Hinweis
Die neuen Antragsformulare werden in Kürze im Infodienst bereitgestellt.
Ziel
Mit der Förderung soll eine Sensibilisierung über den verantwortungsvollen Umgang mit Wein und Weinerzeugnissen in Abgrenzung zum missbräuchlichen Konsum und seinen negativen Folgen erreicht und der Zusammenhang der Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben mit der Vielfalt, Qualität, den Erzeugungsbedingungen und den besonderen Charakteristika baden-württembergischer Prädikats-, Qualitäts- und Landweine und ihrer geografischen Herkunft dargestellt werden.
Mittelherkunft
EU
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind aus dem Weinbereich stammende Berufsverbände, Organisationen, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Organisationen sowie Gruppen von Erzeugern / Vermarktern.
Förderfähige Maßnahmen
Gefördert werden können Verbraucherinformationen
- zum verantwortungsvollen Weinkonsum und den mit Alkohol verbundenen Gefahren,
- zu Unionsregelungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für Weine aus Baden-Württemberg, insbesondere im Hinblick auf Qualität, Ansehen und Eigenschaften des Weines aufgrund seines geografischen Ursprungs.
Förderungen sind in Form von Informationskampagnen, Teilnahmen an oder Durchführungen von Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der EU möglich.
Fördervoraussetzungen
Nähere Auskünfte zur vollständigen Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, zu Umfang und Inhalt der
einzureichenden Unterlagen und Nachweise sowie zu bestehenden Auflagen erteilen die Regierungspräsidien.
Art und Höhe der Förderung
Die Unterstützung wird in Form eines Zuschusses zu den förderfähigen Ausgaben in Höhe von 50 % gewährt.
Bei der Festsetzung des Zuschusses kann zusätzlich eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 4 % der nachgewiesenen förderfähigen Kosten berücksichtigt werden.
Die Mindestinvestition je Antrag muss 10.000 Euro betragen.
Förderausschluss
Maßnahmen und Informationen
- die sich konsumanregend oder konsumerhöhend auswirken oder
- die so gestaltet sind, dass sie sich gezielt auf bestimmte Erzeuger, Vermarkter und Handelsmarken ausrichten
sind von der Förderung ausgeschlossen. Ebenso können Maßnahmen, die bereits im Rahmen eines anderen
Förderinstruments der Europäischen Union oder mit nationalen Mitteln unterstützt werden, keine Berücksichtigung bei der
Binnenmarktförderung finden.
Antragstellung
Der Antrag kann beim jeweils zuständigen Regierungspräsidium ganzjährig eingereicht werden.
Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button am rechten bzw. unteren Bildrand.
Stand: 03/2019