Ziel:
Um neue Lösungen für den Holzverkauf im Nichtstaatswald unter Beteiligung größerer, insbesondere auch kommunaler Waldbesitzer zu ermöglichen, wurden in den neu gefassten §§ 61 a und 61 b des Landeswaldgesetzes (LWaldG) durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161) und im Rahmen der rahmenrechtlichen Öffnungsklausel in § 37 Absatz 1 Satz 1 Bundeswaldgesetz auch für größere Waldbesitzer die Möglichkeit geschaffen, sich nach Landesrecht zu Waldwirtschaftsgenossenschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen zusammen zu schließen. Daher wurde die Holzvermarktungsgemeinschaft als neue Form eines forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses eingeführt.
Die Zuwendungen dienen der nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der Waldfunktionen im Interesse der Allgemeinheit gemäß § 1 Landeswaldgesetz (LWaldG). Ziel der Verwaltungsvorschrift ist, die Gründung von Holzvermarktungsgemeinschaften durch eine Anschubfinanzierung zu unterstützen. Dies in Ergänzung der Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse nach der VwV NWW, Teil C.
Mittelherkunft:
Baden-Württemberg.
Zuwendungsempfänger/-empfängerinnen:
Nach Landesrecht Baden-Württemberg anerkannte Holzvermarktungsgemeinschaften (VwV-FWZ-Anerkennung).
Förderfähige Maßnahmen:
- Anstellung von sozialversicherungspflichtigem, forstfachlich ausgebildetem Personal,
- Erstellung eines Geschäftsplanes zur Professionalisierung,
- Inanspruchnahme von Anwalts-, Rechtsberatungs- und Notardienstleistungen zwecks Professionalisierung,
- Beschaffung von EDV-, Informations- und Telekommunikationstechnik sowie Software für den Betrieb der Holzvermarktungsgemeinschaft,
- Beschaffung von Büroausstattung (bis maximal 5 000,- EUR).
Fördervoraussetzungen:
- Anerkennung der Holzvermarktungsgemeinschaft durch das Regierungspräsidium Freiburg nach der VwV-FWZ-Anerkennung,
- Geschäftsplan, der erkennen lässt, dass die Holzvermarktungsgemeinschaft wirtschaftliche, selbstständige Existenzfähigkeit erreicht oder erreichen wird,
- Anstellung von forstfachlich ausgebildetem Personal.
Art und Höhe der Förderung:
- Zuschuss zu den Aufwendungen für forstfachlich ausgebildetes Personal (erste 5 Jahre von 90% auf 50% absinkend),
- Zuschuss zu den Sach- und Gründungskosten der ersten 5 Jahre in Höhe von 80%,
- Mindestbewilligungsbetrag 1000,- EUR.
Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen,
Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der Verwaltungsvorschrift
Holzvermarktungsgemeinschaften.
Antragstellung:
Bei der zuständigen Unteren Forstbehörde.
Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button am rechten bzw. unteren Bildrand.
Stand: 20.03.2020