Graphische
Übersicht: Struktur der Fördermaßnahme
Ziel:
Mit dem Landesprogramm zur Förderung der Aquakultur und der Fischerei (FAF-BW) sollen Unternehmen gefördert werden, die in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, insbesondere mit dem Ziel:
- Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
- Verbesserung des Tierwohls,
- Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit und der Energieeffizienz,
- Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung sowie die Unterstützung von Maßnahmen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbständiger Tätigkeit,
- Inanspruchnahme spezifischer Dienstleistungen zur Verbesserung der Aquakulturproduktion und
- Neuanschaffung von Netzen im Fanggebiet Bodensee
Mittelherkunft:
Die Finanzierung erfolgt ausschließlich mit Finanzmitteln des Landes Baden-Württemberg.
Zuwendungsempfangende:
Natürliche oder juristische Personen, die ein Kleinst- oder kleine und mittlere Unternehmen, unabhängig von der gewählten Rechtsform, führen:
- Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) oder ein Erwerbscharakter des Unternehmens
- Betriebsstätte oder Niederlassung in Baden-Württemberg.
Gefördert werden Investitionen zur Steigerung der Produktivität oder Verbesserung der Umweltauswirkungen in der Aquakultur, sofern die aquatischen Organismen für den menschlichen Verzehr oder für den Besatz von Aquakulturanlagen oder natürlichen Gewässern produziert werden und damit Folgendes unterstützt wird:
- produktive Investitionen in der Aquakultur,
- Modernisierung von Aquakulturanlagen einschließlich der Verbesserung der Arbeits- und Sicherheitsbedingungen für die in der Aquakultur beschäftigten Personen,
- Verbesserungen und die Modernisierung in Bezug auf die Tiergesundheit und das Tierwohl einschließlich des Erwerbs
von Ausrüstungen zum Schutz der Zuchtanlagen gegen wild lebende Raubtiere,
Investitionen zur Steigerung der Qualität der Aquakulturerzeugnisse, - Investitionen zur Steigerung des Mehrwertes von Aquakulturerzeugnissen, indem die Aquakulturproduzenten in die Lage versetzt werden, Verarbeitung, Vermarktung und Direktverkauf ihrer Aquakulturerzeugnisse selbst zu übernehmen oder
- Investitionen, die die Auswirkungen der Aquakulturunternehmen auf den Wasserverbrauch und die Wasserqualität deutlich reduzieren, insbesondere durch Verringerung der verwendeten Mengen an Wasser oder Chemikalien, Antibiotika und anderen Arzneimitteln beziehungsweise durch Verbesserung der Qualität des Ablaufwassers, auch über den Einsatz multitrophischer Aquakultursysteme.
Gefördert werden Investitionen zur Steigerung des Mehrwertes von Fischereierzeugnissen,
- indem die Fischer in die Lage versetzt werden, Verarbeitung, Vermarktung und Direktverkauf ihrer Fänge selbst zu übernehmen.
Hinweise:
- Eine Förderung gemäß Maßnahme 1 ist grundsätzlich möglich, sofern ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 2.500 Euro und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
- Ein zusätzlicher Zuschuss zum Regelfördersatz ist möglich, sofern die Voraussetzung vorliegt, die an Neueinsteigende oder an Qualitätsprodukte gestellte werden.
Gefördert werden Investitionen mit dem Ziel der Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur, bei denen Verarbeitungsstätten errichtet oder modernisiert werden, welche
- zu Energieeinsparungen beitragen,
- die Umweltbelastung verringern, inklusive der Abfallbehandlung,
- die Hygiene, Gesundheit, Sicherheit oder Arbeitsbedingungen verbessern oder
- der Verarbeitung von Nebenerzeugnissen dienen, die bei der Hauptverarbeitung anfallen.
Gefördert werden Investitionen von Berufsfischern/Aquakulturunternehmen, die zur Diversifizierung des Einkommens durch den Aufbau ergänzender Tätigkeiten beitragen, einschließlich digitaler Vermarktungsformen, sofern die ergänzende Tätigkeit eine Verbindung zum Kerngeschäft des Aquakulturunternehmens oder der Fischereitätigkeit aufweist.
Hinweise:
- Nach dieser Verwaltungsvorschrift werden nur Diversifizierungsvorhaben bis maximal 20.000 Euro förderfähiger Investitionskosten gefördert. Projekte mit einem größeren förderfähigen Investitionsvolumen können über das Programm Förderung von Investitionen zur Diversifizierung gefördert werden, sofern die dortigen Voraussetzungen vorliegen.
