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Förderung Handarbeitsweinbau

Ziel

Weinbausteillagen mit hohem ökologischen Entwicklungspotenzial sollen durch den Verzicht auf maschinelle Bewirtschaftungsmaßnahmen (Schlepper, schwere selbstfahrende Maschinen) ökologisch weiter aufgewertet werden.

Mittelherkunft

Land Baden-Württemberg

Zuwendungsempfangende

Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Terrassenweinbergen oder sehr steilen Weinbergen, wenn diese als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

Förderfähige Maßnahmen

Die Zuwendung wird für die Aufwendungen gewährt, die durch die besonders umweltschonende und ökologisch vorteilhafte Pflege von Terrassenweinbergen oder sehr steilen Weinbergen unter Verzicht auf maschinelle Bewirtschaftungsverfahren entstehen.

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Förderfähig sind nur Terrassenweinberge oder Weinberge mit einer überwiegenden Hangneigung von mind. 45 % (sehr steile Weinberge) innerhalb der Weinbaugebiete Baden und Württemberg.
  • Die Vorgaben zum Handarbeitsweinbau gemäß Nr. 4 der VwV Förderung Handarbeitsweinbau müssen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren eingehalten werden.
  • Die Bewirtschaftung der geförderten Flächen muss mit den Umweltschutzvorschriften der Europäischen Union und den nationalen Vorschriften in Einklang stehen.

Form und Höhe der Förderung

Die Zuwendungen werden als Projektförderung in Form eines Zuschusses (Festbetragsfinanzierung) in Höhe von 5.000 Euro pro Hektar und Jahr gewährt. Übersteigt die Summe des beantragten Fördervolumens pro Jahr das im betreffenden Jahr zur Verfügung stehende Fördervolumen wird die Zuwendung prozentual gekürzt.

Zuwendungen unter 150 Euro je Antrag werden nicht gewährt.

Antragstellung und Verfahren

Die Stellung eines Förderantrags ist für das Jahr 2025 notwendig,

  • wenn bisher keine Förderung Handarbeitsweinbau beantragt und erhalten wurde, oder 
  • wenn eine Förderung für zusätzliche Flächen beantragt werden soll.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich im System FIONA. Der Förderantrag ersetzt ab dem Antragsjahr 2023 den bisherigen Antrag auf Teilnahme. Ausschlussfrist zur Stellung des Förderantrags ist der 15. Februar 2025.

Für die in jedem Förderantrag angegebenen Flurstücke wird ein 5-jähriger Verpflichtungszeitraum eingegangen. Das gilt sowohl für Erstanträge als auch für weitere Anträge. Maßgeblich für die Förderung ist die in der Weinbaukartei zum Flurstück hinterlegte Fläche.

Innerhalb des 5-jährigen Zeitraum ist jährlich ein Antrag auf Auszahlung im Rahmen des Gemeinsamen Antrags über FIONA zu stellen. Dabei könnnen nur Flurstücke beantragt werden, für die auch ein Förderantrag vorliegt. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt bei den unteren Landwirtschaftsbehörden.

Frist zur Stellung des Auszahlungsantrags ist der 15. Mai 2025.

Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button am rechten bzw. unteren Bildrand.

Stand: 01/2025

 

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