Einzelbäume
Beschreibung
- Bäume, die als Naturdenkmale im Sinne des § 28 des BNatSchG geschützt sind.
Weitere Informationen
- Teil der Gesamtfläche zu der das LE in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang steht (Grenzt das LE an einen Acker, gehört es zur landwirtschaftlich genutzten Fläche der Ackerparzelle). 2)
- Dürfen nicht beseitigt werden 1)
- Ferner ist ein Schnittverbot bei Einzelbäumen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September einzuhalten 1) 3)
Rechtsgrundlagen
4) Paragraf 23 Absatz 1 Ziffer 5 und Absatz 3 GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
5) Paragraf 11 Absatz 5 Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vom 19.12.2022 (GAPInVeKoS-V)
6) Paragrafen 28 und 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Sätze 2 bis 4 des BNatSchG (Schnittverbot)
Stand 02/2024