Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO)

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Ziele

  • Schutz des Grundwassers in Wasserschutzgebieten und in als Wasserschutzgebiete vorgesehenen Gebieten vor Beeinträchtigungen durch Stoffeinträge aus der Landbewirtschaftung.
  • Minimierung von Nitrateinträgen und schnellstmögliche Sanierung nitratbelasteter Grundwasservorkommen durch grundwasserentlastende Bewirtschaftungsmaßnahmen.
  • Vermeidung von Verunreinigungen des Grundwassers mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen und deren Abbauprodukten sowie die schnellstmögliche Beseitigung vorhandener Belastungen.

Mittelherkunft

Land Baden-Württemberg

Geltungsbereich

Die Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) vom 20. Februar 2001 (GBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung gilt in rechtskräftigen und vorläufig angeordneten Wasserschutzgebieten zum Schutz von Grundwasser sowie in Wasserschutzgebieten zum Schutz von oberirdischen Gewässern und in Quellenschutzgebieten.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter der Flächen am Tag der Antragstellung.

Zuwendungsvoraussetzungen für den Ausgleich

  • Die Einstufung der Gebiete erfolgt in Abhängigkeit des Nitratgehalts im Grundwasser in „Normalgebiete", „Nitratproblemgebiete" und „Nitratsanierungsgebiete" .
  • Ausgleich kann grundsätzlich für landwirtschaftlich und ausnahmsweise für forstwirtschaftlich genutzte Flächen in Problem- und Sanierungsgebieten sowie in der Zone II von Wasserschutzgebieten gewährt werden.
  • Der Ausgleich erfolgt für entstandene wirtschaftliche Nachteile durch Nutzungsbeschränkungen bzw. Bewirtschaftungsauflagen in Wasser- und Quellenschutzgebieten, die über die Vorgaben der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung hinausgehen. Nähere Informationen zu den SchALVO-Bewirtschaftungsauflagen siehe SchALVO - Merkblätter.

Art und Höhe des Ausgleichs

  • Pauschalausgleich in Nitratproblem- und Nitratsanierungsgebieten (Grundausgleich).
  • Zusätzlicher flächenbezogener Sonderausgleich in Sanierungsgebieten.
  • Ausgleich für viehhaltende Betriebe mit einem Mindestviehbestand von 0,5 Großvieheinheiten pro Hektar in Abhängigkeit des Anteils der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) des Betriebes in der Wasserschutzgebietszone II.
  • Anstelle des pauschal gewährten Ausgleichs kann auch ein betriebsbezogener Ausgleich (Einzelausgleich) beantragt werden.
  • Der Mindestbewilligungsbetrag für den Ausgleich beträgt 50 Euro je Antragstellerin oder Antragsteller.
  • Der pauschale Grundausgleich beträgt in mit Nitrat belasteten Gebieten nach § 13a DüV 45 Euro je Hektar. Außerhalb von mit Nitrat belasteten Gebieten beträgt der pauschale Grundausgleich 120 Euro je Hektar. 
    In Nitratsanierungsgebieten mit > 37,5 -50 mg/l Nitrat und steigendem Trend oder mit mehr als 50 mg/l Nitrat im Rohwasser kann kein Ausgleich auf Grundlage der SchALVO gewährt werden. Ein entsprechender Ausgleich kann in diesen Fällen ausschließlich im Rahmen der Agrar-De-minimis-Regelung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 in der jeweils geltenden Fassung erfolgen.

Die vollständige Beschreibung der ausgleichsfähigen Auflagen, Voraussetzungen für die Ausgleichsleistungen sowie Art und Höhe des Ausgleichs entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zum Gemeinsamen Antrag auf der Seite Formulare/Merkblätter/Informationen zum Gemeinsamen Antrag

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt über FIONA bei der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde beim Landratsamt bis zum 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres im Rahmen des Gemeinsamen Antrags. Weitere Termine und Informationen finden sich in den "Erläuterungen und Ausfüllhinweisen zum Gemeinsamen Antrag" auf dieser Seite.

Stand: 01/2026

Dokumente und Unterlagen sowie weitere Informationen finden Sie unter der Schaltfläche am rechten bzw. unteren Bildrand. Icon als Hinweis für weitere Informationen an den seitlichen Buttons