Feuchtgebiete (einschließlich Tümpel, Sölle und Dolinen)
- Mindestgröße: -
- Maximalgröße: ≤ 2.000 m²
Beschreibung
- In Biotopen, die nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Landesnaturschutzgesetz (NatSchG) geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind.
- Tümpel, Sölle (in der Regel bestimmte kreisrunde oder ovale Kleingewässer), Dolinen (Erdfälle, natürliche, meistens trichterförmige Einstürze oder Mulden) und andere vergleichbare Feuchtgebiete.
- Tümpel sind - sofern sie besonders geschützte Biotope nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG sind - schon vom ersten Spiegelstrich umfasst.
- Zu den Dolinen gehören insbesondere die besonders geschützten Dolinen gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 5 NatSchG.
- In Baden-Württemberg gibt es im Übrigen keine anderen vergleichbaren Feuchtgebiete, die nicht bereits über § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2 NatSchG geschützt sind (vgl. erster Spiegelstrich).
Weitere Informationen
- Teil der Gesamtfläche zu der das LE in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang steht (Grenzt das LE an einen Acker, gehört es zur landwirtschaftlich genutzten Fläche der Ackerparzelle). 2)
- Dürfen nicht beseitigt werden 1)
- Bei Feuchtgebieten gilt die Obergrenze von 2.000 Quadratmetern für jedes einzelne Element, d.h. auf einem Schlag können mehrere Elemente vorkommen, die für sich jeweils die Obergrenze einhalten.
- Bedeutung und Pflege von Stillgewässern
Rechtsgrundlagen
1) Paragraf 23 Absatz 1 Ziffer 4 GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
2) Paragraf 11 Absatz 5 Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vom 19.12.2022 (GAPInVeKoS-V)
Stand 02/2024