung des gelockerten Bodenbearbeitungsstreifens
- Hohe Tragfähigkeit und Befahrbarkeit der Böden zwischen den Reihen
Fördersatz/Prämie/Zuschusshöhe
100 Euro je ha
Fördervoraussetzungen/Auflagen
- Förderfähig sind nur Flächen, auf denen die Kulturen Zuckerrüben, Mais, Soja, Raps, Sonnenblumen, Sorghumhirse oder Feldgemüse angebaut werden.
- Einsatz der Strip-Till-Technik ist zu den Hauptkulturen Zuckerrüben, Mais, Soja, Raps, Sonnenblumen, Sorghumhirse und Feldgemüse zulässig.
- Im Antragsjahr streifenförmiges Säen oder Pflanzen der Hauptfrucht mit Hilfe von Strip-Till-Technik. Es
müssen mindestens 50 Prozent der Bodenoberfläche unbearbeitet bleiben. Der Reihenabstand beträgt mindestens 35 cm. Das
Ziehen der Streifen und die Aussaat werden in einem Arbeitsgang oder absätzig durchgeführt:
- 1. entweder „Streifenziehen“ mit gleichzeitiger Einsaat (als nicht absätziges Verfahren in die Stoppel mit Strohauflage oder Zwischenfrucht, danach keine weitere Grundbodenbearbeitung zulässig) oder
- 2. Streifenziehen (im Herbst des Vorjahres oder im Frühjahr in die Stoppel mit Strohauflage oder Zwischenfrucht, danach keine weitere Grundbodenbearbeitung zulässig) mit absätziger Einsaat der Kultur und GPS-Unterstützung.
- Durchführung und Nachweis der Maßnahme über Eigenmechanisierung oder Lohnunternehmen/ Maschinenring/ Dienstleister.
- Pflanzenreste der Vor- und Zwischenkulturen sind als Mulch auf der Bodenoberfläche zwischen den bearbeiteten Streifen zu belassen.
Sonstiges
5-jähriger Verpflichtungszeitraum.
Stand 12/2023