- Eine Förderung gemäß Maßnahme 2 ist grundsätzlich möglich, sofern ein
förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 2.500 Euro und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Förderung eines Betriebs- oder Konzeptionierungsprojektes von
Aquakulturunternehmen.
Die förderfähigen spezifischen Dienstleistungsprodukte beinhalten in der Regel
- die Erstellung eines Biosicherheitskonzeptes oder
- die Optimierung der Zuchtgrundlage des Elterntierbestandes, einschließlich einer genetischen Analyse des Bestandes.
Hinweise:
Eine Förderung gemäß Maßnahme 3 ist grundsätzlich möglich, sofern ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 1.000 Euro und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Berufsfischerei am Bodensee (Ober- und Untersee): Investitionen in folgende Netze:
- Bodennetz (§ 8 BodFischVO) bzw. niederes Netz (§ 15 a Unterseefischereiordnung)
- Schwebnetze (§ 5 Bod-FischVO) bzw. hohes Netz (§ 15 b Unterseefischereiordnung)
- Trappnetz bzw. entsprechende Fanggeräte am Untersee
Hinweise:
- Es findet nur die Anzahl an Netzen Berücksichtigung, die durch die zuständige Fischereiaufsicht für das vorangegangene Kalenderjahr neu verplombt wurde.
- Es gibt kein Mindestinvestitionsvolumen. Dafür wird innerhalb der Frist jeweils ein Antrag für das zurückliegende Kalenderjahr gestellt (d.h. der Antrag enthält ggf. mehrere Netze und Netztypen bzw. Fanggerät je Antragstellenden).
Förderfähige Investitionskosten:
Förderfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter einschließlich der Erschließungsmaßnahmen, wie z.B.
- Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen (z. B. Fließkanal, Bruthaus, Verarbeitungsräume, etc.).
- Kauf von neuen Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes.
- Bei der Maßnahme 1 und der Maßnahme 2, Teil „Diversifizierung“:
Kauf von gezogenen Verkaufsanhängern sowie selbstfahrenden Verkaufswägen, Errichtung und Erwerb von digitalen Einrichtungen zur Online-Vermarktung bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes. - Allgemeine Aufwendungen etwa für Architektur- und Ingenieurleistung, Beratung und Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, sowie für den Erwerb von Patenten und Lizenzen mit Ausnahme der Fischereipatente und der Berufsfischerkarte A.
Förderungsausschluss:
Von der Förderung sind u.a. folgende Investitionskosten ausgeschlossen:
- Zinsen, laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
- Investitionen in Wohnungen, Verwaltungsgebäude und separate Gebäude mit Sozialräumen,
- Mehrwertsteuer, Skonti, Beiträge, unbare Eigenleistungen und sonstige Preisnachlässe,
- Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung begünstigt werden können,
- Landankäufe,
- Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen,
- Leasing und Mietkauf,
- Erwerb von Tieren,
- Ersatzinvestitionen, mit Ausnahme von förderfähigen Vorhaben in Netzte im Fanggebiet Bodensee (Maßnahme 4),
- Unterhaltungsaufwendungen,
- Zucht und Erzeugung von gentechnisch veränderten Organismen.
Fördervoraussetzungen:
Allgemein gilt:
- Nachweis der beruflichen Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes
- Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme und des Erfolgs des Unternehmens; ggf. Investitionskonzept
- Nachweis der langfristigen Finanzierbarkeit des Vorhabens
Förderung:
Bei Erreichen des förderfähigen Mindestinvestitionsvolumens wird eine Zuwendung als Zuschuss gewährt:
- Zuschuss zur Anteilsfinanzierung:
- Maßnahme 1 und 2:
Zuschuss von 25 Prozent.
- Maßnahme 1 und 2:
- Ein erhöhter Regelfördersatz mit 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt, sofern es sich um eine Investition handelt,
- die die Auswirkungen auf den Wasserverbrauch und die Wasserqualität einer bestehenden Aquakulturanlage deutlich reduziert, insbesondere die Umrüstung auf Teilkreislaufanlagen und der Einsatz von Biofiltern.
- die zur Verbesserung und zur Modernisierung in Bezug auf die Tier-gesundheit und das Tierwohl beiträgt, indem Fischtransportfahrzeuge nachgerüstet werden. Es sind dabei nur die Kosten im Zusammenhang mit der Nachrüstung, die Ausrüstungstechnik und Transportbehälter zuwendungsfähig.
-
- Maßnahme 3:
Zuschuss von 50 Prozent
- Maßnahme 4, Trappnetze oder entsprechendes
Fanggerät
Zuschuss von 70 %; maximal jedoch 4.500 Euro pro Trappnetz/Fanggerät am Untersee.
