Trocken- und Natursteinmauern
Mindestbreite: -
Mindestlänge: > 5 m
Beschreibung
- Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen von mehr als 5 Metern Länge, die nicht Bestandteil einer Terrasse sind.
- Zu den Trockenmauern gehören insbesondere die besonders geschützten Trockenmauern gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 6 NatSchG.
Weitere Informationen
- Teil der Gesamtfläche zu der das LE in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang steht (Grenzt das LE an einen Acker, gehört es zur landwirtschaftlich genutzten Fläche der Ackerparzelle). 2)
- Dürfen nicht beseitigt werden 1)
Rechtsgrundlagen
1) Paragraf 23 Absatz 1 Ziffer 10 GAP-Konditionalitäten-Verordnung
2) Paragraf 11 Absatz 5 Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vom 19.12.2022 (GAPInVeKoS-V)
Stand 02/2024