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Förderung der Aquakultur und der Fischerei

Graphische Übersicht: Struktur der Fördermaßnahme

Ziel:

Mit dem Landesprogramm zur Förderung der Aquakultur und der Fischerei (FAF-BW) sollen Unternehmen gefördert werden, die in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, insbesondere mit dem Ziel:

  • Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen,
  • Verbesserung des Tierwohls,
  • Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit und der Energieeffizienz,
  • Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung sowie die Unterstützung von Maßnahmen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbständiger Tätigkeit,
  • Inanspruchnahme spezifischer Dienstleistungen zur Verbesserung der Aquakulturproduktion und
  • Neuanschaffung von Netzen im Fanggebiet Bodensee

Mittelherkunft:

Die Finanzierung erfolgt ausschließlich mit Finanzmitteln des Landes Baden-Württemberg.

Zuwendungsempfangende:

Natürliche oder juristische Personen, die ein Kleinst- oder kleine und mittlere Unternehmen, unabhängig von der gewählten Rechtsform, führen:

  • Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) oder ein Erwerbscharakter des Unternehmens
  • Betriebsstätte oder Niederlassung in Baden-Württemberg.

Förderfähige Investitionskosten:

Förderfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter einschließlich der Erschließungsmaßnahmen, wie z.B.

  • Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen (z. B. Fließkanal, Bruthaus, Verarbeitungsräume, etc.).
  • Kauf von neuen Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes.
  • Bei der Maßnahme 1 und der Maßnahme 2, Teil „Diversifizierung“: 
    Kauf von gezogenen Verkaufsanhängern sowie selbstfahrenden Verkaufswägen, Errichtung und Erwerb von digitalen Einrichtungen zur Online-Vermarktung bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes.
  • Allgemeine Aufwendungen etwa für Architektur- und Ingenieurleistung, Beratung und Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, sowie für den Erwerb von Patenten und Lizenzen mit Ausnahme der Fischereipatente und der Berufsfischerkarte A.

Förderungsausschluss:

Von der Förderung sind u.a. folgende Investitionskosten ausgeschlossen:

  • Zinsen, laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
  • Investitionen in Wohnungen, Verwaltungsgebäude und separate Gebäude mit Sozialräumen,
  • Mehrwertsteuer, Skonti, Beiträge, unbare Eigenleistungen und sonstige Preisnachlässe,
  • Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung begünstigt werden können,
  • Landankäufe,
  • Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen,
  • Leasing und Mietkauf,
  • Erwerb von Tieren,
  • Ersatzinvestitionen, mit Ausnahme von förderfähigen Vorhaben in Netzte im Fanggebiet Bodensee (Maßnahme 4),
  • Unterhaltungsaufwendungen,
  • Zucht und Erzeugung von gentechnisch veränderten Organismen.

Fördervoraussetzungen:

Allgemein gilt:

  • Nachweis der beruflichen Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes
  • Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme und des Erfolgs des Unternehmens; ggf. Investitionskonzept
  • Nachweis der langfristigen Finanzierbarkeit des Vorhabens

Förderung:

Bei Erreichen des förderfähigen Mindestinvestitionsvolumens wird eine Zuwendung als Zuschuss gewährt:

  • Zuschuss zur Anteilsfinanzierung: 
    • Maßnahme 1 und 2: 
      Zuschuss von 25 Prozent.

- Ein erhöhter Regelfördersatz mit 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt, sofern es sich um eine Investition handelt,

- die die Auswirkungen auf den Wasserverbrauch und die Wasserqualität einer bestehenden Aquakulturanlage deutlich reduziert, insbesondere die Umrüstung auf Teilkreislaufanlagen und der Einsatz von Biofiltern.

- die zur Verbesserung und zur Modernisierung in Bezug auf die Tier-gesundheit und das Tierwohl beiträgt, indem Fischtransportfahrzeuge nachgerüstet werden. Es sind dabei nur die Kosten im Zusammenhang mit der Nachrüstung, die Ausrüstungstechnik und Transportbehälter zuwendungsfähig.