- Maßnahme 3:
- Zuschuss als Festbetragsfinanzierung bei Maßnahme 4 wie folgt:
- Bodennetz, niederes Netz: 300 Euro
- Schwebnetz, hohes Netz: 450 Euro
Zum Regelfördersatz kann bei manchen Maßnahmen ein zusätzlicher Zuschuss von 10 Prozent gewährt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen:
- zusätzlicher Zuschuss für Neueinsteigende
- Nachweis der erstmaligen Beteiligung an einem Aquakultur- oder Fischereiunternehmen; es muss eine Kontrollfunktion gegeben sein.
- Niederlassung des Neueinsteigenden liegt maximal zwei Jahre zurück.
- angemessene Berufsqualifikation (i.d.R.: bestandene Abschlussprüfung als Fischwirtin oder Fischwirt oder ein Studienabschluss im Bereich Fischereiwesen)
- zusätzlicher Zuschuss für Qualitätsprodukte
- Nachweis, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die zertifizierten Produkte, bezogen auf das Gewicht, den überwiegenden Anteil der vermarktungsfähigen Menge in dem gesamten Unternehmen (falls mehrere Standorte) ausmachen.
Obergrenzen:
- Eine grundsätzliche Förderung (Maßnahme 1 und 2) ist für Projekte möglich, deren zuwendungsfähiges Investitionsvolumen maximal 2,5 Millionen Euro beträgt. Der maximale Zuschuss ist jedoch auf 150.000 Euro je Antragstellenden und Laufzeit des Förderprogrammes FAF-BW (30.06.2030) beschränkt.
- Bei Investitionen in Diversifizierungsvorhaben (Maßnahme 2, Teil Diversifizierung) erhält ein begünstigtes Unternehmen bis zum 30. Juni 2030 höchstens 75. 000 Euro Zuschuss.
- Für ein Betriebs- oder Konzeptionierungsprojekt (Maßnahme 3) können maximal 15.000 Euro förderfähige Ausgaben geltend gemacht werden, was einem Zuschuss von maximal 7.500 Euro entspricht. Es können mehrere in sich abgeschlossene Einzelprojekte beantragt werden.
- Bei Trappnetze oder entsprechendem Fanggerät am Untersee ist die Anzahl auf zwei förderfähige Fanggeräte je Fischereipatent oder Berufsfischerkarte während der Programmlaufzeit (30.06.2030) beschränkt.
Grundsätzlich gilt,
- dass die Zuwendungen gemäß der Maßnahmen 1 und 2 mit anderen öffentlichen Mitteln kombiniert werden dürfen, sofern die jeweils zulässige Beihilfeintensität nicht überschritten wird (siehe hierzu Anlage zur VwV FAF-BW).
- Die Maßnahme 3 (spezifische Dienstleistungen für Aquakulturbetriebe) und die Maßnahme 4 (Investitionen in Netze im Fanggebiet Bodensee) sind beihilferechtlich über die Fisch-De-Minimis-Verordnung (VO (EU) Nr. 717/2014) umgesetzt. Das bedingt, dass pro Begünstigten in drei Steuerjahren maximal 30.000 Euro an Fisch-De-Minimis-Beihilfenausbezahlt werden dürfen.
Zusatzhinweise
Die Beantragung der Maßnahmen 1 bis 3 ist jederzeit möglich.
Wichtig: Vor Bewilligung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. Förderrechtlich stellt bereits die Auftragsvergabe den Beginn der Maßnahme dar.
Bei der Maßnahmen 4 handelt es sich um einen kombinierten Förder- und Zahlungsantrag. Die Antragstellung erfolgt dabei einmal jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr. Der Antrag ist bis zum 15. Februar des Folgejahres zu stellen.
Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der Verwaltungsvorschrift zur Förderung der Aquakultur und der Fischerei.
Beratung, Antragstellung und Information:
Die Beratung und Antragstellung erfolgt beim Regierungspräsidium Tübingen mittels zur Verfügung gestelltem Formular - ggf. unter Beteiligung eines Betreuers.
Regierungspräsidium Tübingen
Referat 32
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen
Ansprechpartnerin: Theresa Deubele
Tel.: 07071/757-3331
E-Mail: Theresa.Deubele@rpt.bwl.de
Allgemeine Informationen zum Fischereiwesen finden Sie auf der Internetseite der Regierungspräsidien.
Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button am rechten bzw. unteren Bildrand.
Stand: 07/2023