Für die Konditionalität relevante und andere förderfähige Landschaftselemente im Überblick
Die Kulturlandschaften werden wesentlich von Landschaftselementen geprägt. Diese geben unseren Landschaften erst ihr typisches Gesicht und erfüllen eine wichtige Funktion für den Umwelt- und Naturschutz. Die Landschaftselemente haben für Landwirtschaft und Naturschutz eine erhebliche Bedeutung. So sind sie wichtige Bausteine zum Erosionsschutz und zum Biotopverbund. Für den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere in den stark agrarisch geprägten Räumen, stellen sie eine wesentliche Grundlage dar, indem sie ökologisch wertvolle Lebensräume bieten. Gleichzeitig stellen sie eine Bereicherung des Landschaftsbildes dar.
Folgende Landschaftselemente sind entsprechend der nachfolgenden Definitionen für die Konditionalität relevant (Konditionalitäts-Landschaftselemente; K-LE):
- Hecken / Knicks (ab 10 m Länge)
- Baumreihen (ab 5 Bäumen und ab 50 m Länge)
- Feldgehölze (ab 50 m² Größe)
- Einzelbäume
- Feuchtgebiete (einschließlich Tümpel, Sölle und Dolinen)
- Feldraine (größer 2 m Breite)
- Trocken- und Natursteinmauern (größer 5 m Länge)
- Lesesteinwälle (größer 5 m Länge)
- Fels- und Steinriegel, naturversteinte Flächen
- Terrassen
Bei Feldgehölzen, Feuchtgebieten, Tümpeln, Söllen, Dolinen, Fels- und Steinriegeln sowie naturversteinten Flächen gilt die Obergrenze von 2 000 m² für jedes einzelne Element, das heißt auf einem Schlag können mehrere Elemente vorkommen, die für sich jeweils die Obergrenze einhalten.
Diese Landschaftselemente können in die förderfähige Fläche (Bruttofläche Landwirtschaft) mit einbezogen werden. Diese Bruttofläche Landwirtschaft ist für die Direktzahlungen und alle anderen Fördermaßnahmen des Gemeinsamen Antrages die maximal förderfähige Fläche. Ausgenommen davon ist die Ausgleichzulage Landwirtschaft, bei der K-LE nicht zur förderfähigen Fläche gerechnet werden können.
Im Flächenverzeichnis des Gemeinsamen Antrags (GA) ist für jede Fläche anzugeben, ob ein K-LE vorhanden ist. Es ist im Rahmen der Konditionalität verboten, diese Landschaftselemente ganz oder teilweise zu beseitigen. Sofern CC-relevante Altmaßnahmen beantragt werden, gilt dieses Beseitigungsverbot auch für Cross Compliance.
Für K-LE gibt es keine Pflegeverpflichtung. Die ordnungsgemäße Pflege von K-LE ist keine Beseitigung. Die zuständige untere Verwaltungsbehörde (insbesondere die untere Landwirtschafts- und Naturschutzbehörde) im Land- bzw. Stadtkreis kann die Beseitigung eines K-LE genehmigen.
Ferner ist ein Schnittverbot bei Hecken und Bäumen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September einzuhalten. Das Schnittverbot richtet sich grundsätzlich nach den fachrechtlichen Bestimmungen des § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Sätze 2 bis 4 des BNatSchG und umfasst somit den Schutzzeitraum der Brut- und Nistzeit. Betroffen sind jedoch nur die Hecken und Bäume, die bei der Konditionalität nicht beseitigt werden dürfen. Damit ist das Schnittverbot bei den oben genannten Hecken und Knicks, Bäumen in Baumreihen, Feldgehölzen und Einzelbäumen auch für die Einhaltung der Konditionalitätsanforderungen zu beachten. Zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.
Andere förderfähige Landschaftselemente
Darüber hinaus existieren weitere, sogenannte "andere" Landschaftselemente ("LE"), die ebenfalls zur förderfähigen Fläche zählen. Voraussetzung für die Einbeziehung in die förderfähige Fläche des landwirtschaftlichen Schlages ist dabei, dass jegliche im Schlag vorhandene Typen von LE in Summe höchstens 25 % der landwirtschaftlichen Fläche des Schlages einnehmen.
- Hecken (kleiner 10 m Länge)
- Feldgehölze (kleiner 50 m² Größe)
- Feldraine (bis 2 m Breite)
- Gräben (unbefestigt, ohne Breitenvorgaben)
- Einzelbäume (bis maximal 250 Bäume/ha, auch abgestorbene)
- Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwällle (kleiner 5 m Länge)
- Sträucher und Strauchgruppen (bis 500 m² Größe)
- Hochstaudenfluren (bis 500 m² Größe)
Die Beeinträchtigung oder Beseitigung dieser LE ist zwar nicht relevant für die Konditionalität, kann aber nach naturschutzrechtlichen Vorgaben untersagt sein.
Wichtig ist, dass alle Landschaftselemente nur dann zur förderfähigen Fläche (Bruttofläche Landwirtschaft) im Rahmen der flächenbezogenenen Fördermaßnahmen bei den Direktzahlunge und der 2. Säule zählen, wenn diese auch beantragt werden. Dies gilt auch für LE, die vom Beseitigungsverbot nicht erfasst sind, beziehungsweise die Mindestgröße unterschreiten.
Voraussetzung für die Anrechnung der Fläche eines Landschaftselements ist, dass das Landschaftselement
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Bestandteil der landwirtschaftlichen Betriebsfläche der antragstellenden Person ist und
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in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zur landwirtschaftlich genutzten Parzelle steht oder unmittelbar daran angrenzt.
Für die LE-Typen Sträucher/Strauchgruppen und Hochstaudenfluren gilt die Obergrenze von 500 m² für jedes einzelne Element, d.h. auf einem Schlag können mehrere Elemente vorkommen, die für sich jeweils die Obergrenze einhalten.
Weitere Informationen zu Landschaftselementen:
- Informationsbroschüre
Konditionalität 2024 (PDF-Dokument, nicht barrierefrei)
- Erläuterungen und Ausfüllhinweise zum Gemeinsamen Antrag 2024 (PDF-Dokument, nicht barrierefrei)
Stand 03/2024