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Pheromonförderung Weinbau (PHW)

Ziel

Durch den bevorzugten Einsatz von biologischen und biotechnischen Maßnahmen im Pflanzenschutz soll ein umweltschonender Weinbau unterstützt werden. Mit Hilfe von Pheromonen lässt sich der Aufwand an Insektiziden, die bei der Bekämpfung der Traubenwicklerarten zur Vermeidung von Ertrags- oder Qualitätseinbußen üblicherweise eingesetzt werden, reduzieren bzw. ganz vermeiden.

Mittelherkunft

Land Baden-Württemberg

Zuwendungsempfangende

  • Zusammenschlüsse von Erzeugerinnen und Erzeugern in einer Rechtsform des privaten Rechts (Pheromongemeinschaft), z. B. Personengesellschaften (GbR, OHG, KG), Vereine nach § 54 Bürgerliches Gesetzbuch, Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) oder sonstige juristische Personen des Privatrechts (z.B. eingetragene Genossenschaften, eingetragene Vereine).
  • Einzelantragsteller, sofern eine Sammelantragstellung als Pheromongemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die beantragte Fläche mindestens 1,25 Hektar beträgt.
  • Bei den Empfängern muss es sich um Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe handeln, die Weinbauflächen in Baden-Württemberg bewirtschaften und die Definition der Kleinst- bzw. der kleinen und mittleren Unternehmen nach Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 erfüllen. Als kleines und mittleres Unternehmen gilt, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
    • weniger als 250 Mitarbeitende und
    • Jahresumsatz höchstens 50 Mio. Euro oder
    • Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio. Euro.

Förderfähige Maßnahmen

  • Die Zuwendung wird für den Einsatz der Pheromon-Verwirrmethode zur Bekämpfung des Einbindigen Traubenwicklers oder zur Bekämpfung des Einbindigen und des Bekreuzten Traubenwicklers in der ersten und zweiten Generation (Heu- und Sauerwurm) gewährt. Die Pheromondispenser sind entsprechend den Vorgaben der amtlichen Beratung auszuhängen.

  • Förderfähig ist die gesamte bestockte Rebfläche einschließlich unbestockter Teile. Falls die Förderung auch für unbestockte Rebflächen beantragt wird, muss auf diesen ebenfalls eine den Vorgaben für bestockte Rebflächen entsprechende Verteilung der Dispenser erfolgen.

Zuwendungsvoraussetzungen

  • Der Einsatz von chemisch-synthetischen Insektiziden gegen denselben Schaderreger ist auf der beantragten Fläche nicht erlaubt. In Ausnahmefällen kann die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde die Anwendung von chemisch-synthetischen Insektiziden zulassen.
  • Sofern für Flurstücke im Rahmen der Direktzahlungen eine Förderung nach Ökoregelung 6 - Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen des Betriebs ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln erfolgt, werden diese Flächen von der Pheromonförderung im Weinbau ausgeschlossen.
  • Weinbauflächen in anderen Bundesländern sind nicht förderfähig.

Höhe der Zuwendung

  • Die Zuwendung in Form eines Zuschusses beträgt 200 Euro je Hektar und Jahr.

  • Zuwendungen unter 250 Euro je Antrag werden nicht gewährt.

Förderausschluss

  • Die Zuwendung wird keinem Unternehmen gewährt, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
  • Die Zuwendung wird keinem Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gemäß Art. 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 gewährt.

Antragstellung und Verfahren

  • Die Antragstellung erfolgt ausschließlich im Rahmen des Gemeinsamen Antrages über FIONA.  Eine Ausbringung der Pheromondispenser vor Antragstellung ist nicht förderschädlich. Ausschlussfrist zur Stellung des Antrags ist der 15. Mai 2025.

  • Bei Sammelantragstellung als Pheromongemeinschaft ist die Antragstellung von einer bevollmächtigten Person der Pheromongemeinschaft zu übernehmen, die die Flächen der Mitgliedsbetriebe entsprechend bündelt. Sie hat dem Antrag eine Abschrift ihrer Legitimation (Vertrag, Satzung etc.) oder zumindest eine schriftliche Erklärung beizulegen, dass im Namen und mit Vollmacht aller Mitglieder der Pheromongemeinschaft gehandelt wird.

  • Die Auszahlung der Zuwendung ist erst nach Vorlage der Verwendungsnachweise möglich. Seitens der Pheromongemeinschaft muss die zweckentsprechende Verwendung möglichst bis zum 31. Oktober 2025 durch Einreichung der Rechnungen nachgewiesen werden. Bei Einzelantragstellern gelten die Angaben im Antrag als Verwendungsnachweis.

Die vollständige Beschreibung des Förderprogramms entnehmen Sie bitte den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag des jeweiligen Jahres bzw. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum über die Gewährung von Zuwendungen zum Pheromoneinsatz im Weinbau (VwV Pheromonförderung Weinbau) in der jeweils gültigen Fassung.

Die Antragstellung erfolgt online über FIONA. Weitere Informationen zur Online-Beantragung erhalten Sie bei Bedarf auch an Ihrer zuständigen Unteren Landwirtschaftsbehörde im Landratsamt (ULB)

 

Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button am rechten bzw. unteren Bildrand.

Stand: 07/2025