    • Maßnahme 3: 
      Zuschuss von 50 Prozent

    • Maßnahme 4, Trappnetze oder entsprechendes Fanggerät
      Zuschuss von 70 %; maximal jedoch 4.500 Euro pro Trappnetz/Fanggerät am Untersee.
  •  Zuschuss als Festbetragsfinanzierung bei Maßnahme 4 wie folgt:
    • Bodennetz, niederes Netz: 300 Euro
    • Schwebnetz, hohes Netz: 450 Euro 

Zum Regelfördersatz kann bei manchen Maßnahmen ein zusätzlicher Zuschuss von 10 Prozent gewährt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen:

  • zusätzlicher Zuschuss für Neueinsteigende
    • Nachweis der erstmaligen Beteiligung an einem Aquakultur- oder Fischereiunternehmen; es muss eine Kontrollfunktion gegeben sein.
    • Niederlassung des Neueinsteigenden liegt maximal zwei Jahre zurück.
    • angemessene Berufsqualifikation (i.d.R.: bestandene Abschlussprüfung als Fischwirtin oder Fischwirt oder ein Studienabschluss im Bereich Fischereiwesen)
  • zusätzlicher Zuschuss für Qualitätsprodukte
    • Nachweis, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die zertifizierten Produkte, bezogen auf das Gewicht, den überwiegenden Anteil der vermarktungsfähigen Menge in dem gesamten Unternehmen (falls mehrere Standorte) ausmachen.

Obergrenzen:

  • Eine grundsätzliche Förderung (Maßnahme 1 und 2) ist für Projekte möglich, deren zuwendungsfähiges Investitionsvolumen maximal 2,5 Millionen Euro beträgt. Der maximale Zuschuss ist jedoch auf 150.000 Euro je Antragstellenden und Laufzeit des Förderprogrammes FAF-BW (30.06.2030) beschränkt.
  • Bei Investitionen in Diversifizierungsvorhaben (Maßnahme 2, Teil Diversifizierung) erhält ein begünstigtes Unternehmen bis zum 30. Juni 2030 höchstens 75. 000 Euro Zuschuss.
  • Für ein Betriebs- oder Konzeptionierungsprojekt (Maßnahme 3) können maximal 15.000 Euro förderfähige Ausgaben geltend gemacht werden, was einem Zuschuss von maximal 7.500 Euro entspricht. Es können mehrere in sich abgeschlossene Einzelprojekte beantragt werden.
  • Bei Trappnetze oder entsprechendem Fanggerät am Untersee ist die Anzahl auf zwei förderfähige Fanggeräte je Fischereipatent oder Berufsfischerkarte während der Programmlaufzeit (30.06.2030) beschränkt.

Grundsätzlich gilt,

  • dass die Zuwendungen gemäß der Maßnahmen 1 und 2 mit anderen öffentlichen Mitteln kombiniert werden dürfen, sofern die jeweils zulässige Beihilfeintensität nicht überschritten wird (siehe hierzu Anlage zur VwV FAF-BW).
  • Die Maßnahme 3 (spezifische Dienstleistungen für Aquakulturbetriebe) und die Maßnahme 4 (Investitionen in Netze im Fanggebiet Bodensee) sind beihilferechtlich über die Fisch-De-Minimis-Verordnung (VO (EU) Nr. 717/2014) umgesetzt. Das bedingt, dass pro Begünstigten in drei Steuerjahren maximal 30.000 Euro an Fisch-De-Minimis-Beihilfenausbezahlt werden dürfen.

Zusatzhinweise

Die Beantragung der Maßnahmen 1 bis 3 ist jederzeit möglich.

Wichtig: Vor Bewilligung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden. Förderrechtlich stellt bereits die Auftragsvergabe den Beginn der Maßnahme dar.

Bei der Maßnahmen 4 handelt es sich um einen kombinierten Förder- und Zahlungsantrag. Die Antragstellung erfolgt dabei einmal jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr. Der Antrag ist bis zum 15. Februar des Folgejahres zu stellen.

Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der Verwaltungsvorschrift zur Förderung der Aquakultur und der Fischerei.

Beratung, Antragstellung und Information:

Die Beratung und Antragstellung erfolgt beim Regierungspräsidium Tübingen mittels zur Verfügung gestelltem Formular - ggf. unter Beteiligung eines Betreuers.

Regierungspräsidium Tübingen
Referat 32
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen

Tel.: 07071/757-3331

E-Mail: Theresa.Deubele@rpt.bwl.de

Allgemeine Informationen zum Fischereiwesen finden Sie auf der Internetseite der Regierungspräsidien.

Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button   am rechten bzw. unteren Bildrand.



Stand: 07/2023

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