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Steckbrief Landschaftselemente

Trocken- und Natursteinmauern

Mindestbreite: -

Mindestlänge: > 5 m

Beschreibung

  • Mauern aus mit Erde oder Lehm verfugten oder nicht verfugten Feld- oder Natursteinen von mehr als 5 Metern Länge, die nicht Bestandteil einer Terrasse sind.
  • Zu den Trockenmauern gehören insbesondere die besonders geschützten Trockenmauern gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 6 NatSchG.

Weitere Informationen

  • Teil der Gesamtfläche zu der das LE in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang steht (Grenzt das LE an einen Acker, gehört es zur landwirtschaftlich genutzten Fläche der Ackerparzelle). 2)
  • Dürfen nicht beseitigt werden 1)

Rechtsgrundlagen

1) Paragraf 23 Absatz 1 Ziffer 10 GAP-Konditionalitäten-Verordnung

2) Paragraf 11 Absatz 5 Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem vom 19.12.2022 (GAPInVeKoS-V)



Stand 02/2024

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