Ziel
Förderung des umweltschonenden Weinbaus durch den bevorzugten Einsatz von biologischen und biotechnischen Maßnahmen im Pflanzenschutz. Durch den Einsatz von Verwirrungsverfahren mit Pheromonen soll der Aufwand an Insektiziden, die bei der Bekämpfung der Traubenwicklerarten zur Vermeidung von Ertrags- oder Qualitätseinbußen üblicherweise eingesetzt werden, reduziert bzw. ganz vermieden werden.
Mittelherkunft
Land Baden-Württemberg
Zuwendungsempfänger
- Zusammenschlüsse von Erzeugerinnen und Erzeugern in einer Rechtsform des privaten Rechts (Pheromongemeinschaft), z. B. Personengesellschaften (GbR, OHG, KG), Vereine nach § 54 Bürgerliches Gesetzbuch, Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) oder sonstige juristische Personen des Privatrechts (z.B. eingetragene Genossenschaften, eingetragene Vereine).
- Einzelantragsteller, sofern eine Sammelantragstellung als Pheromongemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die beantragte Fläche mindestens 2,5 Hektar beträgt.
- Bei den Empfängern muss es sich um Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe handeln, die Weinbauflächen in
Baden-Württemberg bewirtschaften und die Definition der Kleinst- bzw. der kleinen und mittleren Unternehmen nach Anhang 1 der
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 erfüllen. Als kleines und mittleres Unternehmen gilt, wer
folgende Voraussetzungen erfüllt:
-
weniger als 250 Mitarbeitende und
-
Jahresumsatz höchstens 50 Mio. Euro oder
-
Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio. Euro.
-
Förderfähige Maßnahmen
- Einsatz der Pheromon-Verwirr-Methode zur Bekämpfung des Einbindigen Traubenwicklers oder zur Bekämpfung des Einbindigen und des Bekreuzten Traubenwicklers in der ersten und zweiten Generation (Heu- und Sauerwurm). Die Pheromondispenser sind entsprechend den Vorgaben der amtlichen Beratung auszuhängen.
- Förderfähig ist die gesamte bestockte Rebfläche einschließlich unbestockter Teile. Falls die Förderung für unbestockte Rebflächen beantragt wird, muss auch auf diesen eine den Vorgaben für bestockte Rebflächen entsprechende Verteilung der Dispenser erfolgen.
- Maßnahmen der sogenannten Randabschirmung werden nicht gefördert.
Fördervoraussetzungen
- Vor Durchführung der Maßnahme ist ein Antrag im Rahmen des "Gemeinsamen Antrags" zu stellen.
- Der Einsatz von chemisch-synthetischen Insektiziden gegen denselben Schaderreger ist auf der beantragten Fläche nicht erlaubt. In Ausnahmefällen kann die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde die Anwendung von chemisch-synthetischen Insektiziden zulassen.
- Sofern für Flurstücke im Rahmen der Direktzahlungen eine Förderung nach Ökoregelung 6 Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen des Betriebs ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Produktionsmitteln erfolgt, werden diese Flächen von der Förderung des Pheromoneinsatzes im Weinbau ausgeschlossen.
- Weinbauflächen in anderen Bundesländern sind nicht förderfähig.
Art und Höhe der Förderung
- Die Zuwendung beträgt 100 €/ha.
- Zuwendungen unter 250 Euro je Antrag werden nicht gewährt.
Förderausschluss
- Die Zuwendung wird keinem Unternehmen gewährt, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
- Die Zuwendung wird keinem Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014
gemäß Art. 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 gewährt.
Antragstellung und Auszahlung
- Antragstellung bis spätestens 15. Mai 2024 (Ausschlussfrist) im Rahmen des Gemeinsamen Antrages über FIONA. Zu beachten ist, dass der Antrag vor der Durchführung der Maßnahme zu stellen ist.
- Bei Sammelantragstellung als Pheromongemeinschaft erfolgt die Antragstellung durch eine bevollmächtigte Person der Pheromongemeinschaft, die eine Bündelung vornimmt. Diese hat dem Antrag eine Abschrift ihrer Legitimation (Vertrag, Satzung etc.) oder zumindest eine schriftliche Erklärung beizulegen, dass sie im Namen und mit Vollmacht aller Mitglieder der Pheromongemeinschaft handelt.
- Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Einreichung der Verwendungsnachweise. Seitens der Pheromongemeinschaft muss die zweckentsprechende Verwendung möglichst bis zum 31. Oktober 2021 durch die Vorlage der Rechnung (in Kopie) sowie einer tabellarischen Übersicht, die Name und Anschrift, Verwirrungsfläche in Hektar und Zuwendungsbetrag je Letztempfänger enthält, nachgewiesen werden. Bei Einzelantragstellern gelten die Angaben im Antrag als Verwendungsnachweis.
Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag des jeweiligen Jahres bzw. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz für die Gewährung von Zuwendungen zum Pheromoneinsatz im Weinbau in der jeweils gültigen Fassung. |
Die Antragstellung erfolgt online über FIONA. Weitere Informationen zur online-Beantragung erhalten Sie bei Bedarf auch an Ihrer zuständigen Unteren Landwirtschaftsbehörde im Landratsamt (ULB) und in den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag 2024 auf der Seite "Formulare / Merkblätter / Informationen zum Gemeinsamen Antrag".
Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter dem Button am rechten bzw. unteren Bildrand.
Stand: 02/2024