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Ziel:

Kleine landwirtschaftliche Betriebe leisten einen wichtigen Beitrag zur Bewirtschaftung von Flächen in Kulturlandschaften. Ziel der Förderung von Investitionen kleiner landwirtschaftlicher Betriebe ist es, über die Verbesserung

  • der Arbeitswirtschaft,
  • des Tierwohls sowie
  • des Einkommens

eine langfristige Bewirtschaftung zu sichern und damit den Erhalt der Kulturlandschaft durch Offenhaltung und Pflege zu unterstützen.

Mittelherkunft:

Im Rahmen des GAP-Strategieplans werden für die Finanzierung der Vorhaben Mittel des Landes Baden-Württemberg und der EU aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums (ELER) eingesetzt.

Zuwendungsempfangende:

Zuwendungsempfangende sind Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, unabhängig von der Rechtsform,

  • die mindestens 25 Prozent ihrer Umsatzerlöse aus Bodenbewirtschaftung oder bodengebundener Tierhaltung gewinnen und
  • welche die Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) übersteigen. 

Als Tierhaltung im Sinne von Spiegelstrich eins gelten auch die Imkerei, die Pensionspferdehaltung sowie die Wanderschäferei. Ist die Investition zur Sicherung der langfristigen Grünlandbewirtschaftung im Rahmen des Erhalts der Kulturlandschaft durch Offenhaltung und Pflege erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde eine Ausnahme von der Anforderung an die Umsatzerlöse des ersten Spiegelstrichs zulassen.

Nicht gefördert werden:

  • Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals beträgt,
  • Unternehmen, die sich im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Schwierigkeiten befinden und
  • Beziehende von landwirtschaftlichem Altersgeld oder von vergleichbaren gesetzlichen Renten und Pensionen, wie etwa Renten der Deutschen Rentenversicherung oder Beamtenpensionen.

Förderfähige Maßnahmen:

Förderfähig sind Investitionen in Gebäude, Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter sowie bauliche und technische Anlagen kleiner landwirtschaftlicher Betriebe, wie z.B.

  • Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
  • Kauf von neuen Anlagen der Innenwirtschaft,
  • Kauf von neuen Hangspezialmaschinen,
  • allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen, Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien sowie für den Erwerb von Patenten und Lizenzen.

Förderausschluss:

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Investitionen in die Anbindehaltung bei Milchvieh, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Verbesserung des Tierwohls handelt (Kombihaltung in der Milchviehhaltung),
  • Nachtreibehilfen, die elektrische Spannung abgeben,
  • Sonstige Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft,
  • Maschinen der Innenwirtschaft,
  • Zinsen, laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,
  • Investitionen in Wohnungen, Verwaltungsgebäude und separate Gebäude mit Sozialräumen,
  • Umsatzsteuer, Skonti, Beiträge, unbare Eigenleistungen und sonstige Preisnachlässe
  • Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können,
  • Landankäufe.

Fördervoraussetzungen:

Zuwendungsempfangende müssen über eine fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit verfügen, die sie befähigen, einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß zu führen.
Es muss der Nachweis einer nachhaltigen Tragfähigkeit der Maßnahme durch eine differenzierte Planungsrechnung oder Vorlage eines Investitionskonzeptes erbracht werden.
Der Umfang des landwirtschaftlichen Betriebs darf einen Standardoutput von 100 000 Euro nicht überschreiten. Die landwirtschaftlichen Betriebsteile von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind zusammen zu betrachten. Sonstige Einkommensquellen bleiben dabei unberücksichtigt.

Förderung:

Die Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen zur Anteilsfinanzierung gewährt.

Die Höhe der Förderung beträgt 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Eine Förderung erfolgt nur, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf mindestens 20.000 EUR belaufen. Der Höchstbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben liegt bei 200.000 EUR. Für Investitionen zur Umstellung der Anbinde- auf Laufstallhaltung bei Rindern ist der Höchstbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben auf 300.000 Euro heraufgesetzt.

Bei Stallbauten für Tierarten, die in Anlage 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum zur einzelbetrieblichen Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen aufgeführt sind, müssen die dort genannten Basisanforderungen erfüllt werden. 

Für Stallbauinvestitionen, die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung der Anlage 1 erfüllen (Premiumförderung), wird ein Zuschuss in Höhe von 40 Prozent gewährt. Abweichend davon werden Stallbauten für Rinder mit einem Zuschuss in Höhe von 30 Prozent gefördert.

Für Stallbauinvestitionen in Laufställe für Rinder, die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung nach Anlage 1 Teil 3 erfüllen (Premiumförderung) und die der Umstellung von der Anbinde- zur Laufstallhaltung von Rindern dienen, kann ein Zuschuss in Höhe von 40 Prozent gewährt werden.

Zusatzhinweise:

1. Vor Bewilligung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden.

2. Die Anträge müssen nach den jeweils geltenden, vom baden-württembergischen regionalen Begleitausschuss GAP-Strategieplan beschlossenen Auswahlkriterien ausgewählt werden.



Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der VwV Förderung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe

Beratung, Antragstellung und Information:

Die Beratung erfolgt bei der unteren Landwirtschaftsbehörde. Der Förderantrag ist schriftlich mittels Antragsvordruck und ggf. unter Beteiligung eines Betreuers beim zuständigen Regierungspräsidium einzureichen.

Untere Landwirtschaftsbehörden

Regierungspräsidien Abt. 3



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Stand: 04/2024